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Räte auf Pfarreien Ebene

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Schon im Rahmen der Entwicklung und Umsetzung des ´Strukturplan 2020´ konnten und können die Räte in den Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften eine besonders wichtige Rolle wahrnehmen.

Wir dokumentieren hier kurz einige grundlegende Informationen zu den Räten

Pfarrgemeinderat (PGR) / Pfarreienrat

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Seit den Anfängen engagieren sich zehntausende Frauen, Männer und junge Menschen in den Pfarrgemeinderäten. Sie bringen sich ein mit ihren Erfahrungen und Kompetenzen, mit ihrer Kraft und ihrer Zeit. Sie fühlen sich verantwortlich, das kirchliche Leben mitzugestalten. Dadurch ist es möglich, dass sich unsere Bistumskirche auf ihrem Weg  den Fragen unserer Zeit immer wieder stellt.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat in besonderer Weise die Verantwortung des ganzen Volkes Gottes betont. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung gemeinsam berufen. Alle haben in gemeinsamer Verantwortung Teil am Heilsauftrag der Kirche und erfüllen ihren Dienst an den Menschen.

Die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971 bis 1975) formulierte im Beschluss „Dienste und Ämter“: „Damit alle ihre Verantwortung für die Gemeinde auf wirksame Weise wahrnehmen können, gibt es in der Kirche von Anfang an Gremien der gemeinsamen Verantwortung. Die Räte sind dazu da, ein einmütiges Handeln aus dem gemeinsamen Glauben heraus zu ermöglichen.“

Pfarrgemeinderat, Pfarreienrat, Verwaltungsrat und andere

Zusammenarbeit von PGR und Verwaltungsrat

Beide Gremien haben je eigene und eigenständige Aufgaben wahrzunehmen. Diese Rechte und Pflichten sind in den jeweiligen Gesetzen und Ordnungen geregelt.

Während der Pfarrgemeinderat das verantwortliche pastorale Gremium ist, entscheidet der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten der Finanz- und Vermögensverwaltung. Dies soll jedoch unter Beachtung der pastoralen Vorgaben des Pfarrgemeinderates geschehen. Gemeinsames Ziel muss es sein, dass das Vermögen der Pfarrei und ihrem Auftrag dient.

Es ist wichtig, dass der Pfarrgemeinderat Frauen und Männer in den Verwaltungsrat wählt, die die Kompetenzen haben, das Kirchenvermögen zu verwalten; zugleich sollen sie aber auch die pastoralen Aufgaben im Blick haben.

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ausreichende Information zwischen den beiden Gremien ist nötig. Um diese strukturell zu gewährleisten, sieht die Ordnung für die Pfarrgemeinderäte vor, dass ein/e Vertreter/in des Verwaltungsrates an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates beratend teilnimmt. Ebenso nimmt ein/e Vertreter/in des Pfarrgemeinderates an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

Um konstruktive Zusammenarbeit der beiden Gremien abzusichern, sollte folgendes beachtet werden:

  1. Die Vertretung im jeweils anderen Gremium sollte unbedingt wahrgenommen werden.
  2. Auch wenn die Vertretung des Pfarrgemeinderates im Verwaltungsrat und umgekehrt nur beratende Stimme hat, ist die Meinung doch ernst zu nehmen und bei Beschlussfassung zu berücksichtigen.
  3. Vor bedeutenden Entscheidungen des Verwaltungsrates, z.B. bei Neu- und Umbauten von Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Kindergärten, etc. ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören, damit die Entscheidung des Verwaltungsrates auf eine breitere Basis gestellt ist.
  4. Vor der Erstellung des Haushaltsplanes sollte der Pfarrgemeinderat für die Aufgaben der Seelsorge im Titel 3 Vorschläge machen können. Auf der Grundlage der Prioritäten, die die pastorale Planung setzt, werden die vorhandenen Mittel aufgeteilt.
  5. Der Pfarrgemeinderat soll aber auch über die übrige Haushalts- u. Vermögenslage der Kirchengemeinde gründlich informiert werden.
  6. Im Rahmen seiner Aufgaben nimmt der Pfarrgemeinderat zum Entwurf des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde schriftlich Stellung. Diese Stellungnahme ist dem Haushaltsplan bei der Vorlage an den Bischöflichen Generalvikar beizufügen.
  7. Es ist zu empfehlen, im Rahmen der jährlichen Pfarrversammlung, die nach der Ordnung für Pfarrgemeinderäte vorgesehen ist, über die Arbeit des Verwaltungsrates zu berichten. Dabei ist natürlich zu beachten, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind in Personal-, Bau- und Grundstücks-Angelegenheiten oder wenn der Verwaltungsrat es beschließt oder wenn die Verschwiegenheit sich aus der Natur der Sache ergibt.
    Dies gilt auch für den Vertreter des Pfarrgemeinderates im Verwaltungsrat und für den gesamten Pfarrgemeinderat, wenn dort in nichtöffentlicher Sitzung berichtet wurde. 

In beiden Gremien sollte darauf geachtet werden, so viel Informationen nach „außen“ zu geben wie möglich. Ziel muss es sein, die Arbeit der Gremien in der Pfarrei transparent zu gestalten, damit die Pfarreimitglieder auf diesem Weg Anteil nehmen können.

Die Vertreter beider Gremien sollten sich immer bewusst sein, dass sie ihr Mandat von den Pfarreimitgliedern erhalten haben und dass sie sowohl der Pfarrei als auch dem Auftrag Jesu Christi an seine Kirche verpflichtet sind.