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Missio canonica

Unterrichten im Auftrag der Kirche

Nach Art. 7.3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Für den Inhalt verantwortlich sind die Kirchen. Der Religionsunterricht wird demnach erteilt mit kirchlicher Bevollmächtigung – vgl. Verfassung Rheinland-Pfalz, Art. 34, und saarländisches Schulordnungsgesetz § 11.


Welche Voraussetzungen zur Erlangung der "kirchlichen Bevollmächtigung" sind erforderlich?

Künftige Religionslehrer*innen studieren an einer Universität Katholische Religion. Nach bestandener I. Staatsprüfung erhalten sie auf Antrag eine Kirchliche Unterrichtserlaubnis von dem Bistum, in dem sich die besuchte Hochschule befindet.

Diesem Antrag sind eine beglaubigte Kopie der I. Staatsprüfung, ein aktueller Nachweis über Taufe und Firmung sowie der Studienbegleitbrief (bei Studienbeginn ab 01.10.2007) beizufügen.

Die Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist gültig bis zur Ablegung der II. Staatsprüfung, max. für drei Jahre.

Der Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis kann bereits vor dem Bestehen des I. Staatsexamens gestellt werden. Die Zeugniskopie ist in diesem Fall nachzureichen.

Nach bestandener II. Staatsprüfung erhalten Religionslehrer*innen auf Antrag die Missio canonica vom Bischof des Bistums, in dem sie künftig als Religionslehrer*in eingesetzt werden.
Bei Wechsel des Bistums nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Generalvikariat/Ordinariat auf; die Missio canonica des Bistums Trier wird i. d. R. dort anerkannt.

Antragstellung

Bitte stellen Sie den Antrag auf Erteilung der Missio canonica möglichst unmittelbar nach Ablegen der II. Staatsprüfung. 

Bei Fragen oder Unklarheiten bzgl. der "kirchlichen Bevollmächtigung" wenden Sie sich bitte direkt an die für die jeweilige Schulform zuständige*n Referent*in.
Bei Fragen zum Stand der Sachbearbeitung richten Sie bitte an: missio@bistum-trier.de.

Verleihung der Missio canonica 2023