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Amtliche Veröffentlichungen des Bistums Trier - online

Die Veröffentlichung auf der Homepage des Bistums Trier erfolgt gemäß c. 8 § 2 CIC in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen zur Veröffentlichung, die in den nachfolgenden Dokumenten genannt sind. Die später erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht dann zu Zwecken der Dokumentation.

  • Ordnung zur Änderung des Statuts des Priesterrats des Bistums Trier (26. Juli 2021) Switch

    Das Statut des Priesterrates des Bistums Trier vom 23. September 1999 (KA 1999 Nr. 213) i. d. Fassung vom 18. Oktober 2019 (KA 2019 Nr. 191) wird wie folgt geändert:

    I. Änderung des Statuts 

    1. In Teil A Artikel 3 § 1 wird in Buchstabe a die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.

    2. Teil C wird wie folgt geändert:

    a. In Artikel 1 erhält der Buchstabe a folgende Fassung:
        „a) aus den Visitationsbezirken Koblenz, Saarbrücken und Trier insgesamt 18 Priester der territorialen und kategorialen Seelsorge, wobei auf jeden Visitationsbezirk 6 Priester entfallen.“

    b. In Artikel 1 entfallen die bisherigen Buchstaben b und c. Aus dem bisherigen Buchstaben d wird Buchstabe b und aus dem bisherigen Buchstaben e wird Buchstabe c. 

    c. In Artikel 2 erhält § 4 erhält folgende Fassung:
    „§ 4
    Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie in seiner Wahlgruppe (Artikel 3) Vertreter zu wählen sind. Wenn ein Priester zugleich in zwei Visitationsbezirken Dienst tut, übt er sein Wahlrecht in dem Visitationsbezirk aus, in dem er wohnt.“

    d. In Artikel 3 erhält § 2 folgende Fassung:
    „§ 2
    „Die Wahlberechtigten der 

    • Wahlgruppe 1 (Artikel 1 Buchstabe a),
    • Wahlgruppe 2 (Artikel 1 Buchstabe b) und
    • Wahlgruppe 3 (Artikel 1 Buchstabe c)

    wählen die Vertreter jeweils aus ihrer Gruppe.“

    e. In Artikel 3 erhält § 3 folgende Fassung:
    „§ 3
    Die wahlberechtigten Priester, die keiner in Artikel 1 genannten Gruppen angehören, wählen bis zur Vollendung des 6. Priesterjahres in der Wahlgruppe 3, nach Vollendung des 6. Priesterjahres in der Wahluntergruppe des Wahlbezirks Visitationsbezirk Trier gemäß Artikel 1 Buchstabe a .“

    f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
    „Artikel 5 – Form der Wahl

    „§ 1
    Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang nach Durchführung des Vorverfahrens und Erstellung der Kandidatenliste. Gewählt werden die Mitglieder und die Ersatzmänner. 
    § 2
    Der Wahlgang wird in der Form der geheimen Briefwahl durchgeführt. 
    § 3
    Der Wahlgang wird vom Bischof angeordnet und mindestens drei Wochen vor Durchführung des Vorverfahrens im Kirchlichen Amtsblatt angekündigt. Zwischen Erstellung der Kandidatenliste und Wahlgang ist ein Zeitraum von mindestens vier Wochen anzusetzen.“

    g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
    „Artikel 6 –  Vorverfahren

    § 1
    a) In einem Vorverfahren werden alle nach diesem Statut wahlberechtigten Priester gesondert nach den Wahlgruppen gemäß Artikel 3 vom Wahlausschuss angeschrieben, um deren Bereitschaft zur Kandidatur zu erfragen.
    b) Das Anschreiben  an die Priester erfolgt spätestens acht Wochen vor der Wahl. 

    § 2
    Spätestens vier Wochen vor der Wahl erklären die interessierten Priester der Wahlgruppe 1 und die Priester bzw. Kapläne gemäß Artikel 1Buchstaben b) bis c) ihre Bereitschaft zur Kandidatur an den Wahlausschuss.“

    h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
    „Artikel 7 – Wahl

    § 1
    Für die Wahl werden die erklärten Kandidaten zur Wahl gestellt. 

    § 2
    Es wählen die Wahlberechtigten:

    • der Wahlgruppe 1 (Artikel 1 Buchstabe a) achtzehn Vertreter und bis zu neun Ersatzmänner, 
    • der Wahlgruppe 2 (Artikel 1 Buchstabe b) drei Vertreter und bis zu drei Ersatzmänner, 
    • der Wahlgruppe 3 (Artikel 1 Buchstabe c) zwei Vertreter und zwei Ersatzmänner. 

