Die Grundlagen für die Arbeit der bundesunmittelbaren Anstalt des Öffentlichen Rechts bilden das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG, www.gesetze-im-internet.de/dnbg/index.html) und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV, www.gesetze-im-internet.de/pflav/index.html). Darin ist unter anderem die Pflicht zur Ablieferung von Publikationen aller Art auf Bundesebene geregelt. Der Ablieferungspflicht unterliegen demnach alle in Deutschland erscheinenden Veröffentlichungen, unabhängig von der Sprache und unabhängig davon, ob das Medienwerk in einem Verlag erscheint, privat verlegt wird oder ob es eine ISBN/ISSN besitzt.
Auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek heißt es: „Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.“ Gedruckte Pfarrbriefe unterliegen grundsätzlich der Ablieferungspflicht, es sei denn, sie erscheinen in einer Auflage unter 25 Exemplaren und/oder sie gehen inhaltlich nicht über Termine/Veranstaltungshinweise etc. hinaus (z.B. Gottesdienstordnung).
Zwei Pflichtexemplare jeder Ausgabe
Jeweils zwei Pflichtexemplare müssen unaufgefordert, vollständig und in einwandfreiem Zustand abgeliefert werden. Die Ablieferung erfolgt unentgeltlich und auf eigene Kosten innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung.
Nach Frankfurt am Main abgeliefert werden:
Veröffentlichungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Schleswig-Holstein.
Was geschieht, wenn die Ablieferungspflicht versäumt wird?
Der Sammelauftrag und die Pflicht zur Ablieferung sind gesetzlich festgelegt. Wird der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen, ist die Deutsche Nationalbibliothek zur Mahnung berechtigt. Im Allgemeinen erhalten die Ablieferungspflichtigen vor der Mahnung eine Erinnerung, in der nochmal über die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, kann die Deutsche Nationalbibliothek das Medienwerk auf anderem Weg erwerben und dem Ablieferungspflichtigen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Sollte dieser Weg nicht erfolgreich sein, ist die Anstalt zur Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens berechtigt.
Müssen auch Pfarrbriefe der zurückliegenden Jahre abgeliefert werden?
Dazu teilt uns die Deutsche Nationalbibliothek mit: „Die „Erläuterungen zum Sammlungsaufbau“ gelten seit Anfang 2021. Wir fordern daher solche Gruppen von Publikationen, die wir bis Ende 2020 nur lückenhaft gesammelt haben, erst mit Schnitt ab 2021 an. Eine Zusendung älterer Ausgaben ist nicht vorgesehen.“
Anschrift für den Versand der Pflichtexemplare:
DNB FRANKFURT
Adickesallee 1
60322 Frankfurt am Main
Weitere Infos auf www.pfarrbriefservice.de