Hier folgen die Informationen und Dienstanweisungen für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pfarrseelsorge sowie in den Dienststellen und Einrichtungen des Bistums. (Hinweis: Dies ist Teil II der Dienstanweisungen des Generalvikars, die per Mail an die Zuständigen und Verantwortlichen vorab verschickt wurden)
Wenn Sie allgemeine Informationen zum Umgang mit dem "Corona-Virus" / COVID-19 im Bistum Trier suchen - insbesondere, wie Dekanate und Pfarreien mit den Gottesdiensten, der Seelsorge und den Veranstaltungen umgehen, klicken Sie bitte hier.
Generalvikar Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bitte beachten Sie regelmäßig die ständig aktualisierten Hinweise auf der Themenseite des Bistums Trier: www.bistum-trier.de/corona und auch die jeweiligen Landesverordnungen für Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen bzw. für das Saarland unter der Adresse: https://corona.saarland.de.
Als Ansprechpartnerinnen und -partner für die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der territorialen Seelsorge stehen während der Dienstzeit die für sie zuständigen Referentinnen und Referenten des ZB 1.2 zur Verfügung.
Als Ansprechpartnerinnen und -partner für die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kategorialen Seelsorge stehen während der Dienstzeit die für sie zuständigen Referentinnen und Referenten des ZB 1.1 zur Verfügung.
Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden sich bitte an den SB 2 oder die für sie zuständige Fachabteilung.
Bei Fragen zum Schutzkonzept für Gottesdienste „Schritt für Schritt“ wenden Sie sich bitte an das Referat Liturgie im ZB 1.1. (https://www.bistum-trier.de/liturgie).
Zu Fragen der Arbeitssicherheit stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsbereich Arbeitsschutz während der Dienstzeiten gern zur Verfügung. (https://www.bistum-trier.de/arbeitsschutz).
Bitte wenden Sie sich ggf. direkt an Ihre Ansprechpersonen. Eine Kontaktübersicht mit Links und funktionalen Mailadressen finden Sie im Organigramm auf
https://www.bistum-trier.de/generalvikariat.
Arbeitshilfen, Schutzkonzepte, Formulare, Gefährdungsbeurteilungen und Übersichten in der Zeit der Corona-Pandemie aus dem Bereich Pastoral, Liturgie, Arbeitsschutz, Datenschutz und zu medialen Fragen finden Sie auf der Seite www.bistum-trier.de/corona (im nächsten Fach als Übersicht) und als PDF-Download direkt unter der Kurzadresse: https://t1p.de/kurzadressen-corona-bistum-trier. Hier sind auch die erwähnten Anlagen und Hilfen sowie thematischen Internetseiten mit Kurzadressen aufgelistet – diese werden ständig aktualisiert.
Inhalt | Kurzlink |
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Begleitschreiben von Bischof Stephan Ackermann zum Schutzkonzept (erste Fassung vom 27. April) | |
Schutzkonzept für die öffentliche Feier von Gottesdiensten | Als PDF-Download in der jeweils aktuellen Fassung: https://t1p.de/schutzkonzept-corona-pdf
Zum Nachlesen auf dieser Internetseite im Fließtext: |
Gefährdungsbeurteilung Gottesdienste | https://t1p.de/GF-Gottesdienst-Corona als Word-Datei: https://t1p.de/GF-Gottesdienst-Corona-Word
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Leitfaden für den Empfangsdienst bei Gottesdiensten | |
Gestaltungshilfen zur Feier der Gottesdienste unter den Bedingungen des Schutzkonzeptes | |
Ministrantinnen- und Ministrantendienst in Zeiten der Corona Krise | |
Kirchenmusik in Corona-Zeiten - Themenseite / Übersicht (dort ggf. weitere Dokumente und Hygienekonzepte usw.) | https://t1p.de/Kirchenmusik-Corona |
Padlet "Pinnwand Liturgie" - mit Arbeitshilfen, Best practice und weiteren Anregungen | https://t1p.de/Pinnwand-Liturgie |
Inhalt | Kurzlink |
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Hinweise zu Schutzmaßnahmen in der Seelsorge im häuslichen Umfeld, in Einrichtungen/Kliniken / Hospizen | |
Methodenkoffer Kinder- und Jugendarbeit (Padlet) | https://t1p.de/Methodenkoffer-Jugendarbeit |
Arbeitshilfe: "Seelsorgliche Begleitung bei Sterben, Tod und Trauer in Zeiten der Corona-Krise" | https://t1p.de/Tod-Trost-Corona |
Inhalt | Kurzlink |
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Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung von Pfarrheimen und Gruppenräumen (Stand: 3. November 2020)
| https://t1p.de/GF-Pfarrheime-Corona als Word-Datei: https://t1p.de/GF-Pfarrheime-Corona-Word |
Gefährdungsbeurteilung Gottesdienste (Stand: 3. November 2020) | https://t1p.de/GF-Gottesdienste-Corona (identisch mit Datei in der Kategorie „Schutzkonzept / Gottesdienst“ als Word-Datei: https://t1p.de/GF-Gottesdienste-Corona-Word |
Betrieb von Warmluftheizungen in Kirchen (Stand: 20. Oktober 2020) | https://t1p.de/Warmluftheizung-Corona |
Heizen in Corona-Zeiten (Langfassung mit Informationsblatt) | https://t1p.de/heizen-langfassung |
Reinigung und Desinfektion von Kirchen | |
Gefährdungsbeurteilung Dienststellen | https://t1p.de/GF-Dienststellen-Corona als Word-Datei: https://t1p.de/GF-Dienststellen-Corona-Word |
Bewertungskriterien zur Nutzung von Besprechungsräumen (Aktualisierter | |
Masken und Desinfektionsmittel Zertifizierungen | |
Desinfektionsmittel Übersicht | |
Allgemeines zur Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards - Handlungshilfe der VBG Unfallversicherung | https://t1p.de/VBG-Arbeitsschutz (extern von VBG) |
Bezugsquellen von Corona-Schnellstests | https://t1p.de/Schnelltest-Bezugsquellen |
Inhalt | Kurzlink (zum Kommunizieren) |
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Teil 1 - Datenschutz im Homeoffice vom 20. März | |
Teil 2 – Telefonkonferenzen vom 26. März | |
Teil 3 – Videokonferenzen vom 19. Mai | |
Muster-Datenschutzerklärung Anmeldeverfahren (Stand: 27. Mai) | |
Formularsatz Einwilligung und Datenschutz Ehrenamtliche |
Inhalt | Kurzlink |
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Checkliste für Streamingangebote - Landesmedienanstalten | |
GEMA-Fragen Bistum | |
GEMA bundesweit: VDD |
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viele sind genervt von den bleibenden Einschränkungen bei sozialen Beziehungen. Für einige ist es eine starke psychische Belastung, die zu Einsamkeitsgefühlen führt. Versuchen wir untereinander den Kontakt zu halten, damit sich niemand einsam oder allein gelassen fühlen muss! Es muss nicht immer eine physische Begegnung sein: Ein kleines Zeichen der Aufmerksamkeit und Ermunterung kann da schon Großartiges bewirken.
Wir befinden uns in der Osterzeit und zugleich im Frühling. Beides steht dafür, dass neues Leben aufbricht, oftmals an unerwarteten Stellen und auf unerwartete Weise. Auch wenn wir dieses österliche Leben nicht wie in früheren Jahren gewohnt feiern, wenn wir uns nicht in größeren Gruppen an der erwachenden Natur erfreuen können, so bleibt uns doch der stille, innerliche Genuss und v.a. die Hoffnung, die das Motto der diesjährigen Heilig-Rock-Tage ausspricht: „Du bist meine Zuversicht“ (Ps 71).
