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Verhalten bei einem Unfall

Frau schaut konzentriert auf einen PC-Bildschirm

Für die hauptamtlich und ehrenamtlich Beschäftigten im Bistum Trier besteht eine gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt.

Die einzelnen Versicherungsträger sind die

  • Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

  • Unfallkasse Rheinland-Pfalz oder Saarland 

Versicherungsschutz besteht bei der versicherten Tätigkeit sowie auf dem Weg zum Arbeitsort und zurück nach Hause.

Bei kleineren Verletzungen ist ein Eintrag über die durchgeführten Maßnahmen im Meldeblock (früher Verbandbuch) ausreichend. Es kann auch der Hausarzt aufgesucht werden, dann wird über die Krankenkasse abgerechnet.

Bei schwereren Verletzungen (Unfall) muss ein Durchgangsarzt bzw. eine Durchgangsärztin aufgesucht werden. Ein Unfall wird definiert als ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem Körperschaden führt. Wird man in einer Durchgangspraxis behandelt, muss der Unfallversicherungsträger angegeben werden.

Zusätzlich muss die dienstvorgesetzte Person innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige erstellen. Über den Unfall sind die dienstvorgesetzte Person und der Arbeitsbereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu informieren.

Der Unfallversicherer ist bestrebt, mit allen erdenklichen Mitteln für eine Genesung zu sorgen. Es ist daher wichtig, dies sofort mitzuteilen, sofern es sich um einen Unfall während einer versicherten Tätigkeit handelt.

Formulare zur Dokumentation von Bagatellunfällen