Ab dem 1. Januar 2023 werden für juristische Personen des öffentlichen Rechts - hierzu zählen auch die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände - strengere Regeln für die Umsatzbesteuerung gelten. In der Vorbereitung auf diese neue Rechtslage müssen die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände das Spektrum ihrer Aktivitäten auf ihre (umsatz-)steuerliche Relevanz analysieren.
Ab Herbst 2020 werden die Kirchengemeinden im Bistum Trier mit der Broschüre “Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts” über wesentliche Änderungen, auftretende Problemfelder und die erste Vorbereitungsphase informiert. In dieser Vorbereitungsphase erfolgt durch die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände eine Datenerfassung zur steuerlichen Bestandsaufnahme. Dies sollte bis Mitte 2021 abgeschlossen sein.
Hierfür und für die weitere Vorbereitung stehen den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden auch die zuständigen Rendanturen beratend und unterstützend zur Seite. Grundlegende Sach- und Rechtsfragen werden über das Bischöfliche Generalvikariat geklärt - auch in Abstimmung mit überdiözesanen Gremien und mit der Finanzverwaltung.
Hier kommen Sie zu den Schulungs-Videos zum Thema Neuregelung der Umsatzbesteuerung.
Hier stellen wir Ihnen detaillierte Arbeitshilfen, Informationen, Vorlagen und andere Unterlagen zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Die Liste und die Materialien werden regelmäßig ergänzt:
Die Verschärfung der Umsatzbesteuerung erfordert umfängliche Vorbereitungs- und Anpassungsmaßnahmen. Eine aktuelle Bestandsaufnahme hinsichtlich der Einnahme-/Tätigkeitsarten und der Höhe der Einnahmen muss rechtzeitig vor Beginn der neuen Rechtslage zum 1. Januar 2023 abgeschlossen sein. Dies umfasst die Analyse der Ist-Situation und zukünftiger Umsatzsteuerpflichten sowie Vorsteuererstattungsansprüche. Erforderlich ist ggf. die Berücksichtigung höherer Zahllasten gegenüber dem Finanzamt und das Erkennen von etwaigem Handlungsbedarf im Hinblick auf die Gestaltung geltender und neuer Verträge, Gebührenordnungen etc. Ausweis und Abführung von MwSt. (Stand Oktober 2020)
Es ist nicht leistbar, dass im BGV, in den Rendanturen und/oder den Unterstützungszentren alle Bestandsaufnahmen im Detail geprüft werden. Dies bleibt den Verantwortlichen vor Ort vorbehalten. Dies gilt für die Erhebungsbögen der Bestandsaufnahme sowie für die Umsatzsteuererklärungen/-voranmeldungen. Rendanturen unterstützen jedoch die jeweiligen Prozesse. (Stand Oktober 2020)
Da der Verwaltungsrat, Kirchengemeinderat bzw. die Verbandsvertretung als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich ist, sollte er auch die Bestandsaufnahme initiieren und für die Sammlung der entsprechenden Daten und Informationen Sorge tragen. (Stand Oktober 2020)
Für die erste Bestandsaufnahme der steuerrelevanten Aktivitäten stehen Checklisten, insbesondere zu Tätigkeitsarten (unterteilt in „steuerpflichtig“, „steuerfrei“ und „nicht steuerbar“), sowie eine erläuternde Arbeitshilfe zum Download zur Verfügung.