Generalvikar Ulrich von Plettenberg, 19. April 2021
Hier finden Sie datenschutzrechtliche Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Daten/Akten während einer Heimarbeitsphase im Rahmen der dienstgeberseitigen Corona-Maßnahmen:
Wenn Ihr/e Vorgesetzte/r entschieden hat, dass Sie von zu Hause aus arbeiten können und Ihr Antrag auf einen Fernzugang zum Bistumsnetzwerk vom SB 2 genehmigt wurde, beachten Sie bitte folgendes:
Es empfehlen sich in diesem Fall besondere Schutzmaßnahmen, wie z.B.
Datenschutzrechtliche Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Daten/Gesprächsinhalten während einer Heimarbeitsphase (z.B. bei Telefonkonferenzen) im Rahmen der dienstgeberseitigen Corona-Maßnahmen:
Wenn Ihr/e Vorgesetzte/r bzw. Weisungsbefugte/r entschieden hat, dass Sie von zu Hause aus arbeiten können und Ihr Antrag auf einen Fernzugang zum Bistumsnetzwerk vom SB 2 genehmigt wurde, beachten Sie zur Realisierung von Telefonkonferenzen bitte folgendes:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir seitens des Bischöflichen Generalvikariates zu technischen Fragen sowie etwaiger entstehender Kosten der jeweiligen auf dem freien Markt befindlichen Anbieter derzeit keinerlei Auskunft, Unterstützungs- oder Serviceleistungen anbieten können.
Anfragen zur Unterstützung für IT-Systeme des Bistums Trier richten sie bitte an helpdesk(at)bgv-trier.de. Bitte haben sie Verständnis dafür, dass Fragen zu Fremd- und Privat-Systemen nicht beantwortet werden können.
Die Gewährleistung der technischen und organisatorischen Maßnahmen innerhalb der kirchlichen Dienststellen gehört zu den Verantwortungsbereichen der/des jeweiligen Vorgesetzten bzw. Dienststellenleitungen (vgl. §§ 26 und 27 KDG).
Manchmal reicht es nicht aus, in einer Telefonkonferenz miteinander zu arbeiten, in diesen Fällen ist eine Videokonferenz zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich.
Wenn Sie zu einer solchen Videokonferenz durch verantwortliche Stellen, etwa aus anderen (Erz-)Diözesen, eingeladen werden, können Sie davon ausgehen, dass dort für die datenschutzrechtliche Prüfung und Rechtskonformität gesorgt wurde. Diese Verantwortung liegt bei der einladenden Stelle. Für den Fall, dass Sie sich darüber weiter informieren möchten, könnten Sie sich, sofern diese nicht mitgeliefert wird, die entsprechende Datenschutzerklärung anfordern.
In den Fällen, in der Sie selbst zu einer Videokonferenz einladen möchten, obliegt Ihnen, als verantwortliche Stelle, die Prüfung der Erforderlichkeit. Sie erfolgt in Absprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten bzw. Weisungsbefugten. Für diese Fälle geben wir folgende Entscheidungs- und Verfahrenshinweise vor der Realisierung von Videokonferenzen:
4. Eine Videokonferenz im IT-System des Bistums Trier kann nur von internen Nutzerinnen und Nutzern angelegt/gestartet werden (Interne Nutzende=Beschäftigte des Bistums Trier im Sinne des § 4 Nr. 24 KDG sowie darüber hinaus auch sonstige Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen zum Bistum Trier). Diese haben, sofern die Zugangsberechtigung noch nicht vorliegt, vorher über den/die Vorgesetzten bzw. Weisungsbefugten einen Benutzerantrag gestellt und ein Benutzerkonto erhalten.
Es können auch externe Personen zur Videokonferenz eingeladen werden. Die Teilnahme von externen Personen an einer Videokonferenz ist von deren Einwilligung abhängig. Eine Teilnahme ist auch ohne Bildübertragung möglich.
