Die Kirchensteuer ist die wichtigste Grundlage zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben des Bistums Trier. Mit einem Gesamtaufkommen von durchschnittlich rund 309 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis 2017 trägt die Kirchensteuer mit rund 70 % an der Finanzierung des Bistumshaushaltes bei.
Auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenordnung, der Kirchensteuergesetze, der Kirchensteuerordnung und des Diözesankirchensteuerbeschlusses erhebt die Diözese Trier Kirchensteuer. Die Kirchensteuer trägt bei zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, des Bistums / der Diözese, des Diözesan-Caritasverbandes, des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) sowie sonstiger kirchlicher Zwecke.
Wer lohn- bzw. einkommensteuerpflichtige Einkünfte hat, unterliegt – sofern Mitglied einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft – mit diesen Einkünften auch der Kirchensteuer. Diese wird als Zuschlag auf die Lohnsteuer bzw. auf die Einkommensteuer erhoben; bei Kapitalerträgen wird sie zusammen mit der Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) vom Geldinstitut ans Finanzamt abgeführt.
Das Bistum Trier erhebt keine Kirchensteuer vom Grundbesitz; auch auf Erhebung einer zusätzlichen Ortskirchensteuer verzichtet das Bistum.
Das Bistum kann aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Entscheidungen zur jeweils individuellen Kirchensteuer-Schuld treffen.
„Kappung der Kirchensteuer“ bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen (und nicht wie bei der „Normalbesteuerung“ mit 9 % auf die Lohn- und Einkommensteuer) herangezogen wird. Das Bistum Trier kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn die Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens übersteigt. (Eine solche Kappung erfolgt erst seit dem Steuerjahr 2016.)
Es ist zu beachten:
Auf der Grundlage der Steuertabelle greift eine Kappung erst bei relativ hohen Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis 50.000 € liegt die Kirchensteuer bei Steuerklasse I unter 2,3 % (bei Steuerklasse III unter 1,4 %), bei einem zu versteuernden Einkommen bis 200.000 € unter 3,4 % (bei Steuerklasse III unter 3,0 %); daher findet die Kappung in diesen Fällen keine Anwendung. Erst wenn die Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens überschreitet, erfolgt (auf Antrag des / der Steuerpflichtigen) eine Begrenzung der Kirchensteuer auf diesen Prozentsatz.
Für eine eventuelle Kappung der Diözesankirchensteuer ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier zuständig. Anträge können gestellt werden an:
Bischöfliches Generalvikariat Trier
Abteilung 2.2 Finanzen
Sachgebiet Kirchensteuer
Mustorstraße 2, 54290 Trier
Dem formlosen Antrag ist ein rechtsgültiger Steuerbescheid für das betreffende Jahr beizufügen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter 0651-7105-521 oder per E-Mail an: kirchensteuer(at)bgv-trier.de.
Das Bistum kann aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Entscheidungen zur jeweils individuellen Kirchensteuer-Schuld treffen.
Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG gelten Abfindungen beim Verlust des Arbeitsplatzes und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient. Die auf außerordentliche Einkünfte zu zahlende Kirchensteuer kann das Bistum Trier auf Antrag des Kirchenmitglieds um 50 % ermäßigen. Dem formlosen Antrag ist der bestandskräftige Steuerbescheid beizufügen.
Formelle Voraussetzungen für den Erlass sind:
Vorlage einer Kopie des Steuerbescheides, in dem die außerordentlichen Einkünfte ausgewiesen sind; Erklärung, dass kein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde. Ergänzende Unterlagen wird die Bistumsverwaltung ggf. im Einzelfall beim Antragsteller anfordern.
Grundsätzlich muss das Bistum Anträge auf Erlass von Kirchensteuer ablehnen, die sich nicht auf außerordentliche Einkünfte beziehen. Das ist u.a. darin begründet, dass das Bistum den Sachverhalt kaum oder gar nicht überprüfen kann, der hinter einem Antrag steht. Damit könnte das Bistum keine hinreichende und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage erstellen; eine Gleichbehandlung der Kirchensteuerzahlungspflichtigen wäre dadurch nicht mehr gewährleistet.
Für eine Stundung oder einen Erlass der Diözesankirchensteuer ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier zuständig. Anträge können gestellt werden an:
Bischöfliches Generalvikariat Trier
Abteilung ZB 2.2 Finanzen
Sachgebiet: Kirchensteuer
Mustorstraße 2, 54290 Trier
Dem formlosen Antrag ist ein rechtsgültiger Steuerbescheid für das betreffende Jahr beizufügen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter 0651 7105-521 oder per E-Mail an: kirchensteuer(at)bgv-trier.de.
Das "Besondere Kirchgeld" von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig sind, erhebt das Bistum Trier ab dem Steuerjahr 2018 nicht (mehr).
Das Besondere Kirchgeld wird (bzw. wurde) - bei gemeinsamer Veranlagung zur Erlangung des Ehegattensplittings - in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften erhoben, wenn der andere Ehegatte keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat (hatte). Glaubensverschiedene Ehen liegen dann vor, wenn der Ehepartner des katholischen Kirchenmitgliedes in keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitglied ist. Da das Bistum Trier kein Besonderes Kirchgeld mehr erhebt, wird die Kirchensteuer nach dem Anteil der individuell erzielten Einkünfte des Kirchenmitglieds berechnet.
Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der katholischen Kirche. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religionsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem Recht Gebrauch: