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Musik bei kirchlichen Feiern - Information zu Gema und anderen Rechtsfragen

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Bistum, Kirchengemeinden und andere kirchliche Veranstalter haben schon in der Vergangenheit von zwei Rahmenverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der Verwertungsgesellschaft GEMA profitiert. Der Rahmenvertrag über die Musiknutzung bei Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Feiern (z. B. Fronleichnamsprozessionen) entlastet auch weiterhin die kirchlichen Veranstalter von Melde- und Vergütungspflichten. Seit dem 5. Juni 2018 gibt es noch einmal überarbeitete Regeln für Musik bei Festen und anderen Veranstaltungen.

Zum 31.12.2017 hatte die GEMA den Vertrag über die Musiknutzung bei kirchlichen Feiern außerhalb von Gottesdiensten (z. B. Pfarrfesten, Kindergartenfesten usw.) gekündigt. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat sich jetzt mit der GEMA über einen neuen Rahmenvertrag geeinigt. Kirchengemeinden müssen die Vergütungen für die musikalischen Aufführungen auf Gemeindeveranstaltungen und Konzerten nun nicht mehr selbst zahlen. Der Vertrag gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2018; schon gestellte Rechnungen werden storniert.

Konzerte der Ernsten Musik oder Gospelgesang unterliegen lediglich einer Meldepflicht. Nicht erfasst sind Konzerte mit Unterhaltungsmusik, die weiterhin einzeln an die GEMA zu melden und zu vergüten sind. Wie in der Vergangenheit müssen die Gemeinden lediglich die Konzerte melden und bei Livemusik eine Liste der gespielten Werke einreichen.

Eine umfassende Information zur Melde- und Vergütungspflicht der Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Veranstalter bei Musiknutzung außerhalb von Gottesdiensten finden Sie hier:

VG Musikedition: Hinweis des VDD

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) rät von einem eigenständigen Vertragsschluss von Kirchengemeinden mit der VG Musikedition zur Herstellung von (digitalen) Kopien, die Nutzung der Kopien für Gemeindeveranstaltungen oder die Herstellung von Liederheften ab. Der Vertragsentwurf der VG Musikedition stellt nach Auffassung des VDD nicht hinreichend heraus, dass eine Vielzahl der für die Feiern von Gottesdiensten oder anderen liturgischen Feiern benötigten Vervielfältigungen von Liedern und Liedtexten bereits durch den Pauschalvertrag zwischen der VG Musikedition und dem VDD abgedeckt sind.

Ansprechperson beim VDD für Allgemeines Vertragswesen, Urheberrecht, Medienrecht, KZVK, Künstlersozialkasse, Geschäftsführer der Verbands-KODA :

  • Bernhard Moormann
    Telefon: 0228/103-264 / Fax: 0228/103-371
    E-Mail: b.moormann@dbk.de
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Rechte einholen bei Krippenspielen

Bezüglich der urheberrechtlichen Relevanz der Aufführung von Krippenspielen oder anderen "szenischen" Aufführungen, wie Singspiele oder Kindermusicals in Schulen oder Kirchen sind weder die VG Musikedition  noch die GEMA zuständig, sodass die Pauschalverträge des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition keine Befreiung von der Genehmigungspflicht für solche Aufführungen vorsehen können. Aus diesem Grund sind die Aufführungsrechte beim jeweiligen Rechteinhaber vor der Aufführung einzuholen.

Einige Verlage haben jedoch die VG Musikedition mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Zu diesen Verlagen gehören:

  • Strube Verlag,
  • Bärenreiter Verlag,
  • Musikverlag Dr. J. Butz,
  • Edition Seebär Musik Stephen Janetzko,
  • Verlag Merseburger Berlin GmbH,
  • Musica aetema,
  • Musikverlag Hayo e.K.,
  • Feedback Musikverlag
  • Bellmann Musik e.K
  • RPA Verlag GmbH
  • Notenwerkstatt! Martin Schlu.

 

Für die Einholung einer Genehmigung kann das auf der Homepage der VG Musikedition eingestellte  Formular zur "Mitteilung der Aufführung" genutzt werden.

Der ausgefüllte Bogen ist zur Meldung an die VG Musikedition zu senden. Informationen über die Höhe der Vergütungssätze sind ebenfalls diesem Bogen zu entnehmen. Stammen die Inhalte, die für eine Aufführung genutzt werden sollen, von anderen, als von den oben gelisteten Verlagen, ist bei diesen Verlagen direkt die erforderliche Genehmigung einzuholen.

Die erforderliche  Genehmigung ist stets vor der Aufführung beim jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Erhält die VG Musikedition eine Aufführungsmitteilung erst nach der Aufführung, ist sie berechtigt, die doppelte Vergütung zu berechnen.