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Erweitertes Führungszeugnis

Vorgehensweise zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses

Ehrenamtliche/Hauptamtliche

Alle Mitarbeitende, die mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu tun haben, haben ein Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) vorzulegen.

Hauptamtliche Mitarbeiter*innen

Hauptamtliche Mitarbeiter*innen werden vom Dienstgeber schriftlich zur Abgabe eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) aufgefordert. Bei der Beantragung ist das Aufforderungsschreiben der entsprechenden Behörde vorzulegen.

Bei der Beantragung fällt eine Gebühr von 13,00 Euro an. Damit diese Gebühr erstattet werden kann, empfiehlt sich die Benutzung des Formulars "Erstattung Gebühren", das zusammen mit der Originalquittung an das Kirchliche Notariat zu senden ist. Bitte beachten Sie, dass bei Neueinstellungen diese Gebühr nicht erstattet wird.

Wird von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Rücksendung des originalen EFZ gewünscht, so ist die Beilage eines frankierten und adressierten Briefumschlags erforderlich.

Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen

Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen werden von der jeweiligen Institution/ dem jeweiligen Maßnahmenträger schriftlich zur Abgabe eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) aufgefordert.  

Bei der Beantragung des EFZ im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit fällt keine Gebühr an. Wichtig ist, dass im Antragsformular ersichtlich ist, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

Zur Beantragung des EFZ empfiehlt sich die Benutzung des Antragsformulars aus der Arbeitshilfe für Ehrenamtliche. Die Arbeitshilfe als PDF-Datei finden Sie hier.

Bei der Zusendung des EFZ an das Kirchliche Notariat sollte günstigstenfalls die ehrenamtliche Tätigkeit daraus ersichtlich sein. Dazu reicht zum Beispiel eine kurze Notiz aus.

Wird von der Ehrenamtlichen bzw. dem Ehrenamtlichen eine Rücksendung des originalen EFZ gewünscht, so ist die Beilage eines frankierten und adressierten Briefumschlags erforderlich.

Anforderung des Erweiterten Führungszeugnisses

Wenn Sie als Dienstgeber, Institution oder Maßnahmenträger haupt- oder ehrenamtlich tätige Personen zur Abgabe eines EFZ schriftlich aufgefordert haben, teilen Sie dies bitte dem Kirchlichen Notariat auf dem zutreffenden Word- oder Excel- Formular mit.

Das Kirchliche Notariat wird den Eingang bzw. Nichteingang des jeweiligen EFZ entsprechend dem auf der eingereichten Liste vorgegebenen Rückmeldedatum schriftlich bestätigen.

Kontakt

Bei Rückfragen steht Ihnen das Kirchliche Notariat gerne zur Verfügung

Arbeitshilfen, Formulare und Gesetzestexte

Hinweis auf die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (KA 1. Januar 2020 Nr. 3)

Häufig gestellte Fragen zum Erweiterten Führungszeugnis (EFZ)

Ein erweitertes Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung, die detaillierte Informationen über die strafrechtliche Vergangenheit einer Person enthält und insbesondere für Tätigkeiten mit schutzbedürftigen Gruppen erforderlich ist.

Ein erweitertes Führungszeugnis (EFZ) ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) ausgestellt wird. Es enthält alle relevanten Vorstrafen einer Person, einschließlich solcher, die im regulären Führungszeugnis nicht aufgeführt sind. Dies umfasst insbesondere Verurteilungen wegen:

  • Sexualstraftaten
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • Menschenhandel und Zwangsprostitution

Im Vergleich zum normalen Führungszeugnis enthält das erweiterte Führungszeugnis auch geringfügige Verurteilungen und solche, die aufgrund von Fristabläufen nicht mehr im regulären Führungszeugnis aufgeführt sind. Es ist besonders relevant für Tätigkeiten, die mit Kindern, Jugendlichen oder anderen schutzbedürftigen Personen arbeiten, um sicherzustellen, dass keine Personen mit einschlägigen Vorstrafen in diesen Bereichen tätig werden

In § 30a und § 31 BZRG ist vorgesehen, dass eine erweiterte Form des Führungszeugnisses ausgestellt werden kann. Dieses erweiterte Führungszeugnis umfasst alle Straftaten, nach denen eine Fachkraft im Bereich der Jugendhilfe als persönlich ungeeignet (vgl. § 72a SGB VIII) einzuschätzen ist.

