Zum Inhalt springen

Kirchensteuer: Häufige Fragen

Das Geld der Kirche ist ein kontroverses und ein kompliziertes Thema. Wir möchten Antworten geben. Transparenz ist uns dabei sehr wichtig. Wenn Sie eine Frage haben, dann senden Sie diese an interne.kommunikation@bistum-trier.de. Wir werden versuchen, schnell eine klärende Antwort einzustellen. 

 

 

Geld soll dienen, nicht regieren

Papst Franziskus

Zurzeit sind 46 Antworten online, 30 sind in Bearbeitung.

Allgemeine Fragen

  • Die Kirche existiert in dieser Welt und ist somit hineingestellt in ökonomische und rechtliche Zusammenhänge.
  • Das katholische Kirchenrecht geht daher seit jeher davon aus, dass die Kirche das Recht hat, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
  • Dabei geht es nicht um ein "ungezügeltes" Vermögensrecht. Das wirtschaftliche Handeln der Kirche ist an kirchliche Zwecke gebunden.
  • Die Frage nach der Armut von Kirche ist so alt wie die Kirche selbst, wie schon die Texte der Seligpreisungen in der Bergpredigt belegen.
  • Die Frage wurde und wird zuerst in und von Kirche selbst gestellt und sehr kontrovers innerkirchlich diskutiert – etwa auch in der „Option für die Armen“ im Kontext der lateinamerikanischen Befreiungstheologie.
  • Viele kirchliche Reformbewegungen und Orden, wie etwa die Kapuziner oder die Franziskaner, verstanden und verstehen sich als eine spezifische, gelebte Antwort auf diese Frage. 

Wie es im weltlichen Rechtskreis die Sozialbindung des Eigentums gibt, so unterliegt sämtliches kirchliches Vermögen einer kirchenrechtlichen Zweckbindung. Grundlage dafür sind die entsprechenden Texte des Codex Iuris Canonici (CIC, dt. „Kodex des kanonischen Rechtes“).

Die Fundamentalnorm des kirchlichen Vermögensrechts c. 1254 CIC spricht deutlich aus, dass das "angeborene Recht" der Kirche an die "Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke" gebunden ist. In c. 1254 § 2 CIC wird eine Zwecktrias benannt, die Anker und Fluchtpunkt des gesamten kirchlichen Vermögensrechts ist. Es handelt sich hierbei zwar um keine abschließende Zweckumschreibung, gleichwohl werden die maßgeblichen Zwecke vorgespurt. Sie korrespondieren auch mit den Zweckbestimmungen, die für kirchliche juristische Personen (vgl. c. 114 § 2 CIC/1983) oder für die Abgabenerhebung bei den Gläubigen nach c. 222 § 1 CIC/1983 gelten und damit einen Bezug zur kirchlichen Einnahmequelle Kirchensteuer und deren Verwendung herstellen. Besonders anerkannte Vermögenszwecke sind:

  • Gottesdienst
    Gottesdienstlichen Zwecken dienen bewegliche Sachen (liturgische Gegenstände wie Kelche, Gewänder u.a.) und auch Immobilien wie Kirchengebäude. Durch Weihung oder Segnung werden diese Dinge für den Gottesdienst gewidmet (c. 1171 CIC/1983). Diese Widmung macht sie zu "heiligen Sachen" (res sacrae), die weder zu profanem Gebrauch verwendet werden dürfen noch einfach veräußert werden können. Sie sind res extra commercium, solange sie nicht entwidmet worden sind. Die res sacrae verfügen auch im weltlichen Rechtskreis über einen besonderen Rechtsstatus, der mit der kirchlichen Rechtsordnung übereinstimmt, und werden als sog. öffentliche Sachen besonders geschützt. Durch die Widmung soll der zweckwidrige Gebrauch der Sachen verhindert werden. Zudem sind die kirchlichen Kunstgüter zu inventarisieren.
  • Angemessener Unterhalt der Geistlichen und sämtlicher anderer Kirchenbediensteter
    Der zweite vorrangige Zweck des kirchlichen Vermögens liegt in der Vergütungspflicht von Arbeitsleistungen. Während der Unterhalt der Geistlichen früher an die Solvenz von Benefizien geknüpft war, hat sich seit dem Ende des 19. Jahrhunderts ein kontinuierlicher Übergang in ein Vergütungssystem herausgebildet, das dem des Öffentlichen Dienstes weitgehend entspricht. Dass diese Vergütungspflicht sich nicht nur auf Klerikerdienstverhältnisse bezieht, sondern ebenso die anderen Bediensteten umfasst (vgl. auch c. 222 § 1 CIC/1983), versteht sich von selbst. Kirchliches Vermögen kann und soll zur Vergütung und Ruhestandsversorgung verwendet werden und muss es auch.
  • Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen
    Das dritte Element der Zwecktrias nimmt mit dem Apostolat und der Caritas Aspekte auf, die nochmals in besonderer Weise das Wirken der Kirche bzw. ihrer Gläubigen in der Welt betreffen. Während das Apostolat die Dimension der universalen Heilsendung der Kirche betont, hebt die Dimension Caritas den diakonischen Auftrag der Kirche und ihrer Glieder hervor. Der Dienst der Liebe gehört seit jeher zu den Kernelementen der christlichen Botschaft und kirchlichen Wirkens. Mit dem Motu proprio „Über den Dienst der Liebe“ vom 11. November 2012 hat Papst Benedikt XVI. für die Caritas als eigenen Sektor kirchlichen Wirkens rechtliche Grundlagen geschaffen, die bis dahin nicht in dem Maße existierten, und die auch vermögensrechtliche Aspekte umfassen wie etwa das Recht Stiftungen zu errichten, um karitative Tätigkeiten zu finanzieren. Zudem enthält dieses Motu proprio bemerkenswerte Regelungen zum bischöflichen Wächteramt und Aufsichtsverpflichtungen über den Sektor Caritas. Angesichts der herausragenden Bedeutung karitativen Wirkens der katholischen Kirche in Deutschland im Sektor der Freien Wohlfahrtspflege darf die Bedeutung dieses Motu proprio nicht unterschätzt werden.

