26. Schutzkonzept für die öffentliche Feier von Gottesdiensten im Bistum Trier, gültig ab 21. Dezember 2022.
Hier folgen die Informationen und Dienstanweisungen für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pfarrseelsorge sowie in den Dienststellen und Einrichtungen des Bistums. (Hinweis: Dies ist Teil II der Dienstanweisungen des Generalvikars, die per Mail an die Zuständigen und Verantwortlichen vorab verschickt wurden)
Wenn Sie allgemeine Informationen zum Umgang mit dem "Corona-Virus" / COVID-19 im Bistum Trier suchen - insbesondere, wie Dekanate und Pfarreien mit den Gottesdiensten, der Seelsorge und den Veranstaltungen umgehen, klicken Sie bitte hier.
Generalvikar Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bistum Trier,
in der Pastoral, in den Dekanaten, Pfarreiengemeinschaften und Pfarreien,
in den Einrichtungen und in anderen verantwortlichen Bereichen des kirchlichen Lebens,
von Seiten der Landesregierungen gibt es aktuell keine verbindlichen Regelungen zum Umgang mit Corona. Aus diesem Grund haben wir in Abstimmung mit der Gesamt-MAV beschlossen, die Dienstanweisung des Bistums Trier bezüglich der Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Davon unberührt ist die Übergangsregelung zur Ermöglichung von Homeoffice auf freiwilliger Basis, die bis zum 30.06.2022 befristet ist (siehe Dienstanweisung vom 13.04.2022). Diese Übergangsregelung gilt nach wie vor und wird zum 01.07.2022 abgelöst durch die Verfahrensrichtlinie Freiwilliges Mobiles Arbeiten, die im KA vom 01.05.2022 veröffentlicht wurde und im Portal abrufbar ist. Anträge auf Freiwilliges Mobiles Arbeiten können schon jetzt gestellt werden.
Auch wenn staatlicherseits derzeit keine besonderen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind, zeigen die steigenden Inzidenzen doch, dass das Infektionsrisiko nach wie vor hoch ist. Aus diesem Grund ermutige ich je nach persönlichem Empfinden, selbständig Basis-Schutzmaßnahmen (Masken, Abstände halten, Lüften) zu ergreifen und bitte darum, das Schutzbedürfnis des/der Einzelnen zu respektieren.
Mit diesen Lockerungen kehrt wenigstens in diesem Bereich wieder etwas mehr Normalität in unser Leben zurück. Die Herausforderungen unserer Zeit für die Gesellschaft allgemein und für uns als Kirche bleiben aber groß genug. Helfen wir uns gegenseitig, dass wir unseren jeweiligen Aufgaben zum Wohle der Menschen gerecht werden können! Und vertrauen wir uns selbst, unser Tun aber auch die bedürftigen und notleidenden Menschen unserem Gott-mit-uns an!
Mit allen guten Wünschen,
Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bischöflicher Generalvikar
1.
1.1 Mit Wirkung vom 2. April 2022 entfällt die verpflichtende Homeoffice-Regelung, wonach der Dienstgeber Homeoffice anbieten muss und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend ihre Leistungspflicht vom häuslichen Arbeitsplatz erbringen müssen. Die Homeoffice-Regelung wird ersetzt durch die Verfahrensrichtlinie Freiwilliges Mobiles Arbeiten, die am 1. Mai 2022 im Portal und in dem Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht wird.
Da mit der neuen Verfahrensrichtlinie ein Antragsverfahren und Bearbeitungszeit verbunden sind, wird die Homeoffice-Regelung der Dienstanweisung in der Fassung vom 9. Dezember 2021 übergangsweise auf freiwilliger Basis (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vorgesetzte) bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt. In der damaligen Dienstanweisung wurde festgehalten, dass der Dienstgeber Homeoffice anbieten muss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihre Leistungspflicht vom häuslichen Arbeitsplatz erbringen. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, so dass das Angebot von Homeoffice und die Annahme durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiderseits auf freiwilliger Basis erfolgt. Ausnahme: Zwingende betriebliche Gründe (z.B. tätige Seelsorge oder notwendige Präsenz im Büro aufgrund der Abläufe) oder sachliche nachvollziehbare Gründe, die der Ausübung der Arbeitspflicht am heimischen Arbeitsplatz entgegenstehen können (z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung). Ob solche Gründe entgegenstehen, ist von den Vorgesetzten, ggf. unter Einbeziehung des Arbeitsschutzes, zu beurteilen, schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren.
Alle die am häuslichen Arbeitsplatz tätig sind werden aufgefordert, falls kein dienstliches Endgerät zur Verfügung steht und sofern sie noch nicht für das Cloud Computing mit Google Workspace eingerichtet sind, auch über den privaten PC oder Laptop in ihrem dienstlichen Mail-Account ihre Mails zu bearbeiten und diese Geräte für die dienstliche Arbeit zu nutzen.
Die Arbeitszeiterfassung während des Homeoffice folgt den Regeln, die für die Arbeit am Dienstort gelten.
1.2 Soweit die Arbeitsleistung aus zwingenden betrieblichen Gründen nur am Dienstort oder aus sachlich nachvollziehbaren Gründen nicht aus dem heimischen Umfeld erbracht werden kann, darf die Dienststelle nur von Symptomfreien betreten werden.
2. Es wird empfohlen, die Abstandsgebote und das Tragen von Masken innerhalb des Gebäudes mit Blick auf das jeweilige Infektionsgeschehen weiterhin auf den Fluren einzuhalten. In den Büros und Sitzungsräumen ist auf regelmäßiges Lüften – insbesondere bei kurzzeitigem Aufenthalt von weiteren Kolleg/innen – zu achten.
3. Bitte passen Sie in den Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbänden diese Dienstanweisung in Abstimmung mit der örtlichen MAV auf Ihren Verantwortungsbereich an.
4. Die Kontrolle des Impfstatus entfällt. Ungeimpfte müssen auch keinen tagesaktuellen Test mehr am Arbeitsplatz vorlegen. Es wird aber weiterhin empfohlen, sich regelmäßig zu testen. In öffentlichen Teststationen kann ein Test je Woche kostenlos durchgeführt werden. Für die Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen wird weiterhin für alle, die nicht im Homeoffice arbeiten, ein Schnelltest pro Woche angeboten. Die Tests können bei der Abteilung Beschaffung bestellt werden.
1. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin grippeähnliche Symptome bei sich feststellt, soll er oder sie zunächst zuhause bleiben, bis die Ursache geklärt ist. Betroffene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen umgehend einen Arzt konsultieren. Die ärztliche Konsultation erfolgt, um – je nach Schweregrad – entweder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten oder für den Fall der Arbeitsfähigkeit (bei nur leichten Erkrankungssymptomen, die normalerweise nicht zu einer krankheitsbedingten Fehlzeit geführt hätten), nach Absprache mit den Fachvorgesetzten mobile Arbeit (ggf. mit Fernzugriffsregelung) zu verrichten.
2. Wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass eine Infizierung mit dem Corona-Virus während einer versicherten Tätigkeit erfolgt ist, können die Heilbehandlungskosten von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) übernommen werden. Hierzu ist es aber erforderlich, dass eine Unfallanzeige beim ZB 2.2.2 oder beim Arbeitsschutz im ZB 2.5.3 abgegeben wird. Dies ist besonders dann relevant, wenn Spätfolgen auftreten.
3. Der Dienstgeber unterstützt ausdrücklich weiterhin die Bereitschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich impfen zu lassen, und gewährt für eine Corona-Schutzimpfung (egal ob Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfung), deren Termin in der Arbeitszeit liegt, für die erforderliche Zeit (einschließlich Wegezeit) Arbeitsbefreiung.
Hier finden Sie datenschutzrechtliche Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Daten/Akten während einer Heimarbeitsphase im Rahmen der dienstgeberseitigen Corona-Maßnahmen.
