Mit der Errichtung des Pastoralen Raums als Zusammenschluss von Pfarreien wird auch ein mit dem Pastoralen Raum verbundener neuer Kirchengemeindeverband als Zusammenschluss aller Kirchengemeinden auf dem Gebiet des Pastoralen Raums (KGV PastR) errichtet.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen dem KGV PastR folgende Aufgaben übertragen werden:
Entscheidungen über Zuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände | Die Verbandsvertretung entscheidet, in welcher Höhe den Kirchengemeinden (und im Übergang den noch bestehenden Kirchengemeindeverbänden) Mittel aus den Schlüsselzuweisungen des Bistums weitergeleitet werden. |
Personalbewirtschaftung | Der Verbandsausschuss sorgt für die Personalplanung sowie die Einstellung und Führung der Angestellten (in Verbindung mit den zuständigen Pfarrern bzw. weiteren Verantwortlichen). |
Wahrnehmung von Aufgaben für die Kirchengemeinden | Im Rahmen der Personalbewirtschaftung verantwortet der KGV PastR die folgenden Aufgabenbereiche: * Liturgischer Dienst (Küster-, Organisten-, Chorleiterdienst) * Pfarrsekretariat * Reinigungs- und Hausmeisterdienst * Anlagenpflege und * weitere Dienste |
Wahrnehmung von Aufgaben für den Pastoralen Raum | Die Verbandsvertretung plant Mittel für die Aufgaben auf Ebene des Pastoralen Raums, die sich aus bischöflichen Aufgabenzuweisungen – insbesondere aufgrund des Abschlussdokuments der Diözesansynode – ergeben. Der Verbandsausschuss nimmt die diesbezüglichen Rechtsgeschäfte wahr. |
Der Kirchengemeindeverband auf der Ebene des Pastoralen Raums finanziert sich durch:
In den Zuweisungen für den KGV PastR sind berücksichtigt: die an die heutigen Kirchengemeindeverbände verteilten Schlüsselzuweisungen und die den bisherigen Dekanaten zur Verfügung gestellten Budgets.
Die oben beschriebenen Organe des Kirchengemeindeverbandes – Verbandsvertretung und Verbandsausschuss – müssen sich zeitnah nach der Errichtung konstituieren. Damit ist die Rechtsfähigkeit des KGVs sichergestellt ist. Das ist eine wichtige Grundlage für die Praxis des Pastoralen Raums.
Mittelfristig soll der KGV PastR – wie oben dargestellt – die Trägerschaft für die Angestellten der Kirchengemeinden übernehmen.
Bereits 2022 wollen viele Pfarreien und Kirchengemeinden auf der Ebene der heutigen Pfarreiengemeinschaften durch Fusion eine neue Pfarrei bzw. Kirchengemeinde bilden. Die Übernahme des Personals in den KGV PastR setzt konstituierte Organe voraus, die den Übergang mit dem bisherigen Anstellungsträger vereinbaren. Die Organe des KGV PastR sind aber noch nicht mit dem Tag der Errichtung funktionsfähig konstituiert. Für das Jahr 2022 bedeutet das, dass bei Fusionen die Anstellungsträgerschaft noch nicht auf den KGV PastR übergeht.
Außerdem hat der Bischof entschieden, dass ein Teil der Pastoralen Räume und die entsprechenden Kirchengemeindeverbände 2022 und ein weiterer Teil erst 2023 errichtet werden. Damit steht nicht für alle fusionierten Kirchengemeinden der KGV PastR als neuer Anstellungsträger zur Verfügung.
Daher werden bei allen nun anstehenden Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden die Angestellten der heutigen Kirchengemeindeverbände auf die neu entstehenden Kirchengemeinden übergehen. Das oben beschriebene Zielbild, dass der Kirchengemeindeverband auf Ebene des Pastoralen Raums (KGV PastR) die Funktion des Arbeitgebers für die Angestellten in den Kirchengemeinden übernimmt, wird in den nächsten Jahren durch einen Betriebsübergang von den heutigen Kirchengemeindeverbänden oder den dann bereits fusionierten Kirchengemeinden auf den neuen Kirchengemeindeverband umzusetzen sein.
Da das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG), das die Rechtsgrundlage für den KGV PastR bildet, vorsieht, dass der Generalvikar dem Verband die jeweiligen Aufgaben überträgt, ist diese schrittweise Entwicklung des KGV PastR auch rechtlich möglich.
Im September und Oktober (2021) hat der Bischof die Verwaltungsräte bzw. Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden angehört, die sich in einem neuen Kirchengemeindeverband auf der Ebene des Pastoralen Raums zusammenschließen sollen. Er legt dann – über das hier Vorgestellte hinaus – weitere Rahmenbedingungen dar und bittet die Gremien um eine Stellungnahme.
Mit dem Auftrag des Bischofs an die Pfarreien und Kirchengemeinden, bis 2025 Fusionen vorzubereiten, ist ein längerer Zeitraum des Übergangs verbunden. Dort, wo noch keine Fusion erfolgt ist, bestehen die bisherigen Pfarreiengemeinschaften und Kirchengemeindeverbände weiter. Da sich alle Kirchengemeinden, auch die noch nicht fusionierten, in einem Pastoralen Raum zu einem Kirchengemeindeverband zusammenschließen, vertreten sich die nicht fusionierten Kirchengemeinden also im bisherigen KGV (bis zu dessen Auflösung durch Fusion) und im neuen KGV PastR nach dessen Errichtung.
Die Verbandsvertretung als Repräsentativorgan aller Kirchengemeinden trifft die Entscheidung über Haushaltsplan und Jahresrechnung, was mit einer geringeren Sitzungshäufigkeit verbunden ist, während der Verbandsausschuss, der aus fünf Mitgliedern besteht, die Rechtsvertretung – und damit die Regelarbeit des Verbandes – übernimmt (siehe auch Grafik). Außerdem hilft die schrittweise Aufgabenübernahme in der Zeit des Übergangs beim gezielten Einsatz ehren- und hauptamtlicher Personalressourcen.