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Rehabiliation

Verfahren zur Wiederherstellung des guten Rufs nach einer Falschbeschuldigung

Eine Falschbeschuldigung hat schwerwiegende Auswirkungen für die unter Verdacht gerate Person und die zukünftige Zusammenarbeit in der Schule. Aus diesem Grund sieht die Präventionsordnung des Bistums Trier eine sehr sorgfältige Rehabilitation unter Beachtung des  Persönlichkeitsrechtes eines fälschlich Beschuldigten vor.

Eine zu Unrecht beschuldigte Person hat ein Recht auf vollständige Rehabilitation.
Die Rehabilitation ist unverzüglich mit der gleichen Sorgfalt und Intensität zu betreiben wie die Überprüfung des Verdachts.

 

Ziel der Rehabilitation ist
  • die Wiederherstellung des guten Rufs der fälschlich verdächtigen Person,
  • die Wiederherstellung einer Vertrauensbasis innerhalb der Schulgemeinschaft,
  • die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person im Hinblick auf die ihr anvertrauten Kinder und Jugendliche.

Verfahrensschritte im Rehabiliationsverfahren

Schritt 1
Der Bischöfliche Generalvikar leitet das Rehabilitationsverfahren ein, wenn feststeht, dass eine Lehrkraft bzw. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter zu Unrecht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches oder einer anderen sexualbezogenen Straftat verdächtigt oder beschuldigt worden ist.

Schritt 2
Der Bischöfliche Generalvikar beauftragt die Abteilung Schule und Religionsunterricht des Bischöflichen Generalvikariates mit der Planung und  Durchführung des Rehabilitationsverfahrens. Die Verantwortung für das weitere Rehabilitationsverfahren liegt daher bei der Abteilung Schule und Religionsunterricht.

Schritt 3
Die Abteilung Schule und Religionsunterricht plant das Rehabilitationsverfahren. An der Planung werden beteiligt:

Bei der Aufstellung des Rehabilitationsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Alle Schritte und Maßnahmen sind mit der betroffenen Person im Vorhinein abzustimmen.

a. Der ausgeräumte Verdacht bzw. die Falschbeschuldigung gelten arbeitsrechtlich als nie aufgekommen und dürfen insofern auch in keiner Dokumentation erwähnt werden. Alle diesbezüglichen Vorgänge und alle bis dahin angefertigten Dokumentationen sind zu vernichten. Es werden keine Unterlagen in die Personalakte aufgenommen.

b. Alle Personen und Abteilungen des Bischöflichen Generalvikariates, die mit dem Verdachtsfall befasst waren, werden darüber informiert, dass der Verdacht ausgeräumt wurde.

c. Alle Personen und Gremien der betroffenen Schule, die von dem Verdachtsfall Kenntnis hatten, werden darüber informiert, dass der Verdacht ausgeräumt wurde.

d. Alle Personen der staatlichen Schulaufsicht, die von dem Verdachtsfall Kenntnis hatten, werden darüber informiert, dass der Verdachtsfall ausgeräumt ist.

e. Alle Einzelpersonen und außerschulische Einrichtungen, die von dem Verdachtsfall Kenntnis hatten, werden darüber informiert, dass der Verdacht ausgeräumt wurde.

f. Falls der Verdachtsfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde, ist die Öffentlichkeit durch eine öffentliche Stellungnahme des Schulträgers darüber zu informieren, dass der Verdachtsfall ausgeräumt ist.

Schritt 6
Die fälschlich Beschuldigte/der fälschlich Beschuldigte gibt dem Bischöflichen Generalvikar gegenüber ihre/seine Zustimmung zur geplanten Vorgehensweise.

Schritt 7
Der Bischöfliche Generalvikar beauftragt die Abteilung Schule und Religionsunterricht und den Stabsstelle Kommunikation die beschlossene  Verfahrensweise umzusetzen.

Schritt 8
Die Abteilung Schule und Religionsunterricht informiert die betroffene Schulleitung über den Beschluss zur Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen.

Schritt 9
Die Abteilung Schule und Religionsunterricht informiert die Gremien der Schule über den ausgeräumten Verdacht (vgl. Schritt 3, Buchstabe c).

Schritt 10
Die Abteilung Schule und Religionsunterricht und die Stabsstelle Kommunikation sorgen für die weitere Umsetzung der beschlossenen Rehabilitationsmaßnahmen.