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Baustein 2. Verhaltenskodex

Verhaltenskodex

Damit Prävention wirksam werden kann, ist es notwendig, sich eindeutig gegen sexualisierte Gewalt zu positionieren und dies nach innen und außen deutlich zu machen.

In einem Verhaltenskodex werden die Regeln definiert, die hinsichtlich des professionellen Umgangs mit Nähe und Distanz als verbindlich gelten. Sie verkleinern die Grauzone zwischen normalem und grenzüberschreitendem Verhalten und erleichtern es Betroffenen und Dritten, Grenzverletzungen zu benennen, sich Hilfe zu holen und somit auch sexuellem Missbrauch Einhalt zu gebieten (Quelle: Sekretariat DBK 2014, Seite 62). Gleichzeitig gibt er allen Sicherheit und Orientierung in sensiblen Siutaionen und kann so auch vor falschem Verdacht schützen.

Was ist zu tun?

  • Verhaltenskodex anhand Ergebnisse aus der Risikoanalyse erarbeiten
  • Veröffentlichung des Verhaltenskodexes
  • Mitarbeitende aushändigen und unterschreiben lassen
  • Regelmäßige Überprüfung und Entwicklung
Kapitelblatt_02_Achtsamkeit

FAQ

Die Deutsche Bischofskonferenz hat eine Rahmenordnung für die Prävention sexueller Gewalt in der katholischen Kirche in Deutschland vorgegeben. Das Bistum Trier hat diese als Präventionsordnung übernommen. Dort ist festgeschrieben, dass in allen Bereichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen gearbeitet wird, ein Verhaltenskodex erarbeitet wird.

Nein. Im Handbuch Schutzkonzept des Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für
Fragen des sexuellen Missbrauchs findet sich auf Seite 11f. folgender Passus: „In Verhaltensregeln, Verhaltenskodizes bzw. Regeln zum institutionellen Handeln werden fachlich angemessene Verhaltensweisen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen, jungen Frauen und jungen Männern festgeschrieben, beziehungsweise verbotene Verhaltensweisen und Umgangsformen aufgelistet.

Diese Regeln dienen dazu, Beschäftigten Orientierung und Handlungssicherheit zu gewährleisten, ihnen schwierige Entscheidungen abzunehmen und Graubereiche zu schließen. Zum anderen dienen Regeln bzw. Kodizes dazu, dass eine Organisation ein klares Zeichen an potentielle Täter und Täterinnen sendet und die eigene Aufmerksamkeit und Sensibilität gegenüber dem Thema damit verdeutlicht. Schließlich liegt ein wesentlicher Vorteil des Verhaltenskodex darin, dass bei Verstößen nicht die Motivation aufgeklärt werden muss, sondern die Übertretung der Regel im Fokus steht.“

Ja. 2013 ergab eine entsprechende Sichtung auf Bundesebene, dass bereits fast jede zweite Organisation die Forderung umgesetzt hat. Entsprechende Vorgänge gibt es z. B. im Sport, bei Arbeiterwohlfahrt und Paritätischem Wohlfahrtsverband und bei den kommunalen Trägern.

Der Verhaltenskodex soll laut Präventionsordnung klare Regeln aufstellen für

  • Nähe und Distanz
  • respektvollen Umgang miteinander
  • Kommunikation

Nach der Rahmenordnung besteht die Verpflichtung, im jeweiligen Arbeitsbereich einen Verhaltenskodex zu erstellen.

Ziel ist es, jeweils auf die Besonderheiten eines Bereichs zugeschnittene Verhaltensregeln zu haben, die konkret, verständlich und umsetzbar sind.

Der Verhaltenskodex soll partizipativ erarbeitet werden. Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene sollen angemessen in die Entwicklung des Verhaltenskodex eingebunden sein.

Der Verhaltenskodex stellt eine Dienstanweisung dar und ist eine konkrete Beschreibung der dienstlichen Pflichten. Die Regelungen beziehen sich dabei ausschließlich auf Tätigkeiten, die zum jeweiligen Dienstauftrag der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters gehören.

Klare Regelungen fördern für alle im Arbeitsprozess beteiligte Personen Verhaltenssicherheit und Transparenz. Damit kann vermieden werden, dass unausgesprochene Erwartungen zum Konflikt und zu Verunsicherungen führen.

Mit der Präventionsordnung hat das Bistum gegenüber Kindern, Jugendlichen, erwachsenen Schutzbefohlenen und deren Personensorgeberechtigten die Gewährleistung übernommen, nur Personen in den Einrichtungen, die mit diesen Zielgruppen arbeiten, zu beschäftigen, die sich selbst zu einem aktiven Schutz von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen verpflichtet haben. Mit meiner Unterschrift gebe ich diese Verpflichtungserklärung ab.

Mit dieser Unterschrift signalisiere ich also den Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen und deren Personensorgeberechtigten, dass ich mich aktiv für die Prävention sexueller Gewalt einsetze und mit dem Ziel des Trägers übereinstimme, eine Kultur achtsamen Miteinanders zu fördern.

Zunächst: Die mit dem Verhaltenskodex ausgesprochene dienstliche Weisung gilt auch, wenn ich nicht unterschreibe. Denn arbeitsrechtlich gesehen ist die Unterschrift lediglich eine Empfangsbestätigung. Ich bestätige, dass ich über die dienstlichen Pflichten informiert wurde, sie verstanden habe und weiß, dass ich mich an sie halten soll. Zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann es in jedem Fall bei Verletzung der Verhaltensregeln auch ohne Unterzeichnung kommen.

Arbeitsrechtlich genügt der Nachweis, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verhaltenskodex ausgehändigt und erläutert wurde. Nach der Präventionsordnung ist aber ein weiterer Einsatz im Nah- und Abhängigkeitsbereich von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen nicht möglich, wenn ich nicht unterschreibe.

Für die bistumseigenen Einrichtungen hat der Dienstgeber diese Vorgehensweise formal gleich gesetzt. Bei anderen katholischen Trägern (Orden, Kirchengemeindeverbänden, katholischen Vereinen, katholischen Stiftungen usw.) kann der Träger entscheiden, ob er eine, nach der Präventionsordnung mögliche stärkere Trennung von Verhaltenskodex und Dienstanweisung vornimmt und dann zusätzliche Instrumente einführt (z. B. in Form von Hausordnungen).

Wenn jemand gegen den Verhaltenskodex verstößt, stellt dies einen Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung dar. Diese kann je nach individuellem Fall und je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (Gespräch, Ermahnung, Abmahnung, Kündigung).

Wenn ich den Eindruck habe, dass die Vorgehensweise gegen mich nicht korrekt ist, steht mir der normale Dienstweg für eine Gegenrede zur Verfügung. Ich kann beim nächst höheren Vorgesetzten Einspruch unter Darlegung meiner Einwendungen erheben. Dieser wird daraufhin den Vorgang prüfen. Ggf. wird die Vorgehensweise des Vorgesetzten korrigiert oder mir erläutert, warum so vorgegangen wurde.

Die Einhaltung des Verhaltenskodex soll auch die Mitarbeitenden schützen. Ich kann, wenn ich mich an die Verhaltensregeln halte, leichter nachweisen, dass ich korrekt gehandelt habe.

Außerdem ist in den Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger in Ziffer 42 geregelt: "Es ist Aufgabe des Ordinarius, den guten Ruf einer fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen."

Teil des Schutzkonzeptes sind regelmäßige Informations- und Schulungsangebote zu dem Thema Prävention. Dazu gehören auch solche zum Verhaltenskodex. Darüber hinaus ist jeder Bereich gefordert, Abläufe zu entwickeln (sobald der Verhaltenskodex vorliegt), wie der Verhaltenskodex präsent gemacht, regelmäßig aktualisiert und bei Bedarf überarbeitet wird.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat im März 2014 als Arbeitshilfe Nr. 246 eine Broschüre mit der Überschrift "Aufklärung und Vorbeugung - Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch" im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz herausgebracht, die weitere Informationen enthält.

Verhaltenskodex

In einem Verhaltenskodex (engl.: „code of conduct“, auch als Ethikkodex, Instruktion von Verhaltensregeln oder Ehrenkodex bezeichnet) sind die Regeln definiert, die in einem Bereich hinsichtlich des Umgangs mit Nähe und Distanz und ggf. darüber hinaus mit weiteren schützenswerten Gütern (z. B. Umgang mit anvertrauten Werten, Verbot der Vorteilsnahme) verbindlich gelten.