Die Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode braucht eine passende Struktur im Bistum. Nach der Aussetzung des Umsetzungsgesetzes ( vgl. Entwicklung in Stichworten) haben viele Diskussionen zu dem Schritt geführt, dass der Bischof die Ebene der heutigen Pfarreiengemeinschaften – 172 Einheiten gibt es aktuell im Bistum – als zukünftige Pfarreigröße anstrebt und den Auftrag gegeben hat, bis zum Jahr 2025 entsprechende Fusionen von Pfarreien und Kirchengemeinden durchzuführen. Wie im Bericht zur Sondierung ( vgl. hier) zu sehen, findet diese Maßnahme insgesamt Zustimmung. Die Gestaltung einer diakonischen und missionarischen Kirche, die Vernetzung von Gruppen und Initiativen in weiten pastoralen Räumen, die Stärkung von Orten von Kirche sowie die Förderung der Zusammenarbeit in administrativer Hinsicht – wichtige Synodenziele, die mit dem Konzept der Pfarreien der Zukunft verbunden waren sollen durch die verbindliche Zusammenarbeit der Pfarreien und Kirchengemeinden im Pastoralen Raum erreicht werden ( vgl. hier und hier).
Parallel zur Fusion der Pfarreien entsteht durch Fusion der Kirchengemeinden auch eine neue Kirchengemeinde als juristische Person öffentlichen Rechts und Vermögensträgerin der neuen Pfarrei. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde geht mit allen Rechten und Pflichten von den bisherigen Kirchengemeinden auf die neue Kirchengemeinde über und wird vom Verwaltungsrat der neuen Kirchengemeinde verwaltet (Gesamtrechtsnachfolge).
Dabei bleiben die kirchenrechtlich begründeten Zweckbindungen der auf die neue Kirchen-gemeinde übertragenen Vermögensarten unverändert:
Fabrikvermögen dient zur Erhaltung und Ausstattung der Kirchen, zur Feier von Gottesdiensten sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Pfarrei und Kirchengemeinde. Allgemeine Rücklagen gehören zum Fabrikvermögen. Nach der Übertragung bleiben die bisherigen Fabrikvermögen weiterhin an das Territorium der bisherigen Pfarrei gebunden. Die neue Kirchengemeinde bildet ein eigenes Fabrikvermögen.
Stellenvermögen war für den Unterhalt des Pfarrers bestimmt. Diese Zweckbindung besteht weiter, auch wenn Pfarrer heute aus Kirchensteuermitteln vom Bistum bezahlt werden. Die bisherigen Stellenvermögen müssen deshalb unvermindert erhalten werden.
Stiftungsvermögen sind unverändert ihrem Stiftungszweck verpflichtet.
Das Kirchenrecht verlangt auch, Zweckbindungen von Spenden jederzeit uneingeschränkt zu beachten. Diese Zweckbindungen haben also auch nach Fusionen unverändert Bestand.
Das Rechnungswesen der neuen Kirchengemeinden wird so ausgestaltet sein, dass die Vermögen der bisherigen Kirchengemeinden und ihre weitere Entwicklung transparent abgebildet werden können. Damit wird sichergestellt, dass keiner der bisherigen Kirchengemeinden etwas von ihrem Recht verloren geht.
Für die Gremien in den neu entstehenden Pfarreien gelten dann Strukturen und Aufgaben entspre- chend der bisherigen. Es wird Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte oder Kirchengemeinderäte geben. Für die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden gilt das Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG), wonach der Verwaltungsrat das Vermögen in der Kirchengemeinde verwaltet.
Zunehmend fällt es schwerer, alle Gremien der Pfarreien, Pfarreiengemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände zu besetzen ( vgl. den Beitrag über die Ergebnisse der Sondierungsphase). Flexiblere Formen des Engagements werden gewünscht: Wenn sich Christinnen und Christen nach einer Fusion schwerpunktmäßig im Bereich ihrer ehemaligen Pfarrei engagieren möchten, soll das durch die Bildung von lokalen Teams ermöglicht und unterstützt werden.
In lokalen Teams kann vielfältiges Engagement verlässlich koordiniert werden, und Charismen für die christliche Gemeinschaft können sich im eigenen Lebensraum entfalten. Solche Teams sind schon heute in bereits zusammengeschlossenen Pfarreien aktiv und unter dem Namen „Gemeindeteams“ bekannt. Sie arbeiten in Abstimmung mit den Gremien und werden für das zukünftige christliche und kirchliche Leben im Sozialraum sehr wichtig sein.
Auch für Aufgaben in der Vermögensverwaltung kann es solche lokalen Teams geben. Aktuell sorgen die Verwaltungsräte nicht nur für die notwendigen Entscheidungen bezüglich der Vermögensverwaltung, sondern sie kümmern sich auch ganz praktisch um die Gebäude und Liegenschaften, von der Betreuung von Baumaßnahmen bis zum Schließdienst. Falls zukünftig in den neuen Kirchengemeinden der Verwaltungsrat diese Aufgaben nicht mehr im Einzelnen wahrnehmen kann, ist es außerordentlich wichtig, dass es Verantwortliche vor Ort gibt. Im Rahmen der bestehenden Regeln und Möglichkeiten (z. B. Gattungsvollmacht) kann der Verwaltungsrat der neu fusionierten Kirchengemeinde ein Mandat an bestimmte Personen für diese Aufgaben übertragen und ein Budget festsetzen. So kann ein lokales Team in einem guten Gleichgewicht von Eigenständigkeit und Rückbindung etwa für Unterhalt, Pflege und Nutzung eines Gebäudes Sorge tragen.
Örtliches Engagement kann also durch Teams wahrgenommen werden, die sich in Zusammensetzung und Laufzeit flexibler gestalten lassen als gewählte Gremien.
Neben fusionierten Pfarreien wird es in den kommenden Jahren (bis 2025) auch Pfarreiengemeinschaften und Kirchengemeindeverbände geben, die sich entsprechend dem Auftrag des Bischofs auf den Zusammenschluss vorbereiten.
Nach den Fusionen wird es im Bistum Trier weiterhin eine hohe Anzahl an eigenständigen Kirchengemeinden geben. Für diese Kirchengemeinden wird es eine Begleitung durch das Bistum brauchen. Die Verwaltungsräte bzw. Kirchen- gemeinderäte treffen Beschlüsse, die verwaltungsunterstützende Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Liegenschaften und Personalwesen erfordern.
Die Rendanturen gewähren diese Dienstleistungen. Außerdem unterstützen sie die lokalen Aufgaben bei den Fusionen und bieten durch ihren Außendienst eine direkte Schnittstelle zu den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden.
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