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Rechtliche Regelungen zum Religionsunterricht in den Schulen

Verfassungs- und gesetzliche Grundlagen

In den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach; seine Note ist versetzungsrelevant und kann ebenso wie die von anderen Fächern zum Ausgleich herangezogen werden.

Der Unterricht wird entsprechend den Lehrplänen „in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche“ (vgl. Art. 7 GG) erteilt; deswegen gibt es aufgrund der positiven und negativen Religionsfreiheit das Recht auf Abmeldung von diesem Unterricht (vgl. Art. 35 Verfassung Rheinland-Pfalz und Art. 29 Verfassung des Saarlandes).

Eine geöffnete Brille liegt auf Vertragsunterlagen.

Verfahrensbeschreibung Gestellungsverhältnisse im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums Trier

An vielen staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz sind neben den hauptamtlichen und hauptberuflichen Religionslehrkräften im Landesdienst auch pastorale Mitarbeiter*innen als Lehrkräfte im Rahmen eines Gestellungsverhältnisses und auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Staat und Kirche tätig. 

Gestellungsverhältnisse sind nebenamtliche oder nebenberufliche Verträge mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als der Hälfte der Unterrichtsverpflichtung. 

Bis zu 4 Wochenstunden sind dabei unentgeltlich zu erteilen, darüber hinaus ist der Unterrichtseinsatz i.d.R. staatlicherseits zu refinanzieren. 

Zur Neubegründung/Änderung und Aufhebung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Gestellungsverhältnissen stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz entsprechende Formulare (s. u.) zur Verfügung.

Die Verfahrensabläufe sind wie folgt zu beschreiben:

  • Die gestellte Lehrkraft selbst bringt die Maßnahme auf den Weg, gibt die erforderlichen Daten zu ihrer Person an, trägt ein, in welchem Rahmen eine Neubegründung/ Änderung/Aufhebung eines Gestellungsverhältnisses angestrebt wird. 

  • Mit ihrer Unterschrift versichert die gestellte Lehrkraft, dass der jeweilige Fachvorgesetzte mit dem Einsatz im Religionsunterricht einverstanden ist und sie der zuständigen Behörde (Bischöfliches Generalvikariat Trier, B 3.3.1 Religionsunterricht und Schulpastoral) jede Änderung ihres Einsatzes im Religionsunterricht rechtzeitig mitteilen wird.

  • Das Formular wird an die Schulabteilung (Team 3.3.1 Religionsunterricht und Schulpastoral) unseres Bistums geschickt. Diese bestätigt den Eingang des Schreibens, prüft die Angaben, vervollständigt sie und sucht das Einvernehmen mit der staatlichen Schulaufsicht. 

  • Das Formular “Bestätigung für folgende Maßnahme” wird der Schulaufsicht (verschlüsselt) zugesandt.

  • Die staatliche Schulaufsicht ihrerseits bestätigt das Einvernehmen in schriftlicher Form gegenüber dem B 3.3.1 Religionsunterricht und Schulpastoral.
Eine Person unterschreibt einen Vertrag.