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Berät den Bischof zu priesterlichem Dienst und pastoraler Planung

Der Priesterrat

Der Priesterrat gehört neben dem Katholikenrat, dem Diözesanpastoralrat und dem Kirchensteuerrat zu den diözesanen Gremien des Bistums. Er ist für fünf Jahre im Amt. Er ist keine bloße „Standesvertretung“, sondern der „Senat des Bischofs“ (so auch im Statut des Priesterrates) und Beratungsgremium. (Nur Priesterrat und Pastoralrat sind als Gremien auf Bistumsebene für alle Bistümer der katholischen Kirche vom weltweit gültigen Kirchenrecht (CIC) vorgeschrieben.) 

Wichtige Gesprächsebene im nachsynodalen Prozess

Dem inzwischen 13. Priesterrat gehören seit der konstituierenden Sitzung am 10. Februar 2022 Kleriker aus verschiedenen Gruppen an:

  • von allen Priestern gewählte Priester, die in der Fläche des Bistums oder der kategorialen Seelsorge arbeiten
  • „geborene Mitglieder“ wie die Weihbischöfe, der Generalvikar, der Priesterreferent und der Regens des Priesterseminars,
  • entsandte Personen (etwa aus Orden oder von der Theologischen Fakultät Trier) und
  • bis zu fünf berufene Mitglieder.

Die aktuelle Mitgliederliste finden Sie hier

Zwei Diakone nehmen als Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, als ständige Gäst gehören die Direktorin im Bischöflichen Generalvikariat Mechthild Schabo (Zentralbereich Pastoral und Gesellschaft) und die Priesterreferentin Walburga Sengelhoff dem Gremium an.

Die Geschäftsführung haben

  • der gewählte Moderator: Pfarrer Hans-Georg Müller, Schwalbach
  • der geschäftsführende Ausschuss [Pfarrer Christian Adams, Pfarrer Johannes Kerwer, Kaplan Christian Josef Kossmann]
  • Geschäftsführer Florian Gepp

Aufgabe des Priesterrates ist es laut Statut, „den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgaben des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie möglich zu fördern“. Das Gremium berät den Bischof etwa bei Fragen des priesterlichen Dienstes oder der pastoralen Planung. Der Rat muss gehört werden unter anderem bei der Errichtung oder Aufhebung von Pfarreien und pastoralen Strukturen oder bei Kirchenneubauten oder Profanierungen von Kirchen. Das Statut des Priesterrates ist im Kirchlichen Amtsblatt 1999 Nr. 213 veröffentlicht.

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