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Grundlagen

Barrierefreiheit - Definition

Behindertengerecht, seniorengerecht, behindertenfreundlich, barrierefrei, designed for all, rollstuhlgerecht oder barrierearm - in der Alltagssprache werden verschiedene Begriffe gebraucht, um die Nutzbarkeit von Gebäuden und weiteren Angeboten für bestimmte Bevölkerungsgruppen kenntlich zu machen. Doch nur die Begriffe "barrierefrei" oder "Barrierefreiheit" haben in den letzten Jahrzehnten eine verbindliche inhaltliche Füllung erhalten.

In Deutschland ist eine gesetzliche Definition von Barrierefreiheit entwickelt worden, eine sogenannte Definitionsnorm. Definitionsnormen legen die inhaltliche Bedeutung eines Begriffes fest. Aus ihnen ergeben sich keine Rechte oder Pflichten. Sie sind vielmehr bei der der Auslegung von Vorschriften heranzuziehen, die solche Rechte oder Pflichten enthalten.

Barrierefreiheit ist im "Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz) - BGG), §4 Barrierefreiheit" geregelt und umfasst folgende Themenbereiche: 

Weiterführendes

Einen guten ersten Einblick in die Frage "Was ist Barrierefreiheit" bietet die Agentur Barrierefrei NRW auf ihrer barrierefreien Internetseite www.ab-nrw.de

Umfänglich informiert über rechtliche Grundlagen und Anwendungsgebiete von Barrierefreiheit die Internetseite Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Barrierefrei sind Lebensbereiche dann,

wenn sie für Menschen mit Behinderung

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe

auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Unter Lebensbereiche zählt der Gesetzgeber ausdrücklich

  • bauliche und sonstige Anlagen, 
  • Verkehrsmittel, 
  • technische Gebrauchsgegenstände, 
  • Systeme der Informationsverarbeitung, 
  • akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
  • sowie andere gestaltete Lebensbereiche.

Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Kommunikation. (Landesinklusionsgesetz RLP §3 Abs.4)

Bei Barrierefreiheit, wie der Gesetzgeber sie definiert, "geht es im Sinne eines ‚universal design‘ um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann" - so heißt es in der Begründung zum Behindertengleichstellungsgesetz von 2001 (BGG).

Diese Definitionsnorm zu kennen, ist wichtig für das Verständnis der gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit. Sie liegt beispielsweise den Bauordnungen zugrunde und beeinflusst die Gesetzgebung zur digitalen Barrierefreiheit.  

Was bedeutet Barrierefreiheit NICHT?

Nur unsere gestaltete Umwelt soll barrierefrei sein. „Gestaltet“ sind alle Bereiche, in denen der Mensch plant, herstellt, baut. Die Natur gehört nicht zur gestalteten Umwelt. Barrierefrei sein kann also zum Beispiel der Wald-Erlebnispfad – aber nicht der gesamte Wald. 

Auch der Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderung wird von der Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG nicht umfasst.

Was bedeutet Barrierefreiheit AUCH?

In den letzten Jahren ist mehr und mehr ins Bewusstsein getreten, dass auch Sprache Menschen aus Lebensbereichen ausschließen kann. Deshalb wurde in Rheinland-Pfalz ein wichtiger Satz in das neue Landesinklusionsgesetz aufgenommen: "Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Kommunikation." (§ 3 Abs. 4)

Der Text dieser Seite verwendet Material der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Wie ist Barrierefreiheit definiert?, Abruf 2.8.2023).

Gesetzliche Grundlagen

Barrierefreiheit - Worauf es ankommt

  • „Barrierefrei“ bedeutet: Alle Menschen können einen Ort oder ein Angebot eigenständig wahrnehmen, erkennen, erreichen, verstehen und bedienen.

  • Barrierefreiheit bezieht alle Menschen ein. Sie erfüllt die Anforderungen von Menschen mit Behinderung und ist auch für möglichst alle anderen Menschen nutzbar.

  • Barrierefreiheit ist nicht nur für gehbehinderte Menschen wichtig, sondern z. B. auch für Menschen mit anderen motorischen Behinderungen, mit Einschränkungen der Sinneswahrnehmung oder mit geistiger Behinderung.

  • Barrierefreiheit ist nicht nur eine bauliche Maßnahme. Sie betrifft alle Lebensbereiche: Bauen und Wohnen, Mobilität und Verkehr, Bildung und Kultur, Einkaufen, Arbeit, Erholung, das Gesundheitswesen, Information, Kommunikation, digitale Angebote wie Webseiten, Apps usw.

  • Beziehen Sie betroffene Menschen frühzeitig in die Planung und Überprüfung ein. So ist es einfacher sicherzustellen, dass barrierefreie Angebote die Anforderungen z. B. von Menschen mit einer Behinderung, älteren Menschen oder Familien mit kleinen Kindern erfüllen.

  • Barrierefreiheit braucht Qualität. Bei der Einrichtung von barrierefreien Angeboten müssen neueste Entwicklungen, technische Regelwerke und Leitfäden miteinbezogen werden. Gut gemeint ist in Bezug auf Barrierefreiheit sonst nicht gut gemacht.

  • Barrierefreiheit heißt auch: Sicherheit für alle, die das Angebot nutzen. Achten Sie darauf, dass Menschen mit Behinderung im Notfall alarmiert werden und sorgen Sie dafür, dass schnell geholfen und evakuiert werden kann.

  • Bei der Umsetzung von Barrierefreiheit gibt es viel Nachholbedarf. Die Aufgaben erscheinen oft unübersichtlich und uferlos. Systematische Planung ist wichtig, damit Schritt für Schritt Fortschritte erzielt werden können. 

Fünf Grundregeln für die Umsetzung von Barrierefreiheit

  • Ergonomische Gestaltung
    Türgriffe, Armaturen, Tasten, Schalter oder Regler sind für alle gut zu erreichen, zu greifen und zu bedienen. Auch für Menschen, die im Rollstuhl sitzen, einen Rollator benutzen, motorisch behindert oder kleiner als der Durchschnitt sind – oder wenig Kraft haben.

  • Fuß- und-Roll-Prinzip
    Wege und Orte können zu Fuß wie auch mit dem Rollstuhl oder Rollator problemlos genutzt werden.

  • Zwei-Sinne-Prinzip
    Informationen und Orientierungshilfen müssen auf mindestens zwei der Sinne Hören, Sehen und Tasten ausgerichtet sein. So haben sehbehinderte und hörgeschädigte Menschen ohne fremde Hilfe Zugang zu allen wichtigen Infos.

  • Kontraste
    Der öffentlich zugängliche Raum ist kontrastreich für Auge, Ohr und Tastsinn gestaltet. So können sich seh- und hörbehinderte Menschen ohne fremde Hilfe besser orientieren.

  • Leichte Sprache / Einfache Sprache 
    Auch Menschen mit Lernbehinderung haben Zugang zu wichtigen Infos und Orientierungshilfen. Dabei helfen einfach zu begreifende Texte und gut verständliche Bilder und Piktogramme.

Quelle: Auszüge aus der Broschüre "Die 10 Gebote der Barrierefreiheit - Barrierefreiheit in 10 Kernpunkten" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die Broschüre ist auf der Internetseite der BAR als Druckexemplar oder als Download erhältlich. Die Broschüre ist in Alltagssprache und in Leichter Sprache verfasst.