In Kapitel 4 „ABC der Tätigkeiten und Einnahmen in der Kirchengemeinde“ in der Arbeitshilfe werden die Tätigkeitsarten und ihre steuerliche Bewertung erläutert und abgegrenzt. Das „Steuer-ABC“ kann und soll wie ein Stichwortverzeichnis parallel zu den Checklisten genutzt werden. (Stand Oktober 2020)
Grundsätzlich sollten die Kirchengemeinden und –verbände in der Lage sein, die Checklisten und Bestandsaufnahmen selbstständig auszufüllen, ohne einen externen Berater zu beauftragen. Nur im Falle komplizierterer Sachverhalte und Verträge sollte nach unserer Empfehlung ein Steuerberater eingeschaltet werden. Wann dies im Einzelfall erforderlich ist, muss vom Verwaltungsrat, Kirchengemeinderat bzw. von der Verbandsvertretung entschieden werden. In diesem Falle sind die Rendantur und das Bischöfliche Generalvikariat einzubeziehen. Die Kosten werden durch die Kirchengemeinde übernommen. (Stand Oktober 2020)
Steuerliche Vorkenntnisse sind bei der Auswertung der Checklisten und der Arbeitshilfe steuerliche Bestandsaufnahme grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechende Bewertungen sollen den Ehrenamtlichen gerade nicht abverlangt werden, sie sind bereits zentral erfolgt: Die Checklisten und die Arbeitshilfe wurden für die Verwendung in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden entwickelt, sie werden den verantwortlichen Verwaltungsräten, Kirchengemeinderäten und Verbandsvertretungen daher dringend empfohlen. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort können jedoch nur und müssen von den Verwaltungsräten, Kirchengemeinderäten und Verbandsvertretungen als gesetzlichen Vertretern festgestellt und vorgehalten werden. In Einzelfragen sollte je nach Komplexität der Frage und individueller Steuerkenntnisse des Verwaltungsrates bzw. der Verbandsvertretung ggf. die Hinzuziehung eines Steuerberaters erfolgen. (Stand Oktober 2020)
Der Verwaltungsrat, Kirchengemeinderat bzw. die Verbandsvertretung ist als gesetzlicher Vertreter für die vollständige Erfassung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände, z. B. Barkassen oder z. B. Anlage-1-Konten, Buchhaltungen oder Abrechnungen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes, verantwortlich. (Stand Oktober 2020)
Die steuergesetzlichen Verpflichtungen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes umfassen alle Gruppen, Einrichtungen und Projekte, die nicht selbst Steuerpflichtiger sind. Daher ist im Einzelfall vorab abzustimmen, wer als Veranstalter oder Träger einer Aktivität nach außen auftritt und damit als Steuerpflichtiger für die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ggf. selbst verantwortlich ist. Allein auf die organisatorische Eigenständigkeit kommt es nicht an. Es ist zu klären, ob es sich bei diesem Veranstalter oder Träger um eine Gruppe innerhalb oder außerhalb der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes handelt. Zur Unterscheidung von selbstständigen und unselbstständigen Gruppierungen der Kirchengemeinde kann das Informationsblatt „Rechtlich selbstständige Gruppierungen“ aus dem Downloadbereich genutzt werden. (Stand Oktober 2020)
Die Checkliste soll eine erste Erfassung aller steuerrelevanten Daten ermöglichen. Die Checklisten sind innerhalb der vorgegebenen Fristen vollständig auszufüllen. Selbstverständlich steht es den Anwendern frei, die Tabellen schrittweise auszufüllen, z.B. zunächst nur die vorhandenen Tätigkeiten festzustellen („ja“/„nein“), die verantwortlichen Ehrenamtlichen aufzulisten und notfalls geschätzte Jahreseinnahmen zu verzeichnen. (Stand Oktober 2020)
Der Verwaltungsrat, Kirchengemeinderat bzw. die Verbandsvertretung trägt hierfür die Verantwortung. Zweifelsfragen einschließlich der eindeutigen Zuordnung und Trennung von Vermögen sind zunächst mit den Vereinen und Verbänden vor Ort zu klären. Bei Klärungsbedarf steht die Rendantur und ggf. das Generalvikariat beratend zur Verfügung. (Stand Oktober 2020)
Eine telefonische Beratung ist aufgrund begrenzter Kapazitäten nur in Ausnahmefällen möglich. Außerdem kann die Beantwortung von Einzelfällen außerhalb allgemeiner und organisatorischer Fragen aus rechtlichen Gründen nur durch einen Steuerberater erfolgen. Allgemeine und organisatorische Fragen werden per E-Mail (umsatzsteuer(at)bistum-trier.de) beantwortet. (Stand Oktober 2020)
Umsatzsteuerfreie Umsätze sind im Unterschied zu nicht steuerbaren Umsätzen in der Steuererklärung zu erfassen. Daher ist diese Liste auszufüllen. (Stand Oktober 2020)
Grundsätzlich sollten die bestehenden und künftig geschlossenen Verträge unter dem Aspekt der gesetzlichen Neuregelung geprüft werden. Zum einen sollte bereits jetzt beim Neuabschluss von längerfristigen Verträgen darauf geachtet werden, dass für die Laufzeit ab 2023 ggf. eine „Steuerklausel“ aufgenommen wird. Es geht z.B. um Mietverträge für Garagen und Fahrzeugstellplätze. Diese Vermietungen sind ab 2023 nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine Nebenleistung zu einer gemäß § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfreien Vermietung einer Immobilie handelt (z.B. Vermietung Garage im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung). Bei eigenständigen Stellplatz- und Garagenvermietungen sollte bereits jetzt durch eine Steuerklausel auf die künftige Umsatzbesteuerung des Mietentgelts hingewiesen werden (z.B.: „…zuzüglich der etwaig gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer….“).