  • Es gibt keine ungeteiltes Vermögen „der Kirche“. Eigentümer des kirchlichen Vermögens ist nicht die eine Gesamtkirche, sondern sind die jeweiligen kirchlichen juristischen Personen.
  • Dies führt dann zu nahezu unendlich vielen und unendlich verschiedenen Eigentümern innerhalb der Kirche.
  • Ähnlich ist es auch im staatlichen Bereich: Das Vermögen eines Bundeslandes umfasst auch dort nicht das Vermögen der Städte und Gemeinden als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften.
  • Die einzelnen kirchlichen Institute handeln im Rahmen der kirchlichen Vorgaben grundsätzlich selbstständig bei der Verwaltung und der Vertretung ihres jeweiligen Vermögens, ohne dass sie dabei aber von den kirchenrechtlichen Zweckbindungen losgelöst sind oder ohne jegliche Aufsicht der zuständigen kirchlichen Behörden agieren könnten.

  • Über die Vermögenswerte des Bistums gibt der jeweils aktuelle Geschäftsbericht detailliert Auskunft. Nach dem Wechsel von einer kameralistischen zu einer kaufmännischen Buchführung wurde folgerichtig zu Beginn des Jahres 2013 entschieden, regelmäßig mit Hilfe von Geschäftsberichten über die Bilanz zu informieren.
  • Obwohl das Bistum als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dazu verpflichtet ist, ist dieser Schritt konsequent. Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage der geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242ff HGB) aufgestellt.
  • Dieser Geschäftsbericht des Bistums hat seine Grenzen, denn er  bezieht sich auf die wirtschaftliche und pastorale Tätigkeit des Bistums Trier. Er enthält keine Angaben zum Bischöflichen Stuhl oder zur Vermögenslage der Kirchengemeinden. Diese selbständigen Einrichtungen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbstverständlich auch zu Haushaltsplanungen und Jahresabschlüssen verpflichtet.
  • Dass diese Angaben nicht vorkommen, wird möglicherweise den einen oder anderen enttäuschen. Doch es gilt ernst zu nehmen, dass der Rechtsträger Bistum Trier nicht berechtigt ist, über die Rechnungslegung von ihm unabhängiger Körperschaften Auskunft zu geben, auch wenn in der Öffentlichkeit diese Unterscheidung kaum im Bewusstsein ist.

  • Vermögen ist die Summe aller geldwerten Rechte, die einer Person zugeordnet sind.
  • Kirchenvermögen (bona ecclesiastica – Kirchengut) ist Vermögen, das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen öffentlichen juristischen Person im Sinne des kanonischen Rechtes in der Kirche gehört (vgl. c. 1257 § 1 CIC – „bona temporalia“ – zeitliche Güter). Öffentliche juristische Personen (z.B. Bistum, Bischöflicher Stuhl, Kirchengemeinde, Kirchengemeindeverband) werden von der jeweils zuständigen kirchlichen Autorität errichtet und unterliegen ihrer besonderen Aufsicht. Auf die Verwaltung des Kirchenvermögens findet das V. Buch des CIC und Partikularrecht (Partikularnormen, Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG) Anwendung. Auch die Ordensgemeinschaften sind öffentliche juristische Personen im Sinne des Kirchenrechts.
  • Der Begriff des kirchlichen Vermögens (bona temporalia Ecclesiae) ist weiter gefasst und bezeichnet auch das einer juristischen Person des privaten Rechtes zugeordnete Vermögen. Die Vermögensverwaltung einer juristischen Person des privaten Rechtes richtet sich nach den jeweiligen Statuten.
  • Die Bezeichnung „öffentlich“ und „privat“ ist hier im kirchenrechtlichen Sinn zu verstehen und darf nicht ohne weiteres mit dem juristischen Begriff des öffentlichen bzw. privaten/bürgerlichen Rechts verwechselt werden. So können öffentliche juristische Personen im Sinne des Kirchenrechts außer den bereits Genannten auch öffentliche Vereine von Gläubigen sein, die aber im bürgerlich-rechtlichen Sinn als BGB-Verein errichtet sind.

  • Die Stiftung ist eine Vermögensmasse (z.B. Bankguthaben, Grundstücke), die entweder selbst rechtsfähig ist (rechtsfähige, selbstständige Stiftung, juristische Person) oder einer juristischen Person (z.B. einer Kirchengemeinde) treuhänderisch anvertraut ist (unselbstständige Stiftung, Treuhandstiftung), mit der Maßgabe, bei Erhalt des Vermögens, lediglich dessen Erträge (Zinsen) zur Verfolgung der durch den Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegten grundsätzlich unabänderbaren Zwecke einzusetzen.
  • Eine Dachstiftung (z.B. in Trier: Bischof-Stein-Stiftung, Stiftung Menschen in Not) ist eine rechtsfähige Stiftung, der als Treuhänder Vermögen durch den Stifter (Treugeber) zu einer dem jeweiligen Stiftungszweck entsprechenden Verwaltung (der Treuhandstiftungen) anvertraut ist.
  • Kirchliche Stiftungen sind solche, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind. Kirchliche Stiftungen können nicht zur Verfolgung jedweden gemeinnützigen Zweckes i.S.d. Abgabenordnung, sondern nur zur Verfolgung kirchlicher Zwecke errichtet werden (vgl. c. 1313 §1 CIC). Als solche Zwecke gelten Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht (vgl. c. 114 § 2 CIC).
  • Die Annahme einer unselbstständigen Stiftung durch eine Kirchengemeinde wie auch die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf der Genehmigung des Ordinarius (Generalvikar, kirchl. Stiftungsaufsicht), die rechtsfähige Stiftung außer der kirchlichen Genehmigung der Genehmigung (Anerkennung) durch die staatliche Stiftungsbehörde. Mit Errichtung der Stiftung ist das in die Stiftung eingebrachte Vermögen dem Zugriff des Stifters entzogen. Das Stiftungsgeschäft ist grundsätzlich unumkehrbar.

Wichtigste Finanzquelle der Kirche sind die Abgaben ihrer Mitglieder: Die Kirchensteuer. Hinzu kommen Spenden und Kollekten. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen und abgabenrechtliche Vergünstigungen. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilienbesitz). Allerdings sichert allein das Vermögen der Kirche nicht die Durchführung ihrer Aufgaben, da kein ausreichender Kapitalstock vorhanden ist und das Vermögen im Wesentlichen aus kaum verkaufbaren Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren usw. besteht. Die genauen Zahlen kann man dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bistums entnehmen.

Die Einnahmequellen:

  • Spenden, die beim Bistum verbleiben, und solche die für die Pfarreigemeinschaft sind.
  • Kollekten, die beim Bistum verbleiben, und solche die für die Pfarreigemeinschaft sind.
  • Staatsleistungen sind finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Zuwendungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und ihren Ursprung im Wesentlichen im 19. Jahrhundert haben. Die Staatsleistungen (Dotationen) haben ihren Ursprung meist in historischen Verpflichtungen der deutschen Staaten gegenüber den Kirchen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 beschlossen die deutschen Fürsten die Enteignung kirchlichen Vermögens. Dafür verpflichteten sie sich zur Finanzierung der Seelsorger. Bei den Staatsleistungen infolge der Säkularisierung handelt es sich heute unter anderem um Zahlungen (Dotationen) für den Personal- und Sachbedarf der Diözesanleitungen, für die Ausbildung, Besoldung und Versorgung der Geistlichen, aber auch anderer Kirchenbediensteter. Hinzu kommen Staatsleistungen für den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen.
  • Etwas ganz anderes sind die öffentlichen Zuschüsse. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt. Subventionen erfolgen wegen einer öffentlichen Aufgabe. Staatliche, insbesondere auch kommunale Subventionen haben nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft zum Adressaten, sondern als Träger z. B. von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie erfolgen zweckgebunden und fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger. Der Eigenbeitrag der Kirche stellt eine erhebliche Entlastung der öffentlichen Haushalte und eine Leistung der Kirchenmitglieder an die Allgemeinheit dar.
  • Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen.
  • Die Kirchensteuer ist die wichtigste Einnahmequelle – sie deckt den weitaus größten Teil des Haushalts.
  • Die Bistümer haben steuerliche Privilegien. Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind die Bistümer – ebenso wie etwa die Industrie- und Handels- und sonstigen Kammern, die Gemeinden und Landkreise oder auch der Bund für Geistesfreiheit in Bayern – grundsätzlich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Gewisse Steuervergünstigungen gewährt ferner unter anderem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Kirche sieht sich hier in einer Reihe mit anderen Körperschaften und vom Staat als förderungswürdig – weil gemeinwohldienlich – betrachteten Einrichtungen. Weder beim Recht zur Erhebung von Kirchensteuern noch bei den Staatsleistungen handelt es sich um einseitige Privilegierungen der Kirche.

  • Der Bischöfliche Stuhl ist eine traditionell selbstständige Rechtsperson, die nach staatlichem Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, obwohl der Bischöfliche Stuhl keine Mitglieder hat und insofern eher einer Stiftung gleicht. Die unter dem Namen "Bischöflicher Stuhl" existierenden Rechtsträger werden als das Stellenvermögen (Benefizium oder "Pfründe") des Bischofs beschrieben.
  • Das Benefizialwesen ist jedenfalls der Ursprung der BischöfIichen Rechtsperson. Die Bischöflichen Stühle beginnen ihre rechtliche Existenz mit der Errichtung der Diözesen. Einige Bischöfliche Stühle verfügen über eine Satzung oder ein Statut. In diesen Rechtsdokumenten werden Vermögenszweck, Verwaltungsstrukturen u. dgl. näher geregelt.
  • Das Kirchenrecht überlässt die nähere Ausgestaltung dem Dözesanbischof, der insofern über weitreichende Organisationsfreiheit verfügt und die auch einschließt, dass etwa das Vermögen des Bischöflichen Stuhls zusammen mit dem Diözesanvermögen zu verwalten ist.
  • Für die Diözese Trier ist das ähnlich geregelt. Nachzulesen ist das Statut des Bischöflichen Stuhls zu Trier im Kirchlichen Amtblatt vom April 2003.

  • Die Vergütungen richten sich nach der Besoldung leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im höheren Verwaltungsdienst von Behörden.
  • Der Bischof erhält demnach eine Besoldung entsprechend B9 der Beamtenbesoldung des Landes Rheinland-Pfalz. Das ist in der Höhe vergleichbar mit einem Staatssekretär oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes.
  • Die Vergütungen für Leitungskräfte auf der ersten Leitungsebene entsprechen im Bistum Trier den Stufen B2 und B3 der B-Besoldung für Beamte in Rheinland-Pfalz. Sie sind ungefähr der Vergütung eines Dezernenten einer Stadt vergleichbar bzw. entsprechen der Vergütung von Direktoren staatlicher Einrichtungen.

 Besoldungstabellen sind öffentlich zugänglich

  • Solche Beteiligungen haben überwiegend historische Gründe. Oft entwickelten sie sich in Zeiten, als die Kirche mit einem eigenen Angebot eine Lücke füllen musste, die die staatliche Ordnung offen ließ, die die Kirche aber mit ihrem Selbstverständnis geschlossen haben wollte.
  • Dazu gehören zum einen Einrichtungen der medizinischen Versorgung wie Spitäler, Krankenhäuser, Kinderbetreuung, Erziehung und Bildung oder aber Versorgung von in Not geratenen Menschen in Hospizen, später in Alteneinrichtungen und ähnlichem.
  • Auch vieles, was sich heute vielleicht als großes Wirtschaftsunternehmen darstellt, hat oft solche kleinen Wurzeln. Zum Ende des 19. Jahrhunderts etwa sahen viele Diözesen die Notwendigkeit, eigene Printmedien zu entwickeln: Weil es dem Medienkonsum der Zeit entsprach, weil sie mit der eigenen Meinung in den säkularen Medien nicht durchdrangen und weil man sich einen weiteren Verkündigungskanal davon versprach. So kommt es, dass fast alle Diözesen noch heute eigene Bistumszeitungen und eigene Verlage haben – wie etwa auch den „Paulinus“. Manches davon entwickelt sich gut, manches nicht.
  • Vergleichbar sind etwa auch die Beteiligungen an Wohnungsbaugesellschaften. Dies geschah nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern aus dem Anliegen heraus, nach dem Krieg den Menschen zu günstigem Wohnraum zu verhelfen.

  • Wie schon zu der Frage nach der Beteiligung der Kirche an wirtschaftlichen Unternehmen, so sind es auch in diesem Fall historische Gründe, die zur Gründung von kirchlichen Banken geführt haben. In der Regel sollte eine Versorgungslücke geschlossen werden.
  • Die Pax-Bank zum Beispiel wurde 1917 als Selbsthilfeorganisation von Priestern für Priester gegründet. Heute, fast 100 Jahre nach der Gründung, ist sie ein normaler universeller Finanzdienstleister. Ähnlich sieht es mit anderen kirchlichen Banken aus.

  • Ein Fonds ist zunächst nur ein finanztechnisches Produkt und die Bezeichnung sagt auch zunächst nichts über das Risiko dieses Produktes aus.
  • Grundsätzlich ist Kirche streng zum Erhalt ihres Vermögens verpflichtet, soll aber gleichzeitig auch einen möglichen Ertrag erwirtschaften. Das sind aber zwei konkurrierende Ziele.
  • Deswegen wählt das Bistum Trier im Zweifelsfall eine risikoärmere konservative Kapitalanlage.
  • Deswegen wählt das Bistum grundsätzlich ethisch vertretbare Anlagen und zum Beispiel keine sogenannten „Commodities“, also Güter wie Brennstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Edelmetalle oder chemische Erzeugnisse.

  • Die allgemeine Rücklage dient nicht nur als Risikopuffer, sondern wird absehbar auch von einer Reihe von Projekten und Verpflichtungen in Anspruch genommen werden müssen, die den Spielraum eines gewöhnlichen Jahreshaushaltes überschreiten. Beispielsweise wird die anstehende Haushaltskonsolidierung finanziell maroder Kirchengemeinden ohne Mittel des Bistums kaum möglich sein.
  • Das wichtigste Argument für eine hoch dotierte allgemeine Rücklage ergibt sich jedoch daraus, dass die mögliche Reaktionsgeschwindigkeit des Bistums bei auftretendem Änderungsbedarf im wirtschaftlichen Bereich als sehr gering erscheint. Ein Grund dafür ist unter anderem der hohen Anteil an Personalaufwand an den gesamten Ausgaben.
  • Ein erster Blick auf die Bilanz des Bistums Trier zeigt gegenwärtig eine stabile Vermögenslage. Die Analyse zeichnet jedoch ein differenzierteres Bild. Bereits die Bereinigung um zweckgebundene Rücklagen und Budgetrücklagen zum Haushalt - beides enthält bereits fest verplante und vergebene Mittel - korrigiert die Höhe des Puffers. Die darin enthaltene Neubewertungsrücklage ist im Wesentlichen durch die Bewertung von Gebäuden entstanden. Ihr stehen keine liquiden Mittel gegenüber, die im Notfall zur Verfügung stünden. Die Gebäude, wie zum Beispiel die Schulen des Bistums, sind fast alle nicht marktgängig, im Bedarfsfall also auch kaum verkäuflich. Ein wirksamer Risikopuffer muss aber in relativ kurzer Zeit als Liquidität zur Verfügung stehen können.
  • Damit eignet sich als Risikopuffer und Reserve nur die allgemeine Rücklage in Höhe von etwa 205 Millionen Euro. Auch dieser Betrag erscheint noch auskömmlich vor dem Hintergrund der Jahresergebnisse der vergangenen Jahre. Tatsächlich hat die äußerst erfreuliche und so nicht erwartete Entwicklung des Kirchensteueraufkommens die Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage weitgehend abfedern können. Zusammen mit dem konsequenten Einstieg in den Kostensenkungsprozess konnten die Reserven des Bistums erhalten werden. Allerdings bleibt die Frage nach der angemessenen Höhe des Risikopuffers.
  • Die abzufedernden Risiken sind unvermindert komplex, sehr groß und mit hohen Eintrittswahrscheinlichkeiten behaftet. Das Kirchensteueraufkommen ist wie die wirtschaftliche Entwicklung absehbar großen Schwankungen ausgesetzt. Für das künftige Aufkommen der Staatsleistungen zeigen sich Systemrisiken. Die Vermögensanlagen des Bistums unterliegen den Nachteilen der politisch motivierten und daher voraussichtlich anhaltenden Niedrigzinsphase. Die Pensionsrückstellungen des Bistums müssen über Jahre hinweg um zweistellige Millionenbeträge aufgestockt werden, um den nachlaufenden Effekt des Niedrigzinses bei der Abzinsung auszugleichen. Für bistumsübergreifende Beteiligungen und Engagements sind Risiken nicht auszuschließen.

