Zum Inhalt springen

Amt für kirchliche Denkmalpflege

Grundriss der Liebfrauenkirche Trier

Beschlüsse der Pfarr-Verwaltungsräte bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates. In denkmalpflegerischer Hinsicht wird bei Kirchengebäuden, Pfarrhäusern oder bei Inventarstücken, die mehr als 50 Jahre alt oder von besonderer Bedeutung sind, diese Genehmigung vom Amt für kirchliche Denkmalpflege erteilt. (Dies geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der baufachlichen Genehmigung der Hauptabteilung Bau und Kunst und der finanziellen Genehmigung der Hauptabteilung Finanzen des Bischöflichen Generalvikariates.)

Für die Kirchengemeinden in Rheinland-Pfalz hat die Genehmigung des Amtes für kirchliche Denkmalpflege auch gegenüber den staatlichen Denkmalbehörden bindende Wirkung. Es empfiehlt sich für die Gremien der Kirchengemeinden, Beschlüsse erst nach einer Beratung durch die Denkmalpflege zu fassen.

Amt für kirchliche Denkmalpflege

Mustorstraße 2
54290 Trier

Beratung für Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen

Die Fachleute des Amtes beraten kostenlos Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen. Die Beratung erfolgt in der Regel vor Ort. Da die Terminkalender der Mitarbeiter des Amtes oft sehr gefüllt sind, ist eine frühzeitige Terminvereinbarung ratsam. Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der historischen und kunsthistorischen Bedeutung des jeweils betroffenen Kirchengebäudes, Pfarrhauses oder Inventarstückes. Instrumente zur Ermittlung dieser Bedeutung und zur Auswahl geeigneter Maßnahmen sind die Fachkenntnisse der Mitarbeiter, die Akten des Amtes (ab 1927) und die wissenschaftliche Literatur. In zahlreichen Fällen sind zusätzlich restauratorische und bauhistorische Untersuchungen erforderlich. Diese Untersuchungen werden in der Regel von der betroffenen Kirchengemeinde in Auftrag gegeben; die Kosten werden mit 25 Prozent bezuschusst. Rechtsgrundlagen und Förder-Richtlinien etc finden sich im Kirchlichen Amtsblatt.

Im Genehmigungsverfahren spielen die Ergebnisse der Beratung eine maßgebliche Rolle. Deshalb empfiehlt es sich für die Gremien der Kirchengemeinden, Beschlüsse erst nach der Beratung zu fassen.

Wichtige Informationen

Beschlüsse der Pfarr-Verwaltungsräte bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates. In denkmalpflegerischer Hinsicht wird bei Kirchengebäuden, Pfarrhäusern oder Inventarstücken, die mehr als 50 Jahre alt oder von besonderer Bedeutung sind, diese Genehmigung vom Amt für kirchliche Denkmalpflege erteilt. Dies geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der baufachlichen Genehmigung des Zentralbereichs 2.5 – Bau und der finanziellen Genehmigung des Zentralbereichs 2.4 – Leistungszentrum Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates.

Für die Kirchengemeinden in Rheinland-Pfalz hat die Genehmigung des Amtes für kirchliche Denkmalpflege auch gegenüber den staatlichen Denkmalbehörden bindende Wirkung (siehe „Rechtsgrundlagen“).

Im Saarland erteilt das Amt für kirchliche Denkmalpflege nur die innerkirchliche Genehmigung. Zur Erteilung der Genehmigung legt die Kirchengemeinde dem Bischöflichen Generalvikariat die Beschlüsse ihres Verwaltungsrates auf dem Formular „Auszug aus dem Beschlussbuch des Verwaltungsrates“ vor. Der fristgerechte Antrag ist Voraussetzung für den Zuschuss aus dem Budget des Amtes für kirchliche Denkmalpflege. Auch wenn kein Zuschuss vorgesehen ist, ist die Kirchengemeinde verpflichtet, vor einer Auftragserteilung die Genehmigung einzuholen.

Inventare, die den Bestand des kirchlichen Kunstbesitzes dokumentieren, sind eine wichtige Grundlage für deren Bewahrung und Pflege. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Vermögensverzeichnisse auch ihren Kunstbesitz zu erfassen (siehe „Rechtsgrundlagen“). Anhand der Inventare sollte der Kunstbesitz einer Kirchengemeinde durch Mitglieder der Pfarrgremien in regelmäßigem Abstand auf Vollständigkeit und Erhaltungszustand überprüft werden. Bei der bischöflichen Visitation und bei den Aufnahmeverhandlungen während einer Vakanz sind die Inventare als Teil des kirchlichen Vermögensverzeichnisses dem Visitator bzw. dem neuen Pfarrer vorzulegen. Das Amt für kirchliche Denkmalpflege hat die Aufgabe einer umfassenden Inventarisation der kirchlichen Kunstdenkmäler und des Kunstbesitzes. Sie soll alle im Eigentum einer Kirchengemeinde befindlichen Gebäude (Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser etc.), die Kunstgüter und sämtlichen Kunstbesitz einer Kirchengemeinde, der an anderen Orten (zum Beispiel Heimatmuseen, Kindergärten, Schulen, Privathäuser) aufbewahrt wird, erfassen.

Die systematische Erfassung durch die Mitarbeiter des Amtes für kirchliche Denkmalpflege erfolgt in der Regel nach den kirchlichen Verwaltungseinheiten, also den Pastoralen Räumen und Pfarreien. Die Mitarbeiter des Amtes informieren vor Beginn der Arbeiten im Rahmen einer Konferenz über die bevorstehende Inventarisation und deren Ablauf. Mit jeder Kirchengemeinde werden dann Termine vereinbart. Die in den Kirchengemeinden erhobenen Daten der Objekte werden zusammen mit der fotografischen Dokumentation, die digital und in Farbe erfolgt, in einer Datenbank gespeichert. Sie werden ergänzt durch die Auswertung der im Amt für kirchliche Denkmalpflege vorhandenen Denkmalpflegeakten und die wichtigste Literatur. Ein Exemplar der aus Text- und Tafelteil bestehenden Inventare erhalten die Kirchengemeinden.

Zum Schutz vor Missbrauch sind diese Inventare sorgfältig aufzubewahren. Sie sind ausschließlich zum Dienstgebrauch bestimmt und dürfen nicht ausgeliehen werden. Außerhalb der Pfarrverwaltung stehende Personen können durch den Nachweis ihres wissenschaftlichen Interesses im Amt für kirchliche Denkmalpflege Einsicht in die Inventare und Denkmalpflegeakten erhalten. Dort steht auch eine umfangreiche Fotothek zur Verfügung, in der zur Zeit ca. 300.000 Aufnahmen aufbewahrt werden, die historische Fotografien sowie fotografische Dokumentationen zu Befunduntersuchungen und Restaurierungsmaßnahmen an Kirchengebäuden und kirchlichen Kunstwerken umfassen.

Alle von den Kirchengemeinden beabsichtigten vorbeugenden Maßnahmen gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus an Kirchengebäuden und ihrer Ausstattung sind mit dem Amt für kirchliche Denkmalpflege abzustimmen.
Mechanische Sicherungsmaßnahmen an Figuren etc. dürfen nur von Restauratoren durchgeführt werden, die vom Amt für kirchliche Denkmalpflege anerkannt sind. Zur sicherheitstechnischen Beratung sollen die entsprechenden Dienststellen der Landeskriminalämter hinzugezogen werden (siehe unten). Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann das Amt für kirchliche Denkmalpflege für Sicherungsmaßnahmen einen Kostenzuschuss in Höhe von 25 Prozent geben (siehe „Finanzierung“). Dies gilt auch für die Anschaffung von Tresoren für liturgische Geräte.

Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Polizeiliche Kriminalprävention
Valenciaplatz 1 – 7
55118 Mainz
Tel.: 06131/65-0
Fax: 06131/65-2480

Landeskriminalamt Saarland
Dez. LKA 25
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle
Graf-Johann-Straße 25 – 29
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681/962-3490
Fax: 0681/962-3305

  • Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz)
  • Diözesanbestimmungen über die Kirchengemeinden und die Verwaltung ihres Vermögens
  • Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz (Denkmalschutz- und -pflegegesetz)
  • Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz)
  • Charta der Villa Vigoni zum Schutz der kirchlichen Kulturgüter
  • Richtlinien für Zuschüsse zu Bau- und Restaurierungsmaßnahmen im Bistum Trier für das Jahr 2013 (Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Trier 157. Jahrgang, Ausgabe 2 vom 1. Februar 2013)

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Portraitfoto von Dr. Breitner

Dr. Georg Breitner
Diözesankonservator
Leiter des Amtes für kirchliche Denkmalpflege

Dummy

N.N.
Konservator

Christiane Häslein

Dr. Christiane Häslein
Inventarisierung

Juliane Volland
Sekretariat

Rita Heyen

Rita Heyen
Fotografin

Amt für kirchliche Denkmalpflege

Mustorstraße 2
54290 Trier