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Häufige Fragen zu den Pfarrgemeinde- und Kirchengemeinderatswahlen 2025

Bischof Dr. Stephan Ackermann hat den allgemeinen Wahltermin für die Wahl der Räte im Bistum Trier auf

Samstag/Sonntag, den 8./9. November 2025 festgelegt.

Je nach örtlicher Entscheidung wird ein Pfarrgemeinderat oder ein Kirchengemeinderat gewählt.

Ja. Eine Befreiung von der Wahl ist nur möglich, wenn die Wahl weniger als zwei Jahre zurückliegt. (Ab dem festgesetzten allgemeinen Wahltermin)

Ja. Eine Befreiung von der Wahl ist nur möglich, wenn die Wahl weniger als zwei Jahre zurückliegt. (Ab dem festgesetzten allgemeinen Wahltermin)

Hinweise für Pfarreien die 2024 und 2025 fusioniert haben

Für die am 01.01.2024 und am 01.01.2025 neu errichteten Pfarreien, die bereits ihre pastoralen Räte neu wählen werden, bzw. gewählt haben, besteht hinsichtlich der oben genannten Wahl (8./9. November 2025) folgende Option:

- Da die restliche Amtszeit der im Februar gewählten Pfarrgeminderäte weniger als zwei Jahre beträgt, kann der Bischof gemäß § 27 (5) PGR-O auf Antrag der Räte, die Amtszeit bis zur übernächsten Wahl verlängern. Somit entfiele eine erneute Wahl im Herbst 2025. 

- Im Falle einer Wahl eines Kirchengemeinderates könnte dieser einen Antrag auf Dispens stellen, um von der Pflicht § 4 (5) KGR-O zur erneuten Wahl zum nächsten allgemeinen Wahltermin (Herbst 2025) entbunden zu werden. 

Die hiervon betroffenen Pfarreien/Pfarreiengemeinschaften werden über diese Möglichkeiten separat informiert. 

 

Hier finden Sie vorgefertigte Antragsformulare zur Beantragung der Amtszeitverlängerung (PGR) und zur Beantragung der Dispens (KGR). 

Antrag Amtszeitverlängerung Pfarrgemeinderat 

Antrag auf Dispens Kirchengemeinderat 

Hinweise für Pfarreien die 2024 und 2025 fusioniert haben

Für die am 01.01.2024 und am 01.01.2025 neu errichteten Pfarreien, die bereits ihre pastoralen Räte neu wählen werden, bzw. gewählt haben, besteht hinsichtlich der oben genannten Wahl (8./9. November 2025) folgende Option:

- Da die restliche Amtszeit der im Februar gewählten Pfarrgeminderäte weniger als zwei Jahre beträgt, kann der Bischof gemäß § 27 (5) PGR-O auf Antrag der Räte, die Amtszeit bis zur übernächsten Wahl verlängern. Somit entfiele eine erneute Wahl im Herbst 2025. 

- Im Falle einer Wahl eines Kirchengemeinderates könnte dieser einen Antrag auf Dispens stellen, um von der Pflicht § 4 (5) KGR-O zur erneuten Wahl zum nächsten allgemeinen Wahltermin (Herbst 2025) entbunden zu werden. 

Die hiervon betroffenen Pfarreien/Pfarreiengemeinschaften werden über diese Möglichkeiten separat informiert. 

 

Hier finden Sie vorgefertigte Antragsformulare zur Beantragung der Amtszeitverlängerung (PGR) und zur Beantragung der Dispens (KGR). 

Antrag Amtszeitverlängerung Pfarrgemeinderat 

Antrag auf Dispens Kirchengemeinderat 

Wahlen 2026 in den Fusionspfarreien

Bischof Dr. Stephan Ackermann hat den Wahltermin für die Wahl der Räte (je nach örtlicher Entscheidung Pfarrgemeinderat oder Kirchengemeinderat) in den zum 1. Januar 2026 neu errichteten Pfarreien bzw. Kirchengemeinden auf

Samstag/Sonntag, den 7./8. Februar 2026 festgelegt.

Die am 8./9. November 2025 stattfindende allgemeine Wahl der Pfarrgemeinde- und Kirchengemeinderäte wird in den Pfarreien bzw. Pfarreiengemeinschaften, die zum 1. Januar 2026 fusionieren, nicht durchgeführt.

Die Amtszeit der Mitglieder der Pfarrgemeinde- und Kirchengemeinderäte in den noch bestehenden Pfarreien bzw. Pfarreiengemeinschaften endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

 

Trier, den 23. Dezember 2024

Das Bischöfliche Generalvikariat

 

Veröffentlichung im Kichlichen Amtsblatt 169. Jahrgang, Ausgabe 2, 1. Februar 2025

Neue PGR-Ordnung im Bistum Trier

In diesem Jahr wird es eine neue Pfarrgemeinderatsordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Trier geben. 

In Kraft treten wird die Ordnung zu folgendem Termin:

  • 01.11.2025 - Pfarrgemeinderats-Ordnung

Sie finden die neuen Ordnungen hier zum Download.

Neue PGR-Wahlordnungen für Pfarrgemeinderäte im Bistum Trier

In diesem Jahr wird es eine neue Pfarrgemeinderats-Wahlordnung,  für die Pastoralen Räte im Bistum Trier geben. Diese wurde zum 01. Mai 2025 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 

In Kraft treten wird die Ordnung zu folgendem Termin:

  • 01.05.2025 - Pfarrgemeinderats-Wahlordnung

Sie finden die neuen Ordnungen hier zum Download.

Neue PGR-Geschäftsordnung im Bistum Trier

In diesem Jahr wird es eine neue farrgemeinderats-Geschäftsordnung für die Pastoralen Räte im Bistum Trier geben. Diese wurde zum 01. Mai 2025 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

In Kraft treten wird die Ordnung zu folgendem Termin:

  • 01.11.2025 - Pfarrgemeinderats-Geschäftsordnung

Sie finden die neuen Ordnungen hier zum Download.

Neue KGR-Ordnungen im Bistum Trier

In diesem Jahr wird es eine neue Kirchengemeinderatsordnung für die Kirchengemeinderäte im Bistum Trier geben. 

In Kraft treten wird die Ordnung zu folgendem Termin:

  • 01.11.2025 - Kirchengemeinderats-Ordnung

Sie finden die neuen Ordnungen zum Download auf der folgenden Seite. 

Neue KGR-Wahlordnung im Bistum Trier

In diesem Jahr wird es eine neue Kirchengemeinderats-Wahlordnung für die Kirchengemeinderäte im Bistum Trier geben. 

In Kraft treten wird die Ordnung zu folgendem Termin:

  • 01.05.2025 - Kirchengeimnderats-Wahlordnung

Sie finden die neuen Ordnungen zum Download auf der folgenden Seite. 

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Pfarrgemeinderat - Häufige Fragen in der Wahlvorbereitung

Wie viele gewählte Mitglieder muss der neue Rat haben?

Die Mitgliederzahl wird vom amtierenden Pfarrgemeinderat vor der Wahl festgelegt, muss aber mindestens 6 gewählte Mitglieder betragen.

Wie viele amtliche Mitglieder gehören dem neuen Rat an?

Amtliches Mitglied ist der Pfarrer.

Neben dem Pfarrer sind bis zu zwei pastorale Mitarbeiter*innen amtliche Mitglieder im Pfarrgemeinderat.

Kann nach Pfarrbezirken gewählt werden?

Eine Wahl nach Pfarrbezirken ist möglich. Vor der Wahl ist festzulegen, wie viel Mitglieder aus jedem Pfarrbezirk zu wählen sind.

Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde

Wie geht das Zusammenwirken von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat?

Beide Räte müssen sich bei allen wichtigen die Kirchengemeinde betreffenden Fragen gegenseitig informieren und miteinander kooperieren.

In beiden Räten wird jeweils ein Vertreter gewählt, der an den Sitzungen des jeweils anderen Gremiums beratend teilnimmt.

In einer gemeinsamen Sitzung von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat nimmt der Pfarrgemeinderat Stellung zum Entwurf des Haushaltsplans.

Wer trägt die Kosten, wenn sich der Pfarrgemeinderat für die allgemeine Briefwahl entscheidet?

Die Kosten müssen von der Pfarrei getragen werden.

Vom Bischöflichen Generalvikariat werden die Wahlunterlagen (ausgenommen Stimmzettel) und Werbematerialien zur Verfügung gestellt.

QRCode für Meldung Wahlbeauftragte bzw. Wahlbeauftragter (1)

Wir funktioniert die Meldung der/des Wahlbeauftragten?

Über den QR-Code oder Link gelangt man auf ein entsprechendes Formular. Hier können die vor Ort bestimmten Wahlbeauftragten sowie deren Kontaktdaten erfasst und dann in einem Schritt an das Büro des Pastoralen Raums und das Team Engagemententwicklung gesendet werden.

QRCode für Wahl der Räte im Bistum Trier_8._9. November 2025_Sofortmeldung Wahlergebnisse (1)

Wir funktioniert die Meldung des vorläufigen Wahlergebnisses am Wahltag?

Über den QR-Code oder Link gelangt man auf ein entsprechendes Formular. Hier können die vorläufigen Ergebnisse erfasst und dann in einem Schritt an das Büro des Pastoralen Raums und das Team Engagemententwicklung gesendet werden.

Wie wird die Ersatzliste gebildet? 

Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bilden die Ersatzliste. Sie treten bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus dem Pfarrgemeinderat in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen in den Pfarrgemeinderat ein. Wurde nach Pfarrbezirken gewählt, sind die Ersatzlisten der jeweiligen Pfarrbezirke zu berücksichtigen.

Sind die Ersatzlisten erschöpft, kann sich der Pfarrgemeinderat durch Hinzuwahl komplettieren

Was passiert wenn die Wahl eines neuen Pfarrgemeindearts nicht zustande kommt?

Kommt die Wahl eines Pfarrgemeinderates nicht zustande, entscheidet der Bischof über das weitere 
Vorgehen unter Berücksichtigung der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall. 

Kirchengemeinderat - Häufige Fragen in der Wahlvorbereitung

Wie viele gewählte Mitglieder muss der neue Rat haben?

Hinsichtlich der nach der Wahlordnung für Kirchengemeinderäte im Bistum Trier (KGR-WO) zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates gilt § 4 KVVG entsprechend in der jeweils gültigen Fassung.

Wie viele amtliche Mitglieder gehören dem neuen Kirchengemeinderat an?

Amtliches Mitglied ist der Pfarrer. Neben dem Pfarrer sind bis zu zwei Priester, Diakone oder pastorale Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beratende Mitglieder.

Wie viele Mitglieder können hinzu gewählt werden?

Es können weitere Mitglieder von dem amtlichen Mitglied und den gewählten Mitgliedern hinzugewählt werden. Die Anzahl der hinzugewählten Mitglieder beträgt bis zur Hälfte der nach §4 KVVG gewählten Mitglieder.

Kann nach Pfarrbezirken gewählt werden?

Eine Wahl nach Pfarrbezirken ist möglich. Vor der Wahl ist festzulegen, wie viel Mitglieder aus jedem Pfarrbezirk zu wählen sind.

Wie kann sichergestellt werden, dass alle Pfarrbezirke gleichmäßig im neuen Rat vertreten sind?

Wenn bei der Zusammensetzung des Kirchengemeinderates die Pfarrbezirke durch gewählte Mitglieder nicht hinreichend vertreten sind, soll dies bei der Hinzuwahl berücksichtigt werden.

Wer trägt die Kosten, wenn sich der Pfarrgemeinderat für die allgemeine Briefwahl entscheidet?

Die Kosten müssen von der Pfarrei getragen werden.

Vom Bischöflichen Generalvikariat werden die Wahlunterlagen (ausgenommen Stimmzettel) und Werbematerialien zur Verfügung gestellt.

QRCode für Meldung Wahlbeauftragte bzw. Wahlbeauftragter (1)

Wir funktioniert die Meldung der/des Wahlbeauftragten?

Über den QR-Code oder Link gelangt man auf ein entsprechendes Formular. Hier können die vor Ort bestimmten Wahlbeauftragten sowie deren Kontaktdaten erfasst und dann in einem Schritt an das Büro des Pastoralen Raums und das Team Engagemententwicklung gesendet werden.

QRCode für Wahl der Räte im Bistum Trier_8._9. November 2025_Sofortmeldung Wahlergebnisse (1)

Wir funktioniert die Meldung des vorläufigen Wahlergebnisses am Wahltag?

Über den QR-Code oder Link gelangt man auf ein entsprechendes Formular. Hier können die vorläufigen Ergebnisse erfasst und dann in einem Schritt an das Büro des Pastoralen Raums und das Team Engagemententwicklung gesendet werden.

Was passiert, wenn kein neuer Kirchengemeinderat gewählt werden kann?

Kommt die Wahl eines Kirchengemeinderates nicht zustande oder kann sich ein neuer Kirchengemeinderat nicht konstituieren, entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall.

Wie lange ist die Amtszeit des neu gewählten Kirchengemeinderats? 

Die Amtszeit der gewählten und hinzugewählten Mitglieder des Kirchengemeinderates beträgt in 
Abweichung von § 7 Abs. 1 KVVG vier Jahre.