    Als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, die in ihrer Wahlgruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen drei Gewählten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    § 3
    Die Stimmzettel für die Wahl werden den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Wahl zugestellt.“ 

    i. In Artikel 8 erhalten die §§ 1 und 2 folgende Fassung:
    „§ 1
    Stimmzettel, die bis zum Termin der Wahl nicht beim Wahlausschuss eingegangen sind, werden bei der Zählung der Stimmen nicht berücksichtigt. 

    § 2
    Zur Gültigkeit der Stimmen ist erforderlich, dass der äußere Umschlag den Namen des Wählers trägt, der innere Umschlag jedoch außer der Aufschrift: „Wahl zum Priesterrat: Wahlbezirk ..., Wahlgruppe ..." keine sonstige Kennzeichnung hat.“

    j. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
    „Artikel 9 - Feststellung des Wahlergebnisses

    § 1
    Nach Eingang der Stimmzettel registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, öffnet sodann die äußeren Umschläge und legt die inneren Umschläge in die Wahlurne. Anschließend wird nach Öffnung der Urne die Auszählung der Stimmen vorgenommen. 
    § 2
    Der Wahlausschuss teilt nach der Wahl den an erster Stelle Gewählten wie auch den Ersatzmännern unter Angabe der auf sie entfallenen Stimmen mit, dass sie als Mitglieder des Priesterrates beziehungsweise als Ersatzmänner gewählt sind und fragt sie an, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten haben auf diese Anfrage innerhalb einer Woche zu antworten; sonst gilt ihre Wahl als nicht angenommen. 
    § 3
    Nach der Annahme der Wahl durch die Gewählten teilt der Wahlausschuss dem Bischof das Wahlergebnis mit. 
    § 4
    Das Wahlergebnis wird unter Angabe der auf die Gewählten und die Ersatzmänner entfallenen Stimmen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.“

    3. Teil D wird aufgehoben.

    II. Inkrafttreten

    Die Regelungen in Abschnitt I treten am 1. August 2021 in Kraft. 
    Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

    Trier, den 26. Juli 2021
    Dr. Stephan Ackermann
    Bischof von Trier


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  • Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Bistums Trier (8. Juli 2021) Switch

    [redaktioneller Hinweis: Hier sehen Sie das Inhaltsverzeichnis mit den Kapitelnummern und -überschriften. Die Zahl am Ende stellt die Seitenzahl im amtlichen Dokument dar, das Sie hier als PDF downloaden können.]


    Inhalt

    1. Institutionelles Schutzkonzept (ISK) (Ziffer 3 PrävO ) 2

    1.1 Koordinierung der Präventionsarbeit 2

    1.1.1 Koordinierung bei Einrichtungen und Diensten in dözesaner und pfarrlicher Trägerschaft 2

    1.1.2 Jugendarbeit anderer kirchlicher Rechtsträger 2

    1.1.3 Privatschulen anderer kirchlicher Rechtsträger 2

    1.1.4 Koordinierung bei kirchlichen Rechtsträgern im caritativen Bereich 3

    1.2 Diözesanes Monitoring 3

    1.3 Ausschreibung von Personalstellen 3

    1.4 Kirchliches Notariat 4

    1.5 Selbstauskunftserklärung 4

    1.6 Aus- und Fortbildung 4

    1.7 Verhaltenskodex 5

    1.8 Geschulte Personen für Prävention 5

    1.8.1 Aufgaben 5

    1.8.2 Geschulte Personen für Prävention für die pfarrliche Ebene 6

    1.9 Präventionsschulungen 6

    1.9.1 Pflichtschulungen 7

    1.9.2 Information zu Prävention 7

    1.9.3 eLearning 7

    1.9.4 Weitere Schulungen 7

    1.10 Prüfung der Förderwürdigkeit 7

    1.10.1 Jugendarbeit anderer kirchlicher Rechtsträger 8

    1.10.2 Privatschulen anderer kirchlicher Rechtsträger 8

    2 Qualitätsmanagement 8

    2.1 Geschulte Personen nach Ziffer 3.5 PrävO 8

    2.2 Bereichsverantwortliche für Prävention 8

    2.3 Zusammenarbeit mit dem Bereich Intervention 8

    2.4 Unterstützung anderer kirchlicher Rechtsträger bei der Umsetzung der Präventionsordnung und der nachhaltigen Etablierung institutioneller Schutzkonzepte 8

    3 Fachstelle für Prävention gegen sexualisierte Gewalt 9

    3.1 Aufgaben 9

    3.2 Fachgruppe Prävention 9

    4. Schlussbestimmungen 10

     

    Trier, den 8. Juli 2021

    Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
    Bischöflicher Generalvikar


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  • Ordnung zur Änderung der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Diözese Trier (zum 1. Juni 2021) Switch

    online seit 27. Mai 2021

    Ordnung zur Änderung der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Diözese Trier

    Die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Diözese Trier vom 27. März 1974 (KA 1974 Nr. 79) in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (KA 2004 Nr. 244) wird wie folgt geändert:

    I. Änderung der Wahlordnung

    § 9 Absatz 1 der Wahlordnung erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Wahlpersonen eines jeden Dekanats werden von dem Dechanten zu einer Wahlversammlung einberufen. Die Wahlversammlung kann auch digital, als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Statt einer Wahlversammlung kann die Wahl der Dekanatskandidatinnen und Dekanatskandidaten auch durch Briefwahl erfolgen. Eine Kombination zwischen Wahlversammlung und Briefwahl ist zulässig. Absatz 3 ist zu beachten. Die Wahlversammlung wählt in geheimer Abstimmung aus den von den Kirchengemeinden benannten Kandidatinnen und Kandidaten die Kandidatin oder den Kandidaten des Dekanats aus. Auch bei Briefwahl oder bei Kombination von Wahlversammlung und Briefwahl erfolgt die Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten des Dekanats durch geheime Abstimmung der Wahlpersonen. Stimmen alle Wahlpersonen zu, kann auf geheime Wahl verzichtet und offen abgestimmt werden.“

    II. Inkrafttreten

    Die Regelung in Abschnitt I tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

    Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

    Trier, den 25. Mai 2021

    Dr. Stephan Ackermann
    Bischof von Trier


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    Hier können Sie die Verordnung als PDF herunterladen  (barrierearme Version)

  • Ordnung zur Änderung der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier (13. November 2020) Switch

    Veröffentlicht am 19.11.2020

    Ordnung zur Änderung der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier


    Die Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier vom 27. März 1974 (KA 1974 Nr. 78) in der Fassung vom 8. Juli 2020 (KA 2020, Nr. 138) wird wie folgt geändert:


    I. Änderung der Satzung

    1. In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

    „(4) Eine Sitzung kann auch als virtuelle Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Näheres regelt die Geschäftsordnung.“

     

    2. § 9 erhält folgende Fassung:

    § 9 Beschlussfähigkeit
    (1) Der Kirchensteuerrat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die an der virtuellen Sitzung nach § 8 Absatz 4 teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des Satz 1. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn der Kirchensteuerrat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
    (2) In Eil- und sonstigen Ausnahmefällen, welche der Vorsitzende verbindlich feststellt, kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in Textform zuvor zugestimmt haben. Der Beschlussgegenstand wird den Mitgliedern schriftlich oder in Textform mitgeteilt und der Vorsitzende setzt eine angemessene Frist zur Abgabe der Stimmen. Die Stimmabgabe der Mitglieder zum Beschlussgegenstand erfolgt ebenfalls schriftlich oder in Textform. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 10 dieser Satzung.“

     

    II. Inkrafttreten

    Die Regelungen in Abschnitt I treten am 13. November 2020 in Kraft. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

     

    Trier, den 13. November 2020

    Dr. Stephan Ackermann
    Bischof von Trier

  • Verordnung zur aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Ergänzung bzw. Durchführung des KVVG, der KGRO und der KGVO (2. November 2020)  Switch

    Verordnung zur aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Ergänzung bzw. Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (KVVG), der Ordnung für die Kirchengemeinderäte im Bistum Trier (KGRO) und der Ordnung für gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier (KGVO) 

    Präambel

    Mit dem weiteren Anwachsen der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie ist - wie schon im Frühjahr 2020 - erneut mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Gremien in den Kirchengemeinden des Bistums Trier zu rechnen. Lassen es die Landesverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, sonstige behördliche Vorgaben, das Infektionsgeschehen und die Gegebenheiten vor Ort zu, sollen sich die Gremien zur Beratung und Beschlussfassung auch weiterhin am selben Ort treffen. Um die Verwaltungsräte, Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden und die Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände als Vermögensverwaltungsorgane der Kirchengemeinden in den sonstigen Fällen für die Dauer der Corona-Pandemie handlungsfähig zu erhalten, ergehen die nachfolgenden Bestimmungen:

    § 1

    (1) Solange diese Verordnung gilt, tritt neben die Möglichkeit der Beratung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates in Sitzungen nach § 12 Abs.1 Satz 1 bis 3 KVVG (Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort) das nachstehende Verfahren, wobei alle Schritte kumulativ zu erfolgen haben:

    1.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende stellt den Beschlussbedarf fest.