Weitere datenschutzrechtliche Klärungen im Blick auf die Gottesdienste (Empfangsdienst, 2G/3G-Regelung usw.) finden Sie als Download auf der Seite zum Schutzkonzept.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz im Bistum Trier finden Sie auf der Seite der Stabsstelle: www.bistum-trier.de/datenschutz.
Wenn Ihr/e Vorgesetzte/r entschieden hat, dass Sie von zu Hause aus arbeiten können und Ihr Antrag auf einen Fernzugang zum Bistumsnetzwerk vom SB 2 genehmigt wurde, beachten Sie bitte folgendes:
Es empfehlen sich in diesem Fall besondere Schutzmaßnahmen, wie z.B.
Datenschutzrechtliche Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Daten/Gesprächsinhalten während einer Heimarbeitsphase (z.B. bei Telefonkonferenzen) im Rahmen der dienstgeberseitigen Corona-Maßnahmen:
Wenn Ihr/e Vorgesetzte/r bzw. Weisungsbefugte/r entschieden hat, dass Sie von zu Hause aus arbeiten können und Ihr Antrag auf einen Fernzugang zum Bistumsnetzwerk vom SB 2 genehmigt wurde, beachten Sie zur Realisierung von Telefonkonferenzen bitte folgendes:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir seitens des Bischöflichen Generalvikariates zu technischen Fragen sowie etwaiger entstehender Kosten der jeweiligen auf dem freien Markt befindlichen Anbieter derzeit keinerlei Auskunft, Unterstützungs- oder Serviceleistungen anbieten können.
Anfragen zur Unterstützung für IT-Systeme des Bistums Trier richten sie bitte an helpdesk(at)bgv-trier.de. Bitte haben sie Verständnis dafür, dass Fragen zu Fremd- und Privat-Systemen nicht beantwortet werden können.
Die Gewährleistung der technischen und organisatorischen Maßnahmen innerhalb der kirchlichen Dienststellen gehört zu den Verantwortungsbereichen der/des jeweiligen Vorgesetzten bzw. Dienststellenleitungen (vgl. §§ 26 und 27 KDG).
Manchmal reicht es nicht aus, in einer Telefonkonferenz miteinander zu arbeiten, in diesen Fällen ist eine Videokonferenz zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich.
Wenn Sie zu einer solchen Videokonferenz durch verantwortliche Stellen, etwa aus anderen (Erz-)Diözesen, eingeladen werden, können Sie davon ausgehen, dass dort für die datenschutzrechtliche Prüfung und Rechtskonformität gesorgt wurde. Diese Verantwortung liegt bei der einladenden Stelle. Für den Fall, dass Sie sich darüber weiter informieren möchten, könnten Sie sich, sofern diese nicht mitgeliefert wird, die entsprechende Datenschutzerklärung anfordern.
In den Fällen, in der Sie selbst zu einer Videokonferenz einladen möchten, obliegt Ihnen, als verantwortliche Stelle, die Prüfung der Erforderlichkeit. Sie erfolgt in Absprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten bzw. Weisungsbefugten. Für diese Fälle geben wir folgende Entscheidungs- und Verfahrenshinweise vor der Realisierung von Videokonferenzen:
4. Eine Videokonferenz im IT-System des Bistums Trier kann nur von internen Nutzerinnen und Nutzern angelegt/gestartet werden (Interne Nutzende=Beschäftigte des Bistums Trier im Sinne des § 4 Nr. 24 KDG sowie darüber hinaus auch sonstige Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen zum Bistum Trier). Diese haben, sofern die Zugangsberechtigung noch nicht vorliegt, vorher über den/die Vorgesetzten bzw. Weisungsbefugten einen Benutzerantrag gestellt und ein Benutzerkonto erhalten.
Es können auch externe Personen zur Videokonferenz eingeladen werden. Die Teilnahme von externen Personen an einer Videokonferenz ist von deren Einwilligung abhängig. Eine Teilnahme ist auch ohne Bildübertragung möglich.
Im Falle von minderjährigen externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die revisionsfähige Einwilligung der Personensorgeberechtigen Voraussetzung. Die Nachweisführung obliegt der verantwortlichen Stelle, Dienststelle oder Einrichtung des Bistums Trier. Für externe bzw. auswärtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird ein Link zur Verfügung gestellt. Hierzu verweisen wir auf die Datenschutzerklärung, zu lesen unter diesem Link (PDF-Download).
Checkpunkte bei Videokonferenzen zwischen internen Nutzerinnen und Nutzern aus datenschutzrechtlicher Sicht. Ausführliche Tipps und Hinweise zu Videokonferenzen mit den IT-Systemen des Bistums Trier finden Sie unter: https://cloud.bistum-trier.de.
Es ist durch die verantwortliche Stelle eine Verfahrensbeschreibung nach § 31 KDG „Videokonferenz“ anzufertigen (aber nicht zwingend vor Einführung). Obwohl wir es als sinnvoll erachten und empfehlen, dass sich die verantwortliche Stelle die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Fragen vor der Einführung der Videokonferenzen (für sich) klärt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir seitens des Bischöflichen Generalvikariates zu technischen Fragen sowie etwaiger entstehender Kosten der jeweiligen auf dem freien Markt befindlichen Anbieter derzeit keinerlei Auskunft, Unterstützungs- oder Serviceleistungen anbieten können.
Anfragen zur Unterstützung für IT-Systeme des Bistums Trier richten sie bitte an helpdesk(at)bgv-trier.de. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fragen zu Fremd- und Privat-Systemen nicht beantwortet werden können.
Hinweis: Bitte achten Sie darauf, Ihren individuellen Browser-Cache zu löschen, falls Sie beim Klicken auf den Link eine veraltete PDF-Version finden! (Anleitung auf der Seite von chip.de)
Datenschutzrechtliche Fragen richten Sie bitte gerne an Ihre Stabsstelle Betrieblicher Datenschutz, datenschutz(at)bgv-trier.de
oder datenschutz-pfarreien(at)bgv-trier.de (für Pfarreien)
oder datenschutz-telefonseelsorge(at)bgv-trier.de (für Telefonseelsorgestellen)
oder datenschutz-lebensberatung(at)bgv-trier.de (für Lebensberatungsstellen)
Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums können sich im internen Mitarbeiterportal informieren. Dort sind auch alle Informationen und Rundschreiben bereitgestellt - auch spezielle Hinweise für das Bischöfliche Generalvikariat und die angeschlossenen Dienststellen. Wir stellen hier nur einige öffentliche Informationen zur Verfügung - zur schnellen Information.
Änderungen zu den ersten Informationen vom 13. März 2020 sind kursiv kenntlich gemacht. Bitte beachten Sie auch das jeweils aktuelle Schutzkonzept bzw. die aktuellen Dienstanweisungen!
Die Bedenken sollen dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt werden. Dieser prüft, ob durch Homeoffice der Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und damit die Gefährdung minimiert werden kann. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, soll versucht werden, die Person zeitlich oder räumlich zu trennen. Dies kann durch Schichtarbeit oder Einzelbüros organisiert werden.
Eine Freistellung aufgrund der Gefährdung ist nicht möglich.
Bei besonderer Gefährdung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt vorzulegen. Unabhängig hiervon kann sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter durch Nutzung der Möglichkeiten des Arbeitszeitkontos, Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder Freistellung ohne Bezüge schützen, falls er dies für erforderlich hält.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen und spätestens am vierten Tag seiner Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Er ist aber nicht verpflichtet, auch die Art seiner Erkrankung mitzuteilen.
Bei einer Pandemie wie dem aktuellen Coronavirus ist eine derartige Mitteilungspflicht aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gegeben. Diesem muss es schließlich ermöglicht werden, rechtzeitig entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Zusammenkünfte von ganzen Arbeitsbereichen oder Abteilungen sind zu vermeiden, damit nicht im Falle einer Corona-Infektion die gesamte Personalbesetzung in Quarantäne muss.