  • Die Beschreibung „knallhart“ intendiert eine Rücksichtslosigkeit, gegen die sich die meisten Wirtschaftsunternehmen wohl verwehren würden. Fakt ist aber, dass aus der wirtschaftlichen Realität heraus ein Zwang entsteht. Man steht in Konkurrenz zu anderen Mitbewerbern auf dem freien Markt.
  • Insofern Kirche sich auf dem freien wirtschaftlichen Markt bewegt, ist sie gehalten, wirtschaftlich vernünftig zu handeln. Dafür muss sie ihre Ressourcen im Blick halten, kann und wird aber auch die Spielräume nutzen, die sich ihr bieten.
  • Umgekehrt würde sich ein wirtschaftliches Verhalten von Kirche, das sich „nicht rechnet“, schnell dem Vorwurf der Verschwendung ausgesetzt sehen.

Kirche und Staat

  • Zum einen bekommen die Kirchen so genannte Staatsleistungen (Dotationen). Diese haben ihren Ursprung meist in historischen Verpflichtungen der deutschen Staaten gegenüber den Kirchen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 beschlossen die deutschen Fürsten die Enteignung kirchlichen Vermögens. Dafür verpflichteten sie sich zum Beispiel zur Finanzierung der Seelsorger.
  • Etwas ganz anderes sind die öffentlichen Zuschüsse. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt, etwa im Betrieb eines Krankenhauses oder einer Kindertagesstätte.

  • Das Bistum Trier stellte im Jahr 2013 ca. 35,5 Mio. € für die 526 katholischen Kindertageseinrichtungen aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung.

  • Das Bistum erfüllt durch die Unterstützung von katholischen Kindertageseinrichtungen einen wichtigen pastoralen Auftrag zur Unterstützung von Kindern und Familien.

  • Die Erfüllung des Rechtsanspruches ist eine gesetzliche Verpflichtung der Kommunen. Das Bistum und die katholischen Betriebs- und Bauträger unterstützen die öffentliche Hand bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Rechtsansprüche.

In der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen lassen sich vier Bereiche unterscheiden.

  • Die Finanzierung der Personalkosten
    Die Finanzierung der Personalkosten ist zum einen im rheinland-pfälzischen Kita-Gesetz geregelt. Je nach Angebot der Kindertageseinrichtung übernimmt der kath. Träger hierbei von 5 Prozent (Krippengruppen) bis 12,5 Prozent (Horte und Einrichtungen mit weniger als 15 Ganztagsplätzen) der Gesamtpersonalkosten. Diese Kosten erhält der Träger vom Bistum erstattet. In Folge der Umsetzung der Sparmaßnahmen 2003 gibt es in einer Reihe von Jugendamtsbezirken Verträge, die zur Sicherung der Betriebsträgerschaften zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Kommunen vorsehen. Durchschnittlich beträgt der Personalkostenanteil 2013 der katholischen Träger 9,45 %, der komplett durch das Bistum finanziert wird.
    Für den saarländischen Teil gilt: Die Finanzierung der Personalkosten ist in der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG) geregelt. Ab dem Jahr 2013 ist der Trägeranteil auf 10 % der anerkennungsfähigen Personalkosten festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Kosten für das pädagogische Personal und Hauswirtschaftskräfte inklusive der Personalnebenkosten.

  • Die Finanzierung der Sachkosten
    Nach dem Kita-Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz sind die Sachkosten durch den Betriebsträger zu erbringen. Die Kommunen sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraft an den Sachkosten beteiligen. Seit den 1990er Jahren beteiligen sich bereits die Kommunen an den Sachkosten. Das Bistum stellt hierfür den katholischen Betriebsträgern 1.200 Euro pro Gruppe aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung. Je nach Kostenstruktur der Einrichtung entspricht dies 15 bis 20 Prozent der Sachkosten. Die Ausfinanzierung der Sachkosten ist über vertragliche Absprachen mit den Kommunen sichergestellt. Auch die anderen freien Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten seitens der Kommunen Zuschüsse zu den Sachkosten.
    Für den saarländischen Teil gilt: Nach der Ausführungs-VO SKBBG des Landes beteiligen sich die Kommunen in Höhe von 9 Prozent der anerkennungsfähigen Personalkosten an den Sachkosten der Kindertageseinrichtungen. Das Bistum stellt den Betriebsträgern der katholischen Kindertageseinrichtungen zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten ein Budget zur Verfügung. Hierfür wurden im Jahr 2013 8,4 Millionen Euro für die katholischen Kindertageseinrichtungen im saarländischen Teil des Bistums zur Verfügung gestellt.

  • Die Finanzierung der Investitionskosten
    Die katholischen Kindertageseinrichtungen werden überwiegend in Gebäuden betrieben, die sich im Eigentum von Kirchengemeinden befinden. In einer zunehmenden Anzahl von Fällen sind Kommunen und kommunale Zweckverbände bereit, Kindergartenimmobilien in eigene Trägerschaft zu übernehmen. Die Gebäude werden dem Betriebsträger mietfrei zur Verfügung gestellt. An Investitionen in Kindergartengebäuden, die den Kirchengemeinden gehören, beteiligt sich die katholische Kirche mit bis zu 35 Prozent der Gesamtkosten. Auch diese Anteile werden durch das Bistum aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung gestellt. Die Ausfinanzierung der Investitionen geschieht durch die öffentliche Hand. Je nach Verwendungszweck der Investition gibt es eine Mitfinanzierung von Kommune, Kreis, Land und Bund.

  • Die Finanzierung der Overheadkosten
    Um eine Kindertageseinrichtung führen zu können, braucht es neben den pädagogischen Fachkräften, den Hauswirtschafts- und Reinigungskräften eine Vielzahl von weiteren Dienstleistungen. Diese sind die Wahrnehmung der Trägeraufgaben, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Personal- und Finanzverwaltung, die Qualitätssicherung und die pastorale Begleitung der katholischen Kindertageseinrichtungen. Diese Kosten trägt das Bistum zu 100 Prozent. Hierfür stellt das Bistum jährlich ca. 4.000 Euro pro Gruppe zur Verfügung.

Fazit: In einer Gesamtschau aus diesen unterschiedlichen Bereichen ergibt sich eine kirchliche Beteiligung in Höhe von ca. 25 Prozent an den Gesamtkosten der 562 katholischen Kindertageseinrichtungen im rheinland-pfälzischen und im saarländischen Teil des Bistums Trier.

  • Durch den Reichsdeputationshauptschluß im Jahre 1803 wurden die geistlichen Fürstentümer größtenteils aufgelöst, um damit weltliche Fürsten zu entschädigen.
  • Der im Zuge der Säkularisierung / Enteignung von ehemaligen kaiserlichen Lehen vereinbarte Ausgleich ist insofern eine deutsche Besonderheit, als sich der Staat verpflichtete, künftig teilweise für die Gehälter der Geistlichen aufzukommen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

Die Kirchengemeinden und das Geld

  • Nach dem Solidaritätsprinzip kommen Steuern der Gemeinschaft zugute. Dabei ist es dem Steuerzahler nicht möglich, den Zweck der von ihm gezahlten Steuer selbst zu bestimmen. Dieses Prinzip gilt auch bei der Kirchensteuer.
  • Die Kirchensteuer dient, wie auch die von andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erhobenen Steuern, der Deckung des Haushalts, in diesem Fall des Bistumshaushalts; die Verteilung erfolgt gemäß Haushaltsplan der Diözese. Sinn dieses Prinzips ist eine gerechte Verteilung. Der Starke hilft dem Schwachen. Das Gerechtigkeitsprinzip findet nicht nur bei der Verteilung der Kirchensteuer Anwendung, sondern auch bei der Erhebung. Je höher das Einkommen ist, desto höher sind die Beträge die erhoben werden.
  • Im Umkehrschluss bedeutet das, wenn jeder über den von ihm gezahlten Betrag bestimmen könnte, gäbe es sehr arme und sehr reiche Kirchengemeinden, Kindergärten, Schulen und andere sozial tätige Stellen. Zudem hätten Bezieher von hohen Einkommen mehr Einfluss als Bezieher von geringen Einkommen. Wer kein Einkommen hat, hätte kein Mitbestimmungsrecht.
  • Unabhängig von den rechtlichen Gegebenheiten, die eine Abkehr von dem gegenwärtigen System nicht zulassen, würde es zu großen Unterschieden und auch Ungerechtigkeiten in der Verteilung führen.

  • Die Pfarrei, vom Bischof errichtet, erfasst alle Gläubigen in einem bestimmten Gebiet des Bistums, deren Seelsorge durch den Bischof einem Pfarrer anvertraut ist. Nach kirchlichem Recht handelt es sich bei der Pfarrei um eine Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das unterscheidet die Pfarrei von der Filiale eines Handelsbetriebes oder Dienstleisters.

  • Für die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr wird die Pfarrei nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts auch als Kirchengemeinde errichtet. Als solche kommt ihr der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu. Dieser Kirchengemeinde ist das gesamte Vermögen der Pfarrei zugeordnet.
  • Die Kirchengemeinde untersteht der Verwaltungsaufsicht des Bischofs bzw. seines Generalvikars. Für die Verwaltung des Vermögens und die Vertretung der Kirchengemeinde ist der Verwaltungsrat bzw. Kirchengemeinderat zuständig. Eigene Angelegenheiten kann die Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Satzung, z. B. die Friedhofssatzung, regeln. Mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erkennt der Staat die Gemeinwohlorientierung des Weltauftrages der Kirchen an.

  • Die Kirchengemeindeverbände bzw. fusionierten Kirchengemeinden erhalten vom Bistum Trier ab dem Jahr 2012 eine Schlüsselzuweisung. Die Schlüsselzuweisungen sind als Gesamtbudgets für Personal- und Sachkosten ausgestaltet, Personalaufwendungen und Sachaufwendungen sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.
  • Nicht in den Schlüsselzuweisungen enthalten sind Zuschüsse für Baumaßnahmen und für den Betrieb von Kindertagesstätten. Der Kirchengemeindeverband entscheidet über den für die Gebäudebewirtschaftung und den Gebäudeunterhalt aufzuwendenden Anteil der Schlüsselzuweisung und dessen Aufteilung unter den jeweiligen Kirchengemeinden. Dabei kann sich der Kirchengemeindeverband an den bisherigen Bedarfszuweisungen orientieren und sowohl die Anzahl der Gebäude als auch die Vermögensverhältnisse der einzelnen Kirchengemeinden in angemessener Weise berücksichtigen. Diese Mittel für Gebäudebewirtschaftung und Gebäudeunterhalt werden an die jeweilige Kirchengemeinde weitergeleitet.
  • Weitere Einnahmequellen der Kirchengemeinden sind Kollekten, Spenden, Miet-, Pacht-, Erbbaupachteinahmen, Zinserträge, etc.

Die Praxis der Mess-Stipendien stößt bei manchen Menschen auf Unverständnis. Sie können nicht begreifen, dass es sinnvoll sein sollte, „Messen zu bestellen“, d. h. einem Priester Geld zu geben, damit er in eine Messfeier ein besonderes Anliegen des Bestellers einbezieht, z. B. eines Verstorbenen gedenkt. Man kann sie am besten mit einem Hinweis auf die Entstehung beantworten.

  • Messfeier - unsere gemeinsame Sache
    Die ältesten Zeugnisse über die Feier des Herrenmahls zeigen, dass die Christen Gottesdienst als etwas verstanden, an dem alle mitwirken und beteiligt sind. So heißt es beispielsweise im ersten Korintherbrief (14,26): „Wenn ihr zusammenkommt, trägt jeder etwas bei“; dann werden dafür Beispiele von gottesdienstlichen Elementen genannt: einer einen Psalm, ein anderer eine Lehre, ein dritter eine Offenbarung. Seit dem 2./3. Jahrhundert war es Brauch, dass alle Mitfeiernden der Eucharistie (Bischof, Priester, Diakon, Laien) auch materielle Gaben mitbrachten, z. B. Brot und Wein. Soweit diese nicht für die Feier selbst gebraucht wurden, verwendete man sie für den Unterhalt des Klerus und vor allem für Bedürftige und Arme. An der Feier des Opfers Christi wollte man nicht teilnehmen ohne ein Zeichen der eigenen Opferbereitschaft. Diakonie - Hilfe für Andere - und Liturgie - Feier der Heilstaten Gottes - waren eng miteinander verknüpft; innere Einstellung drückte sich in Zeichen aus.
  • Von der Messgabe zum Mess-Stipendium
    Als sich im Laufe der Geschichte die Gestalt der Messfeier wandelte, wirkte sich das auch auf die Messgabe aus. Mit der Zeit entstand die Gewohnheit, die Namen der Spender sowie der Lebenden und Verstorbenen zu nennen, deren besonders gedacht werden sollte. Sie sollten mit in das Opfer hineingenommen und als Glieder der feiernden Gemeinde Gott in Erinnerung gerufen werden. Das zur Messe mitgebrachte Opfer wurde dann allmählich als Gabe für das Nennen der Namen und für das Gebetsgedenken bei der Messfeier gesehen. Gleichzeitig begann die Kirche, die Gaben nicht mehr in erster Linie als Spenden für die allgemeinen Bedürfnisse der Kirche und für die Armenpflege zu betrachten, sondern als Beitrag zu ihrem oft geringen Lebensunterhalt. Der Klerus hörte daher auf, selbst Gaben zu bringen und nahm nur noch das Opfer der Gläubigen entgegen. Dafür feierten die Priester die Messe nach der Meinung und für die Anliegen der Gläubigen, die eine Gabe gebracht hatten.
  • Eine Messfeier - ein Stipendium
    Um denkbaren Missbräuchen, die es in der Geschichte der Kirche durchaus gegeben hat, zu wehren, gilt nach kirchlicher Ordnung der Grundsatz, dass jeder Priester täglich nur ein Stipendium in einer Messe applizieren kann. Das gilt auch für den Fall, dass er aus seelsorglichen Gründen zweimal oder öfter am selben Tag eine Messfeier zu leiten hat. In diesem Fall sind die Stipendien der zweiten oder noch weiteren Messen einem vom Bischof angegebenen Zweck (z. B. Diasporahilfe, Mission) zuzuführen.
  • Weitergabe von Stipendien
    Während in manchen Gemeinden der Brauch von „Messbestellungen“ nie sehr verbreitet war oder auch zurückgegangen ