Damit Sie unsere Internetseite optimal nutzen können, setzen wir nur technisch notwendige Cookies (kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden). Zur Reichweitenmessung der Seiten nutzen wir eine anonymisierte Statistik, die keine personenbezogenen Rückschlüsse auf Sie zulässt. Näheres finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Datenschutzerklärung

Neue Regelungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik

Musik bei kirchlichen Feiern...

GEMA-Rechte in Zeiten der Corona-Krise

Die Vereinbarung mit der GEMA wurde im November 2020 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2022 (siehe Meldung der DBK vom 19. November 2020). Neu ist auch, dass Gottesdienste mitgeschnitten werden dürfen und an Gemeindemitglieder verteilt werden dürfen.

katholisch.de hat auf seiner Seite aktuelle Informationen zur Rechtefrage der GEMA in Zeiten der Corona-Krise veröffentlicht, die Sie hier finden. Sie beziehen sich insbesondere auf das Streamen von Gottesdiensten. Die Informationen der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. März 2020 dazu finden Sie hier und auf unserer Themenseite.

Zu dieser Frage - insbesondere der Lizenzierungsrechte - haben auch die Landesmedienanstalten Hinweise, die wir hier zusammengefasst haben.

Grundsätzlich gelten die gängigen Bestimmungen allerdings weiter.

Zur in der Corona-Zeit beliebten "Jerusalema-Challenge" finden Sie in der Infobox weiter unten Informationen, damit Sie keine Urheberrechtsverletzung begehen.

Bistum, Kirchengemeinden und andere kirchliche Veranstalter haben schon in der Vergangenheit von zwei Rahmenverträgen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der Verwertungsgesellschaft GEMA profitiert. Der Rahmenvertrag über die Musiknutzung bei Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Feiern (z. B. Fronleichnamsprozessionen) entlastet auch weiterhin die kirchlichen Veranstalter von Melde- und Vergütungspflichten. Seit dem 5. Juni 2018 gibt es noch einmal überarbeitete

Regeln für Musik bei Festen und anderen Veranstaltungen

Zum 31.12.2017 hatte die GEMA den Vertrag über die Musiknutzung bei kirchlichen Feiern außerhalb von Gottesdiensten (z. B. Pfarrfesten, Kindergartenfesten usw.) gekündigt. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat sich jetzt mit der GEMA über einen neuen Rahmenvertrag geeinigt. Kirchengemeinden müssen die Vergütungen für die musikalischen Aufführungen auf Gemeindeveranstaltungen und Konzerten nun nicht mehr selbst zahlen. Der Vertrag gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2018; schon gestellte Rechnungen werden storniert.

Konzerte der Ernsten Musik oder Gospelgesang unterliegen lediglich einer Meldepflicht. Nicht erfasst sind Konzerte mit Unterhaltungsmusik, die weiterhin einzeln an die GEMA zu melden und zu vergüten sind. Wie in der Vergangenheit müssen die Gemeinden lediglich die Konzerte melden und bei Livemusik eine Liste der gespielten Werke einreichen.

Eine umfassende Information zur Melde- und Vergütungspflicht der Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Veranstalter bei Musiknutzung außerhalb von Gottesdiensten finden Sie hier:

Weiteres: