Das Internetportal der katholischen Kirche in Deutschland, katholisch.de, hat auf dieser Seite Informationen zum Streamen (nicht nur) von Gottesdiensten zusammengestellt.
Aus Anlass der Corona-Krise und der damit verbundenen Fragen gibt es ein abgestimmtes Vorgehen der Landesmedienanstalten für Live-Streams während der Corona-Krise; das betrifft Gottesdienste, aber z.B. auch Streams von kulturellen oder Bildungsveranstaltungen - ohne Publikum vor Ort.
Grundsätzlich gilt: Live-Streams können unter Umständen unter den Rundfunkbegriff fallen und brauchen dann eine Erlaubnis (Lizenz) der für das Bundesland zuständigen Landesmedienanstalt. Ob der eigene Stream darunter fällt, können Sie anhand eines Merkblatts der Landesmedienanstalten für Ihren Bereich prüfen.
Die meisten Gottesdienststreams dürften - nach unserer Einschätzung - erlaubnisfrei sein, dann muss man nichts unternehmen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Veranstalter, dies - ggf. mit Unterstützung der zuständigen Landesmedienanstalt - zu prüfen.
Sollte der Stream dann also unter den Rundfunkbegriff fallen, gilt bis auf weiteres ein einfaches Anmeldeverfahren – dazu finden Sie hier die gemeinsame Pressemitteilung der Landesmedienanstalten vom 21. April 2020 mit Link zum entsprechenden Merkblatt (über die zuständigen Landesmedienanstalten). Man braucht im Moment also kein Lizenzverfahren, man teilt der Landesmedienanstalt einfach entsprechende Angaben mit.
Das vereinfachte Verfahren kann „im Einzelfall auch auf Live-Streaming von kulturellen Veranstaltungen, Gottesdiensten sowie Bildungsangeboten bis auf Weiteres weiter angewendet werden“. Siehe hier und in dieser PDF.
Die Anmeldung richtet man an die jeweilige Landesmedienanstalt, die auch Auskunft bei Fragen und Unklarheiten gibt. Für das Bistum Trier sind relevant:
Es gibt eine Einigung mit GEMA und VG Musikedition für die Übertragung von Gottesdiensten oder anderen liturgischen Feiern über das Internet in der Zeit der Corona-Krise. Darüber informiert die Deutsche Bischofskonferenz am 19. März 2020 hier.
Die grundsätzlichen Hinweise zur Nutzung von Musikwerken bei kirchlichen Feiern sind im Downloadbereich des Verband der Diözesen Deutschlands verfügbar.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 und erneut im November 2020 hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) den deutschen Diözesen mitgeteilt, dass das Streamen von Gottesdiensten über die pfarrei-eigene Homepage bis 31. Dezember 2022 (vgl. die Meldung der DBK) möglich bleibt und dazu eine Vereinbarung des VDD mit der GEMA dahingehend verlängert wurde.
In dem Schreiben verweist der VDD "auf die unabhängig von den Verträgen des VDD mit der GEMA bestehende Möglichkeit, Gottesdienste über Internetportale wie YouTube oder Facebook zu streamen oder auch für einen späteren Abruf zur Verfügung zu stellen. Über YouTube oder Facebook können kirchliche Veranstalter Gottesdienste, liturgische Feiern, aber auch Veranstaltungen, wie Konzerte oder Ähnliches einstellen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Rechteeinholung bei der GEMA bedarf. Die Nutzung der Portale hat darüber hinaus den Vorteil, dass seitens YouTubes oder Facebooks geprüft wird, ob die Rechte zur Aufführung der einzelnen Musikwerke durch den Vertrag mit der GEMA als eingeholt gelten. Zwar besteht auch sonst wegen der (faktischen) Monopolstellung der GEMA für die Rechteverwertung bei der Aufführung von Musik die Annahme, dass die Rechte bei der GEMA liegen. Eine umfassende Befreiung von der Obliegenheit der Überprüfung der Rechte an den einzelnen Werken kann jedoch auch bei einem 'guten Glauben' an die Verwertung durch die GEMA nicht angenommen werden."
Um rechtlich schwierigen Auseinandersetzungen mit dem Berechtigten und einem erhöhten Kostenrisiko aus dem Weg zu gehen, empfiehlt der VDD daher die Nutzung der genannten Portale.
Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) rät von einem eigenständigen Vertragsschluss von Kirchengemeinden mit der VG Musikedition zur Herstellung von (digitalen) Kopien, die Nutzung der Kopien für Gemeindeveranstaltungen oder die Herstellung von Liederheften ab. Der Vertragsentwurf der VG Musikedition stellt nach Auffassung des VDD nicht hinreichend heraus, dass eine Vielzahl der für die Feiern von Gottesdiensten oder anderen liturgischen Feiern benötigten Vervielfältigungen von Liedern und Liedtexten bereits durch den Pauschalvertrag zwischen der VG Musikedition und dem VDD abgedeckt sind.
Ansprechperson beim VDD für Allgemeines Vertragswesen, Urheberrecht, Medienrecht, KZVK, Künstlersozialkasse, Geschäftsführer der Verbands-KODA :
Die VG Musikedition hat die Vereinbarungen mit der Katholischen und der Evangelischen Kirche hinsichtlich der Einblendung von Liedern und Liedtexten im Rahmen von Gottesdiensten, die im Internet übertragen werden, ergänzt und verlängert. Bereits Mitte März hatte die VG Musikedition beiden Kirchen kurzfristig und ohne zusätzliche Vergütung die Möglichkeit eingeräumt, urheberrechtlich geschützte Liedtexte im Rahmen von live gestreamten Gottesdiensten sichtbar zu machen. Diese Regelung war zunächst bis zum 15. September befristet.
(Mehr lesen in der Pressemeldung der VG Musikedition vom 15. September 2020)
Wenn die rechtlichen und inhaltlichen Fragen geklärt sind und es um das "Wie" geht, dann finden Sie in der angehängten Übersicht als PDF technische Hinweise und Anleitungen.
Neben dem Angebot, Gottesdienste zu filmen und online zu streamen, gibt es auch die Möglichkeit, dass Gläubige via Telefon an einem Gottesdienst teilnehmen.
Dazu ist ein virtueller Telefonkonferenzraum nötig. Einen solchen Raum kann man sich bei verschiedenen Anbietern mieten. Diese bieten verschiedene maximale Teilnehmerzahlen und Funktionen für die jeweiligen Räume zu unterschiedlichen Konditionen an. Eine Übersicht über die Anbieter und deren Angebote findet sich beispielsweise hier: http://www.telefonkonferenz.info/telefonkonferenz/anbieter/
Ist ein Telefonkonferenzraum angemietet, ist dieser rund um die Uhr über eine bestimmte Telefonnummer und eine PIN erreichbar. Der Raum kann also auch zur Vorbereitung des Gottesdienstes genutzt werden.
Wichtig: Bei der Auswahl des Raumes sollte darauf geachtet werden, Administratoren-Rechte für die Telefonkonferenz vom Anbieter zu erhalten. Der Administrator hat die Möglichkeit, Anrufer stumm zu schalten, damit man zum Beispiel nur die Lektorin reden hört.
Die Telefonnummer kann dann zusammen mit der entsprechenden PIN für den Konferenzraum und der Zeit des Gottesdienstes unter den Gläubigen verteilt werden.
Nähere Infos zu technischen Details erhalten Sie vom jeweiligen Anbieter.
Ein Beispiel für eine erfolgreiche Durchführung eines Telefongottesdienstes sind die Gottesdienste der Jugendkirche auf der Marienburg. www.jugend-marienburg.de