    2.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende stellt die entscheidungsrelevanten Unterlagen für einen Versand zusammen und fertigt einen Beschlussantrag.

    3.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende versendet den Beschlussantrag nebst Unterlagen. Dabei setzt er eine kurze Frist zur Mitteilung, ob eine Aussprache erforderlich ist, sowie eine angemessene Frist für die Rückläufe.

    4.       Sofern eine Aussprache nötig ist, legt die oder der (stellvertretende) Vorsitzende einen Termin für eine mithilfe neuer Informations- und Kommunikationstechnologien geführten Konferenz fest; wenn die technischen Voraussetzungen für eine Konferenz im Sinne des ersten Halbsatzes nicht bei allen Mitgliedern gegeben sind, werden die Mitglieder, die aus diesem Grunde nicht teilnehmen können, durch Telefonat mit der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden in die Beratung einbezogen.

    5.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende sichtet die Rückläufe, stellt die Beschlussfassung fest und setzt den Beschluss um.

    6.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende sammelt die Korrespondenz zur
    Dokumentation.

    7.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende legt den Vorgang erforderlichenfalls dem Bischöflichen Generalvikar zur Genehmigung vor.

     

    (2) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 1 S. 4 KVVG) ist weiterhin möglich.

    (3) Die von § 12 Abs. 1 S. 5 KVVG vorgesehene Aufnahme in die Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung ist in den Fällen des  Abs. 1 und im Umlaufverfahren entbehrlich.

    § 2

    Für die Beschlussfassung der Kirchengemeinderäte und der Verbandsvertretungen gilt § 1 entsprechend.

    § 3

    Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 2. November 2020 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31. Mai 2021.

    Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

    Trier, den 2. November 2020

      (L.S.)
     

    Dr. Stephan Ackermann
    Bischof von Trier


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  • Verordnung zur aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Ergänzung bzw. Durchführung des KVVG, der WahlOVR, der KGRO und der KGVO (6. April 2020) Switch

    Veröffentlicht am 6. April 2020

    Verordnung

    zur aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Ergänzung bzw. Durchführung

    des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (KVVG), der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Trier (WahlOVR), der Ordnung für die Kirchengemeinderäte im Bistum Trier (KGRO) und der Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier (KGVO)

    Präambel

    Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Gremien in den Kirchengemeinden des Bistums Trier. Um die Verwaltungsräte und Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden und die Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände als deren Vermögensverwaltungsorgane für die Dauer der Corona-Pandemie handlungsfähig zu erhalten und noch erforderliche Wahlen zu Verwaltungsräten zu ermöglichen, ergeht folgende Verordnung.

    § 1

    (1) Für die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates erfolgen für einzelne Kirchengemeinden, abweichend von der allgemeinen Festsetzung des Wahlzeitraums, im Wege einer Ausnahmeentscheidung gesonderte Festsetzungen eines Wahlzeitraums. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch ausstehende Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates kann bis zu vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich per Briefwahl nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn der im Einzelfall festgesetzte Wahlzeitraum abgelaufen ist.

    (2) Den Wahlausschuss bilden zwei Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die von der oder dem Vorsitzenden berufen werden. Im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden kann auch die oder der Vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses sein. Angehörige von Risikogruppen hinsichtlich der Corona-Infektionen sind von der Mitarbeit im Wahlausschuss entbunden. An ihre Stelle tritt eine Ersatzperson, die nach Möglichkeit dem Pfarrgemeinderat angehört.

    (3) Der Wahlausschuss erstellt unverzüglich die Kandidatenliste und fertigt für jedes wahlberechtigte Mitglied des Pfarrgemeinderates an: Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, personalisierte Briefwahlscheine, die durch Beidrückung des Pfarreisiegels gültig werden, sowie Wahlbriefumschläge zur Rücksendung mit Namen und Anschrift des wahlberechtigten Mitgliedes. Das Bischöfliche Generalvikariat (Zentralbereich 1.5) stellt den Wahlausschüssen ein Muster eines Briefwahlscheins zur Verfügung.