Im Falle von minderjährigen externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die revisionsfähige Einwilligung der Personensorgeberechtigen Voraussetzung. Die Nachweisführung obliegt der verantwortlichen Stelle, Dienststelle oder Einrichtung des Bistums Trier. Für externe bzw. auswärtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird ein Link zur Verfügung gestellt. Hierzu verweisen wir auf die Datenschutzerklärung, zu lesen unter diesem Link (PDF-Download).
Checkpunkte bei Videokonferenzen zwischen internen Nutzerinnen und Nutzern aus datenschutzrechtlicher Sicht. Ausführliche Tipps und Hinweise zu Videokonferenzen mit den IT-Systemen des Bistums Trier finden Sie unter: https://cloud.bistum-trier.de.
Es ist durch die verantwortliche Stelle eine Verfahrensbeschreibung nach § 31 KDG „Videokonferenz“ anzufertigen (aber nicht zwingend vor Einführung). Obwohl wir es als sinnvoll erachten und empfehlen, dass sich die verantwortliche Stelle die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Fragen vor der Einführung der Videokonferenzen (für sich) klärt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir seitens des Bischöflichen Generalvikariates zu technischen Fragen sowie etwaiger entstehender Kosten der jeweiligen auf dem freien Markt befindlichen Anbieter derzeit keinerlei Auskunft, Unterstützungs- oder Serviceleistungen anbieten können.
Anfragen zur Unterstützung für IT-Systeme des Bistums Trier richten sie bitte an helpdesk(at)bgv-trier.de. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fragen zu Fremd- und Privat-Systemen nicht beantwortet werden können.
Hinweis: Bitte achten Sie darauf, Ihren individuellen Browser-Cache zu löschen, falls Sie beim Klicken auf den Link eine veraltete PDF-Version finden! (Anleitung auf der Seite von chip.de)
Datenschutzrechtliche Fragen richten Sie bitte gerne an Ihre Stabsstelle Betrieblicher Datenschutz, datenschutz(at)bgv-trier.de
oder datenschutz-pfarreien(at)bgv-trier.de (für Pfarreien)
oder datenschutz-telefonseelsorge(at)bgv-trier.de (für Telefonseelsorgestellen)
oder datenschutz-lebensberatung(at)bgv-trier.de (für Lebensberatungsstellen)
Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums können sich im internen Mitarbeiterportal informieren. Dort sind auch alle Informationen und Rundschreiben bereitgestellt - auch spezielle Hinweise für das Bischöfliche Generalvikariat und die angeschlossenen Dienststellen. Wir stellen hier nur einige öffentliche Informationen zur Verfügung - zur schnellen Information.
Änderungen zu den Informationen vom 13. März sind kursiv kenntlich gemacht.
Die Bedenken sollen dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt werden. Dieser prüft, ob durch Homeoffice der Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und damit die Gefährdung minimiert werden kann. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, soll versucht werden, die Person zeitlich oder räumlich zu trennen. Dies kann durch Schichtarbeit oder Einzelbüros organisiert werden.
Eine Freistellung aufgrund der Gefährdung ist nicht möglich.
Bei besonderer Gefährdung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt vorzulegen. Unabhängig hiervon kann sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter durch Nutzung der Möglichkeiten des Arbeitszeitkontos, Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder Freistellung ohne Bezüge schützen, falls er dies für erforderlich hält.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen und spätestens am vierten Tag seiner Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Er ist aber nicht verpflichtet, auch die Art seiner Erkrankung mitzuteilen.
Bei einer Pandemie wie dem aktuellen Coronavirus ist eine derartige Mitteilungspflicht aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gegeben. Diesem muss es schließlich ermöglicht werden, rechtzeitig entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Zusammenkünfte von ganzen Arbeitsbereichen oder Abteilungen sind zu vermeiden, damit nicht im Falle einer Corona-Infektion die gesamte Personalbesetzung in Quarantäne muss.