Bereits im üblichen Führungszeugnis sind regelmäßig alle Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB zu finden. Für das Erweiterte Führungszeugnis ist der Katalog um kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen erweitert. Es handelt sich dabei um Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Verurteilungen wegen der genannten Straftaten werden mindestens 10 Jahre lang in das Erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

Bei den im Erweiterten Führungszeugnis erfassten Straftaten handelt es sich insbesondere um

  • die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB)
  • Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB)
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 -236 StGB)

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann das EFZ bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Bei der Antragstellung muss der Grund für die Beantragung benannt und ein entsprechendes Schreiben des Trägers vorgelegt werden.

Ja. Voraussetzung für die Online-Beantragung ist ein Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Die Vorgehensweise finden Sie hier:

Sämtliche Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link:

Ein europäisches Führungszeugnis erhalten Sie, wenn Sie - neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister Ihres Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern Ihr Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Ein europäisches Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.

Von allen Mitarbeitenden, sowohl haupt- als auch ehrenamtlichen, die mit Kindern- und Jugendlichen oder erwachsenen Schutz- oder Hilfebedürftigen arbeiten, wird die Vorlage eines EFZ verlangt und stellt die Voraussetzung eines Anstellungsverhältnisses dar.

Grundlage ist das Institutionelle Schutzkonzept (KA 1. Januar 2024, Nr. 5), die rechtliche Grundlage bildet § 72 a SGB VIII, das den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen regelt.

Die Bistums-KODA hat für alle unter den Geltungsbereich der KAVO fallenden Beschäftigungsverhältnisse in § 5 Absatz 8 KAVO eine arbeitsrechtliche Grundlage für das regelmäßige Anfordern von Erweiterten Führungszeugnissen beschlossen (vgl. KA 2011 Nr. 3).

Für den Bereich Schule in Rheinland-Pfalz liegt mit der geänderten Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (vom 2. Dezember 2010; aktualisiert: 21. Juli 2011) eine weitere Rechtsgrundlage vor; ebenso kann man § 72a SGB VIII nennen, der in Verbindung mit dem Dienstvertrag eine Vorlagepflicht begründen kann.

Die im Jahr 2010 aufgedeckten Missbrauchsfälle in der Kirche haben viele Menschen im Bistum Trier und darüber hinaus erschüttert. Es ist an uns allen, die mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen zusammenarbeiten, einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung sexueller Gewalt zu leisten. Das Einholen des Erweiterten Führungszeugnisses ist ein Baustein der Präventionsmaßnahmen, die dazu beitragen, Räume für Minderjährige und Schutzbefohlene sicherer zu gestalten und einschlägig vorbestrafte Täter und Täterinnen nicht einzustellen.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass das Bistum Trier seiner Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen gerecht werden und weiteres Leid verhindern möchte. Alle initiierten Maßnahme zur Prävention und somit auch die Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses verfolgen dieses Ziel.

Es geht um eine Kultur der Achtsamkeit. Dazu gehören weitere formale Instrumente wie eine Selbstverpflichtungserklärung oder das Einbringen des Themas in die Qualitätsentwicklung der Einrichtungen und Bereiche. Dazu gehört darüber hinaus die Entwicklung neuer professioneller Haltungen, bei denen ein offenes Kommunikationsklima und ein reflektierter Umgang mit Nähe und Distanz selbstverständlich sind.

Generell gilt, dass bei Einreichung ein EFZ nicht älter als drei Monate sein darf (Ausstellungsdatum).

 

Im Bereich der Jugendhilfe wird nicht zwischen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterschieden. Die Trägervereinbarung im Saarland vom 2. April 2014 sieht die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses in einem Rhythmus von 3 Jahren vor. Die entsprechende Rahmenvereinbarung in Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014 sieht eine Aktualisierungspflicht nach 5 Jahren vor.

Lehrkräfte:

Für das Saarland gibt es den Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Az.: A4/C - 2.3.0). Dieser sieht für Lehrkräfte (II.1. des Erlasses) einen 5-jährigen Turnus gegenüber dem jeweiligen Anstellungsträger vor (IV.1 des Erlasses).

Viele Antworten auf Ihre Fragen rund um das erweiterte Führungszeugnis erhalten Sie beim Bundesministerium für Justiz. Nutzen Sie hierzu folgenden Link: