Datum:
29. Aug. 2025
Ehrenamtlich betriebene Büchereien müssen keinen Beitrag zahlen! Eine Begründung für die Befreiung findet sich auf den Internetseiten des Beitragsservices: »Sind in einer Betriebsstätte ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis tätig, ist die Betriebsstätte nicht anmeldepflichtig.«
Sofern die Bücherei also nur von Ehrenamtlchen betrieben wird, sind dort keine Beschäftigten anzugeben und aus diesem Grund zumeist kein Beitrag zu zahlen. Als Beschäftigte gelten nur sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Bei entsprechenden Anschreiben kann auf diesen Abschnitt verwiesen werden.