Eine Option ist es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Arbeitsbereiches in zwei Teams einzuteilen, in denen jeweils alle notwendigen Funktionen und Arbeitsanforderungen abgedeckt sind. Im wochenweisen Wechsel arbeiten die Teams in Heimarbeit bzw. in Büropräsenz. Dabei dürfen die Mitglieder der Teams nicht überschneidend miteinander in persönlichen Kontakt treten, auch nicht privat.
In Büros mit Publikumsverkehr ist die Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Publikumsverkehr selbst dagegen ist einzustellen.
Wir möchten zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Dienststellen Möglichkeiten der Flexibilisierung von Arbeitsort und Arbeitszeit nutzen. Die laut KAVO geltende Rahmenarbeitszeit wird aufgehoben zur Flexibilisierung von Arbeitszeiten und Arbeitsmöglichkeiten sowie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle. Die Arbeitszeit kann damit in Absprache mit der/dem Vorgesetzten in ein Zeitfenster gelegt werden, indem möglichst wenig Publikumsverkehr und wenig Kontakte zu Personen gegeben sind.
Die Möglichkeiten von Heimarbeit sollen genutzt werden dort, wo es technisch (= Vorhandensein eines Token) machbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Haben sie keinen Erfolg, liegt für einen von ihnen ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 3 BGB vor, da es unter Umständen nicht zumutbar ist, das Kind allein zu Hause zu lassen.
Gemäß § 36 Abs. 3 KAVO stellt der Dienstgeber den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Arbeitstage zur Klärung der Kinderbetreuung bei Kindern unter 14 Jahren bei Entgeltfortzahlung zur Verfügung. Lässt sich danach keine adäquate Betreuungsmöglichkeit finden, muss die weitere Betreuung über eigenen Urlaub, Nutzung der Möglichkeiten des Arbeitszeitkontos, Heimarbeit oder Freistellung ohne Bezüge geregelt werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre/Ihren Vorgesetzte/n.
Ist ein Mitarbeiter an einem Virus erkrankt, gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 KAVO „Entgelt im Krankheitsfall“.
„Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Dienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. […]
Die Entschädigung erfolgt bis zu sechs Wochen lang in Höhe des regulären Gehalts. Dauert die behördliche Maßnahme länger als 6 Wochen, erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020).“
Quelle: BDA die Arbeitgeber, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Stand 17.02.2020
Im Übrigen besteht auch bei einer Pandemie kein genereller Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes.
Eine einseitige Urlaubsanordnung durch den Dienstgeber ist nicht möglich. Lediglich sofern der/die Mitarbeiter/in von sich aus Urlaub beantragt, kann und sollte dem stattgegeben werden. Letzteres könnte der Fall sein bei einer persönlichen Risikoabwägung.
Bitte beachten Sie regelmäßig die ständig aktualisierten Hinweise auf der Homepage des Bistums Trier: www.bistum-trier.de/corona und auch die jeweiligen Landesverordnungen für Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen
bzw. für das Saarland unter der Adresse: https://corona.saarland.de.
Als Ansprechpartnerinnen und -partner für die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der territorialen Seelsorge stehen während der Dienstzeit die für Sie zuständigen Referentinnen und Referenten des ZB 1.2 zur Verfügung.
Als Ansprechpartnerinnen und -partner für die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kategorialen Seelsorge stehen während der Dienstzeit die für Sie zuständigen Referentinnen und Referenten des ZB 1.1 zur Verfügung.
Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden sich bitte an den SB 2 oder die für Sie zuständige Fachabteilung.
Zu Fragen der Arbeitssicherheit stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsbereich Arbeitsschutz während der Dienstzeiten gern zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich ggf. direkt an Ihre Ansprechpartner. Eine Kontaktübersicht mit Links und funktionalen Mailadressen finden Sie im Organigramm auf www.bistum-trier.de/generalvikariat.