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Bistum Trier: Befassung mit neuen Bestattungsformen in Rheinland-Pfalz :Eine verbindliche Handlungsgrundlage geben 

Eine Ergänzung zum Rahmenkonzept für den Bestattungsdienst im Bistum Trier ist nun erschienen. Sie befasst sich mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz zu neuen Bestattungsformen.
Friedhof bei untergehender Sonne und herbstlicher Stimmung
Datum:
9. Sept. 2025
Von:
Judith Rupp

Trier/Koblenz/Saarbrücken – „Kirchliche Begräbnisfeier und neue Bestattungsformen“: So ist das Konzept zum kirchlichen Umgang mit den im Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2025 vorgesehenen neuen Bestattungsformen überschrieben, das jetzt in einer vorläufigen Fassung für das Bistum Trier erschienen ist. Vorläufig deshalb, weil der rheinland-pfälzische Landtag das Gesetz noch nicht beschlossen hat. 

Weil davon auszugehen ist, dass auch Katholikinnen und Katholiken die im Gesetz vorgesehenen neuen Bestattungsformen – beispielsweise die Verstreuung oder die Aushändigung der Asche zur privaten Aufbewahrung, Fluss- oder Seebestattung – für sich wählen werden, sei die Frage zu klären, „wie mit den neuen Formen im Rahmen kirchlicher Begräbnisse umgegangen werden kann“, heißt es in dem Papier, das eine Ergänzung zum Rahmenkonzept für den Bestattungsdienst im Bistum Trier (Rahmenkonzept für den Bestattungsdienst im Bistum Trier) ist. Es will in dieser Frage „für alle Beteiligten Klarheit schaffen und den Seelsorgerinnen und Seelsorgern (haupt- und ehrenamtlichen), die im Bistum Trier kirchliche Begräbnisfeiern leiten, dafür eine verbindliche Handlungsgrundlage geben“. 

Bischof Dr. Stephan Ackermann hatte das Team Diakonische Seelsorge im Bischöflichen Generalvikariat Trier beauftragt, das Konzept zu erarbeiten: „Es soll den abzusehenden Erweiterungen der Bestattungsformen Rechnung tragen und zugleich den spezifisch katholischen Umgang mit Sterben und Tod erkennbar bleiben lassen.“ 

Die Ergänzung zum Rahmenkonzept steht ab sofort unter Bestattung | Glaube & Seelsorge im Bistum Trier zur Verfügung. Nach der Beschlussfassung im Landtag soll sie überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.