Weiterhin sollten beim Betrieb von Photovoltaikanlagen bestehende Stromeinspeiseverträge überprüft werden. Derzeit sind die Gutschriften (nur) dann steuerfrei zu vereinbaren, wenn der Netzbetreiber in der Abrechnung keine Umsatzsteuer ausweist. Ggf. ist für die Zeit ab 2023 eine Vertragsänderung vorzunehmen, wenn die Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeindeverband umsatzsteuerpflichtig wird. Aber auch bei allen anderen bestehenden Verträgen kann eine Anpassung an die Neuregelung sinnvoll oder erforderlich sein, so dass eine entsprechende Prüfung aller Verträge (Inventur) empfohlen wird.
Verträge zur Vermietung von Pfarrheimen für private Veranstaltungen und Feiern sind spätestens zum 1. Januar 2023 anzupassen, dass sie auf die steuerliche Situation hinweisen. Die Raumvermietung (inkl. Bereitstellung von Tischen und Stühlen, Reinigung, Nebenkosten) bleibt steuerfrei, die Überlassung von Betriebsvorrichtungen (Küche, Geschirr etc.) ist steuerpflichtig. (Stand Oktober 2020)
Es ist nicht leistbar, dass im BGV, in den Rendanturen und/oder den Unterstützungszentren alle Bestandsaufnahmen im Detail geprüft werden. Dies bleibt den Verantwortlichen vor Ort vorbehalten. Dies gilt für die Erhebungsbögen der Bestandsaufnahme sowie für die Umsatzsteuererklärungen/-voranmeldungen. Rendanturen unterstützen jedoch die jeweiligen Prozesse. (Stand Oktober 2020)
Nach § 18 (1) UStG hat der Unternehmer (hier: Kirchengemeinde und KGV) bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Voranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und die Zahllast zu entrichten.
Muss die Kirchengemeinde/ KGV monatliche Voranmeldungen abgeben, ist die erste Voranmeldung bis zum 10.02.2023 zu übermitteln.
Bei vierteljährlicher Abgabe ist die erste Voranmeldung bis zum 10.04.2023 zu übermitteln.
Es ist möglich, diese Abgabefristen durch die Abgabe einer sogenannten Dauerfristverlängerung um einen Monat zu verlängern. Damit wäre bei monatlicher Abgabe die erste Voranmeldung bis zum 10.03.2023 und bei vierteljährlicher Abgabe die erste Voranmeldung bis zum 10.05.2023 zu übermitteln. Bei der Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung ist eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt zu leisten. (Stand Oktober 2020)
Mangelnde Steuerehrlichkeit ist nicht nur moralisch zu verurteilen. Steuerhinterziehungen haben einerseits weitreichende finanzielle Folgen für die Kirchengemeinde und können im Zweifel auch zu unmittelbaren Konsequenzen für die Verwaltungsräte, Kirchengemeinderäte und Verbandsvertretungen – egal ob haupt- oder ehrenamtlich – führen. Sie haften auch für Steuervergehen in der Kirchengemeinde. (Stand Oktober 2020)
Es kommt darauf an, wie viele Rechtsträger und damit selbständige Steuersubjekte nach der Fusion verblieben sind: Bei fusionierten Kirchengemeinden gibt es nur eine neue Kirchengemeinde, die alten sind aufgelöst bzw. untergegangen. Alle weiterlaufenden, tatsächlich getrennten Aktivitäten in den „Altgemeinden“ sind rechtlich unselbständig und der neuen fusionierten Gemeinde als Rechtsträger zuzuordnen. Bei Kirchengemeindeverbänden sind alle zugehörigen Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverband jeweils rechtlich selbständige Körperschaften. (Stand Oktober 2020)
Grundsätzlich ist der gesetzliche Vertreter in Person des Verwaltungsrats, Kirchengemeinderat bzw. der Verbandsvertretung für die Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung verantwortlich. Es gilt zudem die kirchenrechtliche Zeichnungsregelung. Formal muss die Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (derzeit in der Regel Vorsitz und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates / der Verbandsvertretung mit Siegel). Für die laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gelten Vereinfachungsregelungen dahingehend, dass sie elektronisch übermittelt werden müssen mit E-Signatur (elektronisch authentifiziertes Verfahren). (Stand Oktober 2020)
