Das neue Gesetz legt weiter die bisher gängigen Bestattungsformen zugrunde, also die Erdbestattung des Leichnams im Sarg auf dem Friedhof sowie die Feuerbestattung, das heißt die Bestattung der Ascheurne in einer Grabstelle auf dem Friedhof oder im Begräbniswald.
Erstmals gesetzlich geregelt werden zwei Formen, die auch bisher in Rheinland-Pfalz schon möglich waren: die Seebestattung sowie die von Muslimen praktizierte Tuchbestattung, die nun auch unabhängig von religiösen Gründen generell ermöglicht wird.
Ganz neu eingeführt werden das Ausbringen (Verstreuen) der Asche auf dem Friedhof sowie vier sogenannte ‚neue Bestattungsformen‘ außerhalb des Friedhofs:
- das Ausbringen der Asche außerhalb des Friedhofs,
- die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Saar oder Lahn,
- die private Aufbewahrung der Urne zu Hause und
- die würdevolle Weiterverarbeitung eines Teils der Asche, etwa zu einem Schmuckstück.
- die Erdbestattung des Leichnams im Sarg und
- die Feuerbestattung, bei der der Leichnam im Sarg eingeäschert und die Asche in einer Urne in einer Grabstätte beigesetzt wird.
Dafür gibt es auf den Friedhöfen inzwischen eine große Vielfalt von Grabformen. Neben dem herkömmlichen Reihen- oder Familiengrab gibt es vielerorts Grabformen, die wenig Pflege erfordern. Welche Grabformen vor Ort möglich sind, regelt die jeweilige Friedhofsordnung. Für Ascheurnen gibt es neben dem herkömmlichen Friedhof weiterhin die Möglichkeit der Beisetzung in einem Begräbniswald (Friedwald, Ruheforst usw.). An einzelnen Stellen ist eine Urnenbegräbnisstätte in einem Kirchenraum eingerichtet (ein sogenanntes Kolumbarium).
Neu ist die Regelung, dass auf Gemeindefriedhöfen nicht nur Einwohner*innen der Gemeinde zur Bestattung zuzulassen sind, sondern auch deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie, wenn es dafür einen Grund gibt. Das bedeutet, dass zum Beispiel die zum Todeszeitpunkt entfernt wohnende Mutter oder Tante in derjenigen Gemeinde begraben werden kann, wo der Sohn bzw. der Neffe wohnt, damit er das Grab als Ort der Trauer und des Gedenkens in seiner Nähe hat und sich darum kümmern kann.
2. Darüber hinaus waren in Rheinland-Pfalz folgende Bestattungsformen bisher schon möglich, die aber jetzt erstmals gesetzlich geregelt worden sind:
- die Tuchbestattung, die bei Muslimen üblich ist. Dabei wird der Leichnam nicht im Sarg, sondern in ein Tuch eingewickelt auf dem Friedhof in das Grab gelegt. Neu ist, dass die Tuchbestattung jetzt auch unabhängig von religiösen Begründungen durchgeführt werden kann. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene diese Form zu Lebzeiten schriftlich für sich verfügt hat.
- die Seebestattung, bei der die Asche in einer vergänglichen Urne vom Schiff aus in einem dafür ausgewiesenen Areal auf Hoher See auf den Meeresboden herabgelassen wird; dabei wird der Ort der Beisetzung genau dokumentiert.
3. Folgende Bestattungsformen sind für Rheinland-Pfalz mit dem neuen Gesetz gänzlich neu eingeführt worden:
- das Verstreuen der Asche auf dem Friedhof. Voraussetzung dafür ist, dass der Friedhofsträger eine Fläche zum Ausbringen von Totenasche ausgewiesen hat. Diese Bestattungsform ist auch in Begräbniswäldern möglich.
Bis auf die Seebestattung finden alle bisher genannten Bestattungsformen auf einem Friedhof oder in einem Begräbniswald statt. Neu für Rheinland-Pfalz und zum Teil für ganz Deutschland sind die im Gesetz eingeführten sogenannten 'neuen Bestattungsformen', die sämtlich außerhalb eines Friedhofs oder Begräbniswaldes stattfinden. Dies sind:
- das Ausbringen der Asche außerhalb des Friedhofs. Ausbringen bedeutet, dass die Asche auf einem Grundstück in die Natur gegeben (verstreut) wird, also nicht in der Urne oder einem anderen Behältnis verbleibt.
- die Flussbestattung. Dabei wird die Asche in einer schnell wasserlöslichen Kapsel vom Schiff aus abgelassen und vom Wasser des Flusses mitgenommen. Diese Form darf nur auf den vier größten Flüssen in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden (Rhein, Mosel, Saar und Lahn).
- die private Aufbewahrung der Urne zu Hause, also im Wohnbereich an einem pietätvollen Ort.
- die würdevolle Weiterverarbeitung eines Teils der Asche, etwa zu einem Schmuckstück. Die übrige Asche wird in einer der anderen Formen beigesetzt.