    (4) Bei der Erstellung der Kandidatenliste sollen die Mitglieder des Pfarrgemeinderates mitwirken; §§ 3 und 4 WahlOVR gelten weiterhin.

    (5) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Sie bzw. er kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder in den Verwaltungsrat zu wählen sind.

    (6) Die Wählerin oder der Wähler hat dem Wahlvorstand den verschlossenen Wahlbriefumschlag, darin enthalten der Briefwahlschein, sowie der Stimmzettelumschlag mit einliegendem Stimmzettel, zu übersenden. Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler durch Unterschrift zu versichern, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. Fehlt der Wahlschein oder ist er nicht unterschrieben oder geht er erst nach Ablauf des Wahlzeitraums beim Wahlausschuss ein, so ist der Stimmzettel ungültig.

    (7) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

    (8) Das Ergebnis der Wahl wird den gewählten Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt; § 10 Abs. 2 und 3 WahlOVR gilt weiterhin.

    § 2

    (1) Solange diese Verordnung gilt, tritt an die ansonsten im Rahmen von Sitzungen (Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort, § 12 Abs. 1 S. 1 bis 3 KVVG) erfolgende Beratung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates das nachstehende Verfahren, wobei alle Schritte kumulativ zu erfolgen haben:

    1.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende stellt den Beschlussbedarf fest.

    2.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende stellt die entscheidungsrelevanten Unterlagen für einen Versand zusammen und fertigt einen Beschlussantrag.

    3.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende versendet den Beschlussantrag nebst Unterlagen. Dabei setzt er eine kurze Frist zur Mitteilung, ob eine Aussprache erforderlich ist, sowie eine angemessene Frist für die Rückläufe.

    4.       Sofern eine Aussprache nötig ist, legt die oder der (stellvertretende) Vorsitzende einen Termin für eine Telefonkonferenz fest; wenn die technischen Voraussetzungen für eine Telefonkonferenz nicht bei allen Mitgliedern gegeben sind, werden die Mitglieder, die aus diesem Grunde nicht teilnehmen können, durch Telefonat mit der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden in die Beratung einbezogen.

    5.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende sichtet die Rückläufe, stellt die Beschlussfassung fest und setzt den Beschluss um.

    6.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende sammelt die Korrespondenz zur
    Dokumentation.

    7.       Die oder der (stellvertretende) Vorsitzende legt den Vorgang erforderlichenfalls dem Bischöflichen Generalvikar zur Genehmigung vor.

    (2) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 1 S. 4 KVVG) ist weiterhin möglich.

    (3) Die von § 12 Abs. 1 S. 5 KVVG vorgesehene Aufnahme in die Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung ist in den Fällen des  Abs. 1 und im Umlaufverfahren entbehrlich.

    (4) Für die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

    § 3

    Für die Beschlussfassung sowie die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchengemeinderäte und der Verbandsvertretungen gilt § 2 entsprechend.

    § 4

    Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 6. April 2020 in Kraft und gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

    Trier, 2. April 2020

    Dr. Stephan Ackermann

    Bischof von Trier


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  • Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (1. April 2020) Switch

    1. April 2020

    Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier

    Die Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO)

    vom 10. Januar 2018 (KA 2018 Nr. 24), zuletzt geändert am 17. April 2018 (KA 2018 Nr. 84), wird wie folgt geändert:

    I. Änderung der MAVO

    1. in § 14 Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

    „Kann die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatz 5 Satz 1.“

    1. In § 36 Absatz 1 wird in der Nummer 13 nach dem Wort „erfolgt“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 14 angefügt:

    „14. die Einführung und Beendigung von Kurzarbeit nach dem SGB III“.

    1. In § 38 Absatz 1 wird in der Nummer 15 nach der Bezeichnung „§ 13 d Abs. 1 Satz 4“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 16 angefügt:

    „16. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung und Beendigung von Kurzarbeit nach dem SGB III.“

    II. Inkraftsetzung

    Die Bestimmungen in Abschnitt I werden zum 1. April 2020 in Kraft gesetzt und gelten bis zum 31. März 2022. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

    Trier, den 1. April 2020
    Dr. Stephan Ackermann, Bischof von Trier


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