Eine Option ist es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Arbeitsbereiches in zwei Teams einzuteilen, in denen jeweils alle notwendigen Funktionen und Arbeitsanforderungen abgedeckt sind. Im wochenweisen Wechsel arbeiten die Teams in Heimarbeit bzw. in Büropräsenz. Dabei dürfen die Mitglieder der Teams nicht überschneidend miteinander in persönlichen Kontakt treten, auch nicht privat.
In Büros mit Publikumsverkehr ist die Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Publikumsverkehr selbst dagegen ist einzustellen.
Wir möchten zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Dienststellen Möglichkeiten der Flexibilisierung von Arbeitsort und Arbeitszeit nutzen. Die laut KAVO geltende Rahmenarbeitszeit wird aufgehoben zur Flexibilisierung von Arbeitszeiten und Arbeitsmöglichkeiten sowie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle. Die Arbeitszeit kann damit in Absprache mit der/dem Vorgesetzten in ein Zeitfenster gelegt werden, indem möglichst wenig Publikumsverkehr und wenig Kontakte zu Personen gegeben sind.
Die Möglichkeiten von Heimarbeit sollen genutzt werden dort, wo es technisch (= Vorhandensein eines Token) machbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Haben sie keinen Erfolg, liegt für einen von ihnen ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor, da es unter Umständen nicht zumutbar ist, das Kind allein zu Hause zu lassen.
Gemäß § 36 Abs. 3 KAVO stellt der Dienstgeber den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Arbeitstage zur Klärung der Kinderbetreuung bei Kindern unter 14 Jahren bei Entgeltfortzahlung zur Verfügung. Lässt sich danach keine adäquate Betreuungsmöglichkeit finden, muss die weitere Betreuung über eigenen Urlaub, Nutzung der Möglichkeiten des Arbeitszeitkontos, Heimarbeit oder Freistellung ohne Bezüge geregelt werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre/Ihren Vorgesetzte/n.
Ist ein Mitarbeiter an einem Virus erkrankt, gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 KAVO „Entgelt im Krankheitsfall“.
„Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Dienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. […]
Die Entschädigung erfolgt bis zu sechs Wochen lang in Höhe des regulären Gehalts. Dauert die behördliche Maßnahme länger als 6 Wochen, erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020).“
Quelle: BDA die Arbeitgeber, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Stand 17.02.2020
Im Übrigen besteht auch bei einer Pandemie kein genereller Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes.
Eine einseitige Urlaubsanordnung durch den Dienstgeber ist nicht möglich. Lediglich sofern der/die Mitarbeiter/in von sich aus Urlaub beantragt, kann und sollte dem stattgegeben werden. Letzteres könnte der Fall sein bei einer persönlichen Risikoabwägung.
Bitte beachten Sie regelmäßig die ständig aktualisierten Hinweise auf der Homepage des Bistums Trier: www.bistum-trier.de/corona und auch die jeweiligen Landesverordnungen für Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen
bzw. für das Saarland unter der Adresse: https://corona.saarland.de.
Als Ansprechpartnerinnen und -partner für die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der territorialen Seelsorge stehen während der Dienstzeit die für Sie zuständigen Referentinnen und Referenten des ZB 1.2 zur Verfügung.
Als Ansprechpartnerinnen und -partner für die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kategorialen Seelsorge stehen während der Dienstzeit die für Sie zuständigen Referentinnen und Referenten des ZB 1.1 zur Verfügung.
Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden sich bitte an den SB 2 oder die für Sie zuständige Fachabteilung.
Zu Fragen der Arbeitssicherheit stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsbereich Arbeitsschutz während der Dienstzeiten gern zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich ggf. direkt an Ihre Ansprechpartner. Eine Kontaktübersicht mit Links und funktionalen Mailadressen finden Sie im Organigramm auf www.bistum-trier.de/generalvikariat.
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