Es ist in diesem Fall einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben mit dem Nachweis, dass die Freigrenze nicht überschritten wurde. Für den Grenzwert gelten nur die steuerpflichtigen Einnahmen. Steuerfreie Einnahmen und nicht-steuerbare Einnahmen (z.B. Spenden, Kollekte, Zuschüsse) können im unbegrenzten Maße erzielt werden ohne einen Einfluss auf die Kleinunternehmerregelung zu haben. (Stand Oktober 2020)
Nach den neuen Umsatzsteuerreglungen für die öffentliche Hand sind zwei ausdrückliche Freigrenzen zu nennen: Hinsichtlich der Einnahmen auf privatrechtlicher bzw. gewerblicher Grundlage gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung, wonach bei Unterschreiten einer Jahresgesamtumsatzgrenze keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss (siehe Kleinunternehmerregelung).
Gemäß der Kleinunternehmerregelung liegt hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeitsart kein umsatzsteuerrelevanter Wettbewerb vor, wenn die steuerpflichtigen Jahreseinnahmen (brutto) aus dieser Tätigkeit 22.000 Euro nicht übersteigen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG, diese Grenze ist also je nach Tätigkeitsart gesondert anwendbar).
Darüber hinaus kennt das Umsatzsteuerrecht keine allgemeine Billigkeitsregelung, wonach einzelne Tätigkeiten, die für die Kirchengemeinde von untergeordneter Bedeutung sind oder bei denen nur sehr geringe Einnahmen zu verzeichnen sind, von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sind. Grundsätzlich sind alle Einnahmen „vom ersten Euro an“ umsatzsteuerrelevant, sofern sie steuerpflichtig sind. (Stand Oktober 2020)
Bei der Unterscheidung in steuerpflichtig, steuerbefreit und nicht-steuerbar hilft die Arbeitshilfe, die Sie auf dieser Seite zum Download finden.
Gemäß § 19 UStG muss ein Unternehmer dann keine Umsatzsteuer entrichten, wenn die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Steuerfreie Umsätze sind nicht in den Gesamtumsatz einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind hingegen Einnahmen aus steuerpflichtigen Reiseleistungen sowie steuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Umsätze.
Beide genannten Bedingungen müssen erfüllt sein. Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 Euro überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Dabei ist die Beurteilung zu Beginn des relevanten Jahres vorzunehmen.
Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie sind verpflichtet, in Rechnungen den Grund für die fehlenden Umsatzsteuerangaben zu nennen. Formulierungsbeispiel: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“ Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. (Stand Oktober 2020)
Erstellung und Versand der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen wird durch die buchenden Rendanturen erfolgen. Steuerschuldner bleibt die jeweilige Kirchengemeinde bzw. Gruppierung.
In der Vergangenheit wurde häufig kritisiert, dass die Buchungsvorgänge der Rendanturen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände nicht transparent seien. Für die Zukunft ist geplant, dass der Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung vor Versendung jeder monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung die vorbereitete Erklärung nebst Übersicht der gebuchten Geschäftsvorfälle auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen erhält. Einzelfragen können jederzeit an die Rendantur gestellt werden und werden beantwortet. Inhaltliche Haftung der betreffenden Voranmeldungen und Jahreserklärungen liegt beim Steuerschuldner (Kirchengemeinde, Gruppierung etc.).
Ja, umsatzsteuerfreie Umsätze sind im Unterschied zu nicht steuerbaren Umsätzen in der Steuererklärung zu erfassen. Dies ist auch bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sowie dem Sollversteuerer erforderlich, damit eine Prüfung der umsatzsteuerlichen Einschätzung der Kirchengemeinde durch die Finanzverwaltung erfolgen kann.
Grundsätzlich muss auch ein Kleinunternehmer aufgrund steuergesetzlicher Vorgaben Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen. Falls ein Verzicht in RLP bzw. Saarland eintreten sollte (in Klärung), ist es trotzdem notwendig, die Höhe der erzielten Umsätze des vergangenen Jahres nachzuweisen. Ebenso muss zu Beginn eines jeden Jahres der Umsatz des laufenden Jahres (unter EUR 50.000,00 p.a.) prognostiziert werden.
Eine Berichtigung ist umgehend vorzunehmen. Sobald festgestellt wird, dass umsatzsteuerpflichtige Einnahmen bisher nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt wurden, ist schnellstmöglich eine Berichtigung vorzubereiten und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies ist über Elster sehr einfach möglich, in dem der Fall geöffnet und mit den neuen richtigen Zahlen abgegeben wird.
Nach den neuen Umsatzsteuerreglungen für die öffentliche Hand sind zwei ausdrückliche Freigrenzen zu nennen: Hinsichtlich der Einnahmen auf privatrechtlicher bzw. gewerblicher Grundlage gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung, wonach bei Unterschreiten einer Jahresgesamtumsatzgrenze keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss (siehe Kleinunternehmerregelung). Im kirchlich-hoheitlichen Bereich liegt hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeitsart kein umsatzsteuerrelevanter Wettbewerb vor, wenn die Jahreseinnahmen aus dieser Tätigkeit EUR 17.500,00 nicht übersteigen (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG, diese Grenze ist also je nach Tätigkeitsart gesondert anwendbar).
Darüber hinaus kennt das Umsatzsteuerrecht keine allgemeine Billigkeitsregelung, wonach Tätigkeiten, die nur untergeordneten Charakter haben oder bei denen nur sehr geringe Einnahmen zu verzeichnen sind, von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sind. Grundsätzlich sind alle Einnahmen „vom ersten Euro an“ umsatzsteuerrelevant.
Beispiel: Eine Kirchengemeinde erzielt im Kalenderjahr üblicherweise steuerpflichtige Bruttoeinnahmen in Höhe von EUR 10.00,00 Euro aus unternehmerischen Tätigkeiten. Alle fünf Jahre – in unserem Beispiel im Jahr 2023 – wird ein großes Pfarrfest ausgerichtet, bei dem zusätzlich EUR 15.000,00 aus dem Verkauf von Speisen und Getränken erlöst werden. Die Anwendung der Kleinunternehmerklausel (= keine Umsatzsteuer) erfolgt entsprechend der in der Übersicht dargestellten Werte.
Jahr | Ist-Umsatz des Vorjahres (Euro) | Umsatz des laufenden Jahres (Euro) | Kleinunternehmer-klausel |
---|---|---|---|
2022 | 10.000 | 10.000 | Ja |
2023 | 10.000 | 25.000 | Ja |
2024 | 25.000 | 10.000 | Nein |
2025 | 10.000 | 10.000 | Ja |
Für den Umstieg auf die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung gilt Folgendes: Sofern nicht bereits nach alter Rechtslage Umsatzsteuer zu erheben war, ist für das Jahr 2023 allein auf den voraussichtlichen Umsatz dieses Kalenderjahres abzustellen. Der voraussichtliche steuerrelevante Jahresumsatz ist also zu schätzen. Hierbei ist die Grenze von EUR 22.000,00 und nicht die Grenze von EUR 50.000,00 maßgebend. Nur wenn der Jahresumsatz im Kalenderjahr 2023 voraussichtlich nicht höher als EUR 22.000,00 ist, darf für 2023 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Kleinunternehmer dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie sind verpflichtet, in Rechnungen den Grund für die fehlenden Umsatzsteuerangaben zu nennen.
Formulierungsbeispiel: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“ Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Die genannten betragsmäßigen Grenzen der Kleinunternehmerregelung sind keineswegs als Freibeträge zu verstehen. Vielmehr führt die Überschreitung der Gewichtigkeitsgrenzen dazu, dass sämtliche Umsätze „vom ersten Euro an“ der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Das ist im Regelfall nicht möglich. Eine Spende liegt nicht vor, wenn direkt oder indirekt ein Entgeltcharakter für bestimmte Leistungen hergeleitet werden kann. Es ist im Einzelfall nachzuweisen, dass Zahlungen freiwillig erfolgt sind, d.h. ohne jeden Zusammenhang zum Bezug bestimmter Leistungen.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze für steuerpflichtige, steuerfreie bzw. nicht steuerbare hoheitliche Ausgangsumsätze. Die Geltendmachung von Vorsteuer kommt nur in Betracht, wenn auf der anderen Seite umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Zusammenhang mit dem Pfarrheim erzielt werden. Ggf. ist ein sachgerecht gemischter Vorsteuerschlüssel zu bilden. Der Aufteilungsmaßstab muss vorab im Einzelfall festgelegt und im Nachhinein nachprüfbar sein.
Grundsätzlich unterliegen Beiträge in Form von Eintrittsgeldern, Kostenbeteiligungen oder konkreten Entgelten o.ä. der Umsatzsteuer, unabhängig von der (geringen) Höhe. Das Umsatzsteuerrecht kennt insofern keine „Bagatellgrenze“, die Steuerpflicht besteht „ab dem ersten Euro bzw. Cent.“ Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich ggf. um eine freiwillige, nicht steuerbare Einnahme in Form einer Spende handelt.
Soweit der Schwerpunkt der Vermietung die Vermietung der Räumlichkeiten ohne besondere Ausstattungsgegenstände betrifft, ist im Regelfall von einer umsatzsteuerfreien Raumvermietung auszugehen. Dies gilt nicht für Sonderleistungen und Betriebsvorrichtungen.
Im Hinblick auf die Rechtslage vom 1. Januar 2023 an ist zu beachten, dass eine umsatzsteuerpflichtige Stellplatzüberlassung dann vorliegt, wenn kein Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung besteht. Erfolgt die Vermietung hingegen an einen Mieter, gerade weil dieser den Stellplatz wegen der Wohnung benötigt, so kann dies auch in zwei getrennten Verträgen erfolgen. Zwei getrennte Verträge (z.B. bei einer späteren „Hinzumietung“ eines Stellplatzes, der nicht explizit der vermieteten Wohnung zugeordnet ist) führen nicht zu einer „separaten Stellplatzvermietung“ im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Stellplatzüberlassung ist daher als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung als umsatzsteuerfreie Leistung zu sehen.
Kleinunternehmerumsätze werden brutto, d.h. ohne Steuer mit dem Steuerkennzeichen 50 für den Ausgangsumsatz bzw. mit Vorsteuerkennzeichen 00 bei Anschaffungen/Investitionen gebucht. Bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung scheiden Umsatzsteuerabführung und Vorsteuerabzug in Gänze aus.
Um etwaige Vorsteueransprüche aus dem wirtschaftlichen Bereich adäquat zuzuordnen sind entsprechende Aufteilungsschlüssel zwischen ideelem Bereich (keine Vorsteuer) und wirtschaftlicher Betätigung (Betrieb gewerblicher Art (BgA)) festzulegen und anzuwenden.
Im Falle komplizierterer Sachverhalte und Verträge sollte nach unserer Empfehlung ein Steuerberater eingeschaltet werden. Wann dies im Einzelfall erforderlich ist, muss vom Verwaltungsrat, Kirchengemeinderat bzw. von der Verbandsvertretung entschieden werden. (Stand Oktober 2020)
Der Verwaltungsrat bzw. die Verbandsvertretung muss dafür Sorge tragen, dass der Steuerberater von der Kirchengemeinde bzw. vom Kirchengemeindeverband sämtliche Zahlen, Daten und Informationen zu allen Geschäftsvorfällen erhält. Der Steuerberater haftet nur auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und weist darauf auch im Rahmen seines Auftragsschreibens hin. (Stand Oktober 2020)
Ein Zwang zu Erhöhung der Preise besteht nicht. Jedoch muss für jedes verkaufte Bier und für jede verkaufte Bratwurst Umsatzsteuer an das Finanzamt in Höhe des jeweils aktuell gültigen Steuersatzes abgeführt werden. Gleichzeitig kann jedoch auch beim Einkauf der Produkte die Vorsteuer abgezogen werden. Um jedoch dieselben Erträge pro Bier oder Bratwurst wie im Vorjahr zu erreichen, müssten die Preise erhöht werden. (Stand Oktober 2020)
Aus rechtlicher und steuerlicher Sicht muss klar erkennbar sein, wer verantwortlicher Veranstalter des Projektes und damit Steuerpflichtiger ist. Der Veranstalter muss den Geschäftsvorfall lückenlos in seiner Buchführung erfassen. (Stand Oktober 2020)
Nein, damit kann die Umsatzsteuer nicht vermieden werden, denn es handelt sich im Sinne der Umsatzsteuer um eine Gegenleistung – keine Spende. Eine Spende liegt nicht vor, wenn direkt oder indirekt ein Entgeltcharakter für bestimmte Leistungen hergeleitet werden kann. Es ist im Einzelfall nachzuweisen, dass Zahlungen freiwillig erfolgt sind, d.h. ohne jeden Zusammenhang zum Bezug bestimmter Leistungen. (Stand Oktober 2020)
Zur Vermeidung einer möglichen Steuerpflicht könnte die Überlegung aufkommen, bisher von der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband selbst unternommene Aktivitäten durch andere kirchennahe, aber selbständige Rechtsträger durchführen zu lassen. Ohne eingehende rechtliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der steuerlichen und ggf. darüber hinausgehenden Beweggründe sowie diesbezüglicher, vor allem auch zivilrechtlicher Konsequenzen, kann eine solche Ausgliederung jedoch keinesfalls empfohlen werden. Von einer Neugründung aus rein steuerlichen Überlegungen ist dringend abzuraten. (Stand Oktober 2020)
Die Rechnungen sind grundsätzlich auf den Namen des Rechtsträgers auszustellen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG: „… den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers“). Im Fall der Geltendmachung von Vorsteuer sollte die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Der Rechtsträger Kirchengemeinde bzw. Kirchengemeindeverband muss deshalb mit dem korrekten Namen bezeichnet werden. (Stand Oktober 2020)
Kleinbetragsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag unter 250 Euro unterliegen formalen Erleichterungen. Sie müssen unter anderem keine Angabe des Leistungsempfängers enthalten. Sind allerdings Angaben zum Leistungsempfänger aufgeführt, müssen sie zutreffend und vollständig sein, sonst verwehrt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Einkauf beim Handelshof über die Kundenkarte einer Privatperson abgewickelt würde. (Stand Oktober 2020)
Beispiel: Pfarrer verlässt Pfarreiengemeinschaft und erhält ein Abschiedsgeschenk über EUR 250,00 (Gutschein: "Weinreise").
Hierbei handelt es sich vordergründig um ein Lohnsteuerthema. Eine Versteuerung im Rahmen eines geldwerten Vorteils ist sachgerecht. Beträge für Mitarbeiter*innen etc. sind bis 50,00 Euro brutto lohnsteuerfrei und unterliegen bei Überschreitung der Lohnsteuer im Rahmen der Pauschalierung von 30 %.
Für einen korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg sind folgende Angaben zu machen: Datum, Ort und Anlass der Bewirtung, Person, die bewirtet wurden deren Namen und Firma, entstandene Kosten Trinkgeld.
Wann wird die Buchungsperiode Dezember geschlossen? Jahres-Rg. Strom kommt z. B. im Februar: In welches Jahr wird diese gebucht?
Das Honorar stellt zunächst eine Betriebsausgabe dar. Es ist aber zu prüfen, ob es sich hierbei um Gehaltsbestandteile handeln könnte. Andernfalls obliegt dem Trompeter die Versteuerung des erhaltenen Honorars im Rahmen seiner persönlichen Steuerpflicht. Das Honorar sollte fremdüblich sein.
Zwecks transparenter Zuordnung für Buchführung und Jahresabschluss sowie Barkasse reicht eine Nebenrechnung.
Spenden, Kollekten und Kerzengelder sollten zeitnah eingezahlt werden. Je nach Vereinnahmungshöhe sollten diese binnen einer Woche/vierzehntägig eingezahlt werden.
Die Perioden werden grundsätzlich zeitnah geschlossen um die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu wahren. Nur in Ausnahmefällen soll eine Öffnung erfolgen.
Es reicht aus, wenn intern auch Kopien zur Verfügung gestellt werden können. Allerdings sollte die Buchführung jederzeit im Rahmen der Revision bzw. externer Prüfung (z.B. Jahresabschlussprüfer, Finanzamt, etc.) revisionssicher und transparent sein. Hier sollten auch die Originalbelege vorgelegt werden können.