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F R E I T A G, 01.10.2004 |
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Dekret über die Erlaubnis zur Feier der heiligen Messe im sog. tridentinischen Ritus
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Dekret Erlaubnis zur Feier der heiligen Messe im sog. tridentinischen Ritus Schon seit geraumer Zeit bitten mich etliche Katholiken aus der Stadt Trier und Umgebung darum, ihnen die regelmäßige Teilnahme an einer heiligen Messe im so genannten tridentinischen Ritus im Bistum Trier zu er-möglichen. Bislang wird eine solche heilige Messe regelmäßig am Sonntagvormittag in der Kapelle der St. Eli-sabeth-Klinik zu Saarlouis gefeiert. Nach langer und eingehender Prüfung der Angelegenheit gebe ich der Bitte dieser Katholiken unter folgenden Bedingungen statt: 1. Für die Feier dieser heiligen Messe steht die Kapelle der Niederlassung der Weißen Väter in der Dietrich-straße in Trier zur Verfügung. Rector ecclesiae ist der jeweilige Obere der Gemeinschaft der Weißen Väter. Al-le Zelebranten und Mitfeiernden sind gehalten, den Weisungen des Rektors Folge zu leisten. 2. In dieser Kapelle darf die heilige Messe im sog. tridentinischen Ritus allsonntäglich und an Feiertagen gefei-ert werden, außer am 1. Weihnachtsfeiertag, am Ostersonntag, am Pfingsttag, am Fronleichnamsfest und an Allerheiligen. Diese Einschränkungen erfolgen, um zu verhindern, dass die Gläubigen den Kontakt zu ihren Ortspfarreien verlieren, in denen sie beheimatet bleiben sollen. 3. Diese heilige Messe soll nicht zur gleichen Zeit stattfinden, in der in den Pfarrkirchen üblicherweise der Hauptgottesdienst gefeiert wird. Ebenso ist eine Vorabendmesse ausgeschlossen. Es empfiehlt sich die Mit-tagszeit oder der Nachmittag. 4. Diese Erlaubnis erstreckt sich auf die Feier der heiligen Messe und auf die Spendung des Bußsakramentes. Die Spendung anderer Sakramente ist nicht erlaubt, insbesondere nicht die Spendung der gemäß can. 530, 1° - 6° CIC dem Pfarrer reservierten Sakramente und Gottesdienste. Ausgeschlossen sind auch die liturgischen Gottesdienste des österlichen Triduum sacrum. 5. Der Bischof von Trier wird einen Kreis von Priestern beauftragen, diese Gottesdienste zu feiern. Einen die-ser Priester wird er mit der Koordination und Leitung dieses Kreises betrauen. Andere Priester dürfen ohne dessen Erlaubnis nicht eingeladen werden oder aus eigener Initiative die Feier übernehmen. 6. Im Übrigen sind die einschlägigen Weisungen des allgemeinen Kirchenrechts und des Trierer Bistumsrechts einzuhalten. 7. Aus den Reihen der Katholiken, die diese Bitte gestellt haben, wird Dr. med. Stefan S c h i l l i n g, Trier, bestimmt, die organisatorischen Aufgaben verantwortlich zu übernehmen. Es steht diesen Katholiken aber frei, dem Bischof auch eine andere verantwortliche Person vorzuschlagen. 8. Diese verantwortliche Person wird dem Bischof alljährlich bis zum 31. März einen schriftlichen Erfahrungs-bericht über das vergangene Jahr vorlegen. 9. Dieses Dekret wird zum 1. Advent dieses Jahres, am 28. November 2004, in Kraft gesetzt und gilt zunächst auf zwei Jahre. Trier, den 1. September 2004 (Siegel) (Faksimile) Bischof von Trier (Siegel) (Faksimile) Bischöflicher Generalvikar Ausführungsbestimmungen zum Dekret Ad 1. Sollte sich die Kapelle der Weißen Väter als zu klein für die Zahl der Gläubigen erweisen, die zu dieser hl. Messe kommen, wird eine andere Kirche und Kapelle bestimmt werden. Rector ecclesiae wird dann derje-nige Priester sein, der hierfür zuständig ist. Ad 3. Als Zeit für die Feier der hl. Messe allsonntäglich und feiertags wird 15.00 Uhr angesetzt. Zuvor ist Beichtgelegenheit gegeben ab 14.30 Uhr. Zugleich wird der Rosenkranz gebetet. Ad 5. Als Koordinator für den Kreis von Priestern, die diese hl. Messe feiern, ist Pfarrer Franz-Josef B i e s e l bestellt. Trier, den 1. September 2004 Werner Rössel Bischöflicher Generalvikar
Rechtsverbindlich ist der im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckte Text. |
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