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Fragen und Antworten

zum neuen Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

Fragen zur persönlichen Bestattungsvorsorge

Das neue Gesetz legt weiter die bisher gängigen Bestattungsformen zugrunde, also die Erdbestattung des Leichnams im Sarg auf dem Friedhof sowie die Feuerbestattung, das heißt die Bestattung der Ascheurne in einer Grabstelle auf dem Friedhof oder im Begräbniswald. 

Erstmals gesetzlich geregelt werden zwei Formen, die auch bisher in Rheinland-Pfalz schon möglich waren: die Seebestattung sowie die von Muslimen praktizierte Tuchbestattung, die nun auch unabhängig von religiösen Gründen generell ermöglicht wird.

Ganz neu eingeführt werden das Ausbringen (Verstreuen) der Asche auf dem Friedhof sowie vier sogenannte ‚neue Bestattungsformen‘ außerhalb des Friedhofs:

  • das Ausbringen der Asche außerhalb des Friedhofs,
  • die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Saar oder Lahn,
  • die private Aufbewahrung der Urne zu Hause und 
  • die würdevolle Weiterverarbeitung eines Teils der Asche, etwa zu einem Schmuckstück.
1.  Alle Bestattungsformen, die schon bisher möglich waren, sind selbstverständlich auch weiter vorgesehen. Das sind im Einzelnen: 
  • die Erdbestattung des Leichnams im Sarg und 
  • die Feuerbestattung, bei der der Leichnam im Sarg eingeäschert und die Asche in einer Urne in einer Grabstätte beigesetzt wird.

Dafür gibt es auf den Friedhöfen inzwischen eine große Vielfalt von Grabformen. Neben dem herkömmlichen Reihen- oder Familiengrab gibt es vielerorts Grabformen, die wenig Pflege erfordern. Welche Grabformen vor Ort möglich sind, regelt die jeweilige Friedhofsordnung. Für Ascheurnen gibt es neben dem herkömmlichen Friedhof weiterhin die Möglichkeit der Beisetzung in einem Begräbniswald (Friedwald, Ruheforst usw.). An einzelnen Stellen ist eine Urnenbegräbnisstätte in einem Kirchenraum eingerichtet (ein sogenanntes Kolumbarium). 

Neu ist die Regelung, dass auf Gemeindefriedhöfen nicht nur Einwohner*innen der Gemeinde zur Bestattung zuzulassen sind, sondern auch deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, wenn es dafür einen Grund gibt. Das bedeutet, dass zum Beispiel die zum Todeszeitpunkt entfernt wohnende Mutter oder Schwester in derjenigen Gemeinde begraben werden kann, wo der Sohn bzw. der Bruder wohnt, damit er das Grab als Ort der Trauer und des Gedenkens in seiner Nähe hat und sich darum kümmern kann.

2.  Darüber hinaus waren in Rheinland-Pfalz folgende Bestattungsformen bisher schon möglich, die aber jetzt erstmals gesetzlich geregelt worden sind:

  • die Tuchbestattung, die bei Muslimen üblich ist. Dabei wird der Leichnam nicht im Sarg, sondern in ein Tuch eingewickelt auf dem Friedhof in das Grab gelegt. Neu ist, dass die Tuchbestattung jetzt auch unabhängig von religiösen Begründungen durchgeführt werden kann. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene diese Form zu Lebzeiten schriftlich für sich verfügt hat.
  • die Seebestattung, bei der die Asche in einer vergänglichen Urne vom Schiff aus in einem dafür ausgewiesenen Areal auf Hoher See auf den Meeresboden herabgelassen wird; dabei wird der Ort der Beisetzung genau dokumentiert.

3.  Folgende Bestattungsformen sind für Rheinland-Pfalz mit dem neuen Gesetz gänzlich neu eingeführt worden:

  • das Verstreuen der Asche auf dem Friedhof. Voraussetzung dafür ist, dass der Friedhofsträger eine Fläche zum Ausbringen von Totenasche ausgewiesen hat. Diese Bestattungsform ist auch in Begräbniswäldern möglich.

Bis auf die Seebestattung finden alle bisher genannten Bestattungsformen auf einem Friedhof oder in einem Begräbniswald statt. Neu für Rheinland-Pfalz und zum Teil für ganz Deutschland sind die im Gesetz eingeführten sogenannten 'neuen Bestattungsformen', die sämtlich außerhalb eines Friedhofs oder Begräbniswaldes stattfinden. Dies sind: 

  • das Ausbringen der Asche außerhalb des Friedhofs. Ausbringen bedeutet, dass die Asche auf einem Grundstück in die Natur gegeben (verstreut) wird, also nicht in der Urne oder einem anderen Behältnis verbleibt. 
  • die Flussbestattung. Dabei wird die Asche in einer schnell wasserlöslichen Kapsel vom Schiff aus abgelassen und vom Wasser des Flusses mitgenommen. Diese Form darf nur auf den vier größten Flüssen in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden (Rhein, Mosel, Saar und Lahn). 
  • die private Aufbewahrung der Urne zu Hause, also im Wohnbereich an einem pietätvollen Ort. 
  • die würdevolle Weiterverarbeitung eines Teils der Asche, etwa zu einem Schmuckstück. Die übrige Asche wird in einer der anderen Formen beigesetzt.

Bei den einzelnen Formen gelten darüber hinaus jeweils weitere Regeln.

1.  Für das Ausbringen der Asche außerhalb des Friedhofs

Das Ausbringen der Asche muss nach dem Gesetz in jedem Fall die Bestatterin oder der Bestatter vornehmen. Für das Grundstück, wo das geschieht, gelten folgende Bedingungen:

  • Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Asche ausgebracht (verstreut) werden soll, muss nachweislich zugestimmt haben. 
  • Der Eigentümer darf kein Geld dafür verlangen, dass die Asche auf dem Grundstück ausgebracht werden darf.
  • Benachbarte Grundstücke dürfen durch das Ausbringen der Asche nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Bei dieser Bestattungsform gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren. Das bedeutet, dass das Grundstück vom Zeitpunkt der Verstreuung an für fünf Jahre einer anderen Verwendung entzogen ist, um die Würde der verstorbenen Person zu wahren.

2.  Für die Flussbestattung

Erlaubt ist ausschließlich die Beisetzung der Asche im Wasser in einer schnell wasserlöslichen Kapsel, die durch die Bestatterin oder den Bestatter vom Schiff aus in den Fluss hinabgelassen wird. Es findet also keine Verstreuung der Asche in den Fluss hinein statt. Eine Flussbestattung vom Ufer aus oder von einem Steg oder einer Brücke ist nicht möglich. 

Eine Flussbestattung muss von den für die Wasserwege zuständigen Landes- und Bundesbehörden genehmigt werden.

Die Bereiche der Flüsse Rhein, Mosel, Saar und Lahn, wo die Flussbestattung möglich ist, sowie weitere Details werden von der Landesregierung noch genau festgelegt werden.

3.    Für die private Aufbewahrung der Ascheurne zu Hause

Die Bestatterin oder der Bestatter gibt die Ascheurne an die vom Verstorbenen benannte Person heraus und dokumentiert das. Die Ascheurne muss von dieser Person im häuslichen Bereich an einem pietätvollen Ort aufbewahrt werden und darf nicht etwa im Garten beigesetzt werden. 

Außerdem muss die Ascheurne bei der Person verbleiben, die von der verstorbenen Person dafür bestimmt worden ist. Die abwechselnde Aufbewahrung bei unterschiedlichen Personen ist ebenso wenig erlaubt wie die Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen und mehrere Angehörige. 

Die Ascheurne kann auch nicht von Generation zu Generation weitergegeben werden. Wenn die Person, die die Ascheurne bisher aufbewahrt hat, das nicht mehr gewährleisten kann, weil sie zum Beispiel verstirbt oder in ein Pflegeheim kommt, muss die Asche auf einem Friedhof bestattet werden. Dafür ist dann der nächste Angehörige verantwortlich oder, wenn es einen solchen nicht (mehr) gibt, das Ordnungsamt. 

4.    Für die würdevolle Weiterverarbeitung von Teilen der Asche

Nur die Bestatterin oder der Bestatter darf die Aschekapsel öffnen und den benötigten Teil der Asche entnehmen. Sie oder er übergibt den Teil der Asche an die Person, die dazu von der verstorbenen Person in der Totenfürsorgeverfügung bestimmt worden ist. Diese Person veranlasst die würdevolle Weiterverarbeitung etwa zu einem Schmuckstück.

Die restliche Asche muss auf einem Friedhof oder in einem Begräbniswald beigesetzt werden, es sei denn, die verstorbene Person hat dafür in der Totenfürsorgeverfügung eine andere Bestattungsform festgelegt.

Die Wahl der eigenen Bestattungsform ist eine sehr persönliche Entscheidung, die zugleich auch viele andere Menschen betrifft. Sie will daher gut überlegt sein. Viele Kriterien spielen dabei eine Rolle. Als katholische Kirche sind uns aus der christlichen Bestattungskultur heraus die folgenden Aspekte besonders wichtig geworden. 

  1. Jeder Mensch ist einmalig und hat eine besondere Würde, auch über den Tod hinaus. Dafür steht ganz besonders sein Name. Deshalb legen wir Wert darauf, dass ein Grab auch namentlich gekennzeichnet wird. 
  2. Die namentliche, öffentlich zugängliche Grabstätte eines Menschen ist für Hinterbliebene ein wichtiger Ort für Trauer und Gedenken. Fehlt ein solcher Ort, kommt es immer wieder vor, dass er schmerzlich vermisst wird. Richtig ist, dass in dieser Hinsicht Hinterbliebene sehr unterschiedlich empfinden. Es sollten an dieser Stelle allerdings nicht nur die engeren Angehörigen im Blick sein, sondern auch weitere Personen aus dem engeren oder weitere Beziehungsnetz der verstorbenen Person, denen eine zugängliche Grabstätte ein wichtiger Anknüpfungspunkt für Trauer und christliches Totengedenken sein kann.
  3. Schließlich ist uns wichtig, dass die Toten insgesamt nicht einfach verschwinden, sondern die Orte, wo sie bestattet sind, im Gesichtskreis der Lebenden öffentlich sichtbar sind, so wie es etwa bei den Friedhöfen der Fall ist. An solchen Orten können Trauernde einander begegnen, und es kann die Gemeinschaft von Lebenden und Verstorbenen gelebt und erfahren werden.

Diese drei Aspekte sind wesentliche Bestandteile einer christlichen Bestattungs- und Totengedenkkultur. Die neuen Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs entsprechen diesen Kriterien nur teilweise oder gar nicht. Es handelt sich überwiegend um anonyme Bestattungsformen, bei denen keine öffentliche, namentlich gekennzeichnete Grabstelle entsteht. Sie führen dazu, dass Trauer und Gedenken vermehrt lediglich im privaten Bereich stattfinden. Deshalb steht die katholische Kirche diesen Bestattungsformen skeptisch gegenüber. 

Aus unserem christlichen Glauben heraus ist es uns ein Anliegen, zu einer Kultur des Totengedenkens beizutragen, an der viele Anteil haben können und die auch diejenigen nicht aus dem Blick verliert, für die kein namentliches Grab besteht.

Das kirchliche Begräbnis ist die Form, wie wir als Kirche uns von einem verstorbenen Mitglied verabschieden und diesen Menschen im Glauben ganz in Gottes Hand übergeben. Und für die trauernden Hinterbliebenen sollen im kirchlichen Begräbnis Zuwendung und Beistand aus dem Glauben spürbar werden. Es ist uns daher ein wichtiges Anliegen, dass diese Feier für jedes verstorbene Mitglied stattfindet. Das gilt ganz unabhängig davon, welche Bestattungsform jemand für sich gewählt hat. 

Gleichzeitig passen die genannten Bestattungsformen nur schlecht zu unserm Verständnis einer christlichen Bestattung. Wir können sie deshalb nicht ohne Weiteres in die kirchlich geleitete Feier integrieren. 

Wenn die verstorbene Person eine der neuen Bestattungsformen (Ausbringen der Asche, Flussbestattung, private Aufbewahrung der Ascheurne zu Hause) gewählt hat, achten wir diese Entscheidung. Die kirchliche Begräbnisleiterin oder der kirchliche Begräbnisleiter sucht dann mit den Hinterbliebenen nach der guten, für alle Beteiligten angemessenen Form, wie das kirchliche Begräbnis gestaltet werden kann, in folgendem Rahmen:

  1. Die gottesdienstliche Feier des kirchlichen Begräbnisses findet in jedem Fall statt, als Messfeier (Sterbeamt), Trauerfeier oder Verabschiedungsfeier. Dabei ist die Urne mit der Asche im Gottesdienst präsent, sinnvollerweise zusammen mit einem Bild der verstorbenen Person. Möglich und sehr sinnvoll ist auch, dass die kirchliche Feier bereits vor der Einäscherung mit dem Sarg stattfindet. Am Ende der Feier wird der Leichnam im Sarg oder die Ascheurne zur Beisetzung verabschiedet.
  2. Die eigentliche Beisetzung (das Verstreuen der Asche oder die Beisetzung der Aschekapsel im Fluss) erfolgt nicht unter der Leitung des kirchlichen Begräbnisleiters oder der kirchlichen Begräbnisleiterin, sondern liegt in der Verantwortung der Hinterbliebenen in Abstimmung mit dem Bestatter, der auch nach dem Gesetz die Beisetzung vornimmt. Im Fall der privaten Aufbewahrung der Ascheurne zu Hause entfällt ohnehin die Beisetzung.
  3. Das bedeutet nicht, dass wir die die trauernden Hinterbliebenen bei der Beisetzung alleine lassen. Der kirchliche Begräbnisleiter oder die kirchliche Begräbnisleiterin oder gegebenenfalls eine andere Seelsorgerin oder ein anderer Seelsorger kann an der Beisetzung teilnehmen, wenn die Hinterbliebenen das wünschen: dann nicht als Leiter*in der eigentlichen Beisetzung, sondern zur seelsorglichen Begleitung der Hinterbliebenen

Nein, das ist nicht zutreffend. Ein solches Verbot gibt es nicht. 

Der Bischof hat einen Text herausgegeben, in dem beschrieben ist, wie ein kirchliches Begräbnis stattfinden kann, wenn das Ausbringen der Asche oder eine Flussbestattung oder die private Aufbewahrung gewählt wurde. Das Ziel ist, die kirchliche Begräbnisfeier und die seelsorgliche Begleitung bei diesen neuen Bestattungsformen auf jeden Fall zu gewährleisten, auch wenn diese Formen nicht ohne Weiteres zur kirchlichen Begräbnisfeier passen.

Wenn ein Mensch sich für eine der neuen Formen entschieden hat, dann nehmen wir von kirchlicher Seite diese Entscheidung an und suchen nach der angemessenen Form der Gestaltung. Der Rahmen dafür ist: Das kirchliche Begräbnis kann stattfinden wie in allen anderen Fällen auch, mit dem Unterschied: Bei der eigentlichen Beisetzung hat der Priester nicht die Leitung inne. Ob er nach dem Begräbnisgottesdienst an der eigentlichen Beisetzung teilnimmt oder nicht, kann frei im Kontakt zwischen Priester und Angehörigen abgestimmt werden. Wenn er an der Beisetzung teilnimmt, dann tut er das nicht als Privatperson, sondern als Seelsorger im Auftrag des Bischofs, nämlich zur seelsorglichen Begleitung derer, die an der Beisetzung teilnehmen. Dabei trägt er nicht das liturgische Gewand, weil er die Beisetzung ja nicht leitet.

Was hier für den Priester gesagt wurde, gilt ebenso für alle anderen Seelsorger*innen und für die ehrenamtlichen Begräbnisleiter*innen im Bistum Trier.

Den Text des Bischofs können Sie hier ausführlich nachlesen.

Weitere Fragen und Antworten werden hier nach und nach ergänzt.

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Zum kirchlichen Umgang mit den neuen Bestattungsformen

Zur Frage, Wie ein kirchliches Begräbnis gestaltet werden kann, wenn eine der Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs gewählt wurde, hat das Bistum Trier das Dokument "Kirchliche Begräbnisfeier und neue Bestattungsformen" herausgegeben. Es beschreibt den Rahmen, wie die kirchliche Begräbnisfeier und die seelsorgliche Begleitung bei diesen neuen Bestattungsformen gewährleistet werden.