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Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Rheinland-Pfalz / Saarland

Allgemeine Hinweise

  • In der Rahmenordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom  26.08.2013 (KA 2013 Nr. 204) ist festgelegt, dass auch ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kinder, Jugendliche oder andere Schutzbefohlenen beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, entsprechend der gesetzlichen  Regelungen ein erweitertes Führungszeugnis (EFZ) im Sinne des § 30 a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) vorlegen müssen.
    Gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Vorlageverpflichtung eines erweiterten Führungszeugnisses finden sich in 72a SGB VII.
  • Zu den ehrenamtlich Tätigen, die ein EFZ vorlegen müssen, zählen Personen, die Schülerinnen und Schüler bei schulischen Maßnahmen mit Übernachtung (z.B. Klassenfahrt, Skifreizeit) ehrenamtlich begleiten und betreuen.
  • Bei der Beantragung des EFZ im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit fällt keine Gebühr an, wenn im Antragsformular ersichtlich ist, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

 

Vorgehensweise zur Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ)

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Schulleitung schriftlich aufgefordert, ein EFZ zu beantragen und bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.

Das von der Schule ausgefüllte Antragsformular Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche (Seite 4 bzw. Seite 5 für Rheinland-Pfalz bzw. Saarland) ist dem Schreiben der Schulleitung beizulegen.

Gleichzeitig teilt die Schulleitung dem Kirchlichen Notariat mit dem Formular Übersicht der angeforderten erweiterten Führzeugnisse für Ehrenamtliche (Seite 6) mit, welche Personen zur Abgabe eines EFZ schriftlich aufgefordert wurden. Das EFZ erhalten die ehrenamtlich Tätigen unter Vorlage des Antragsformulars Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche bei ihrer zuständigen Meldebehörde. Die ehrenamtlich Tätigen senden das EFZ mit einem Hinweis auf die jeweilige Schule an das kirchliche Notariat:

Kirchlicher Notar
Herrn Dr. Ulrich Wierz – persönlich/vertraulich –
Kirchliches Notariat | Bischöfliches Generalvikariat
Mustorstraße 2 | 54290 Trier

Der kirchliche Notar ist zur Aktenführung und Prüfung befugt, unterliegt aber zugleich der Verschwiegenheitspfl icht eines Notars. Wenn die Rücksendung des Originals des EFZ gewünscht wird, so ist ein frankierter und adressierter Briefumschlag beizulegen. Das Kirchliche Notariat wird den Eingang bzw. Nichteingang des jeweiligen EFZ der Schulleitung entsprechend dem auf dem Formular Übersicht der angeforderten erweiterten Führzeugnisse für Ehrenamtliche gewünschten Rückmeldedatum schriftlich bestätigen.

Die Formulare können Sie auf Din A4 vergrößert ausdrucken, kopieren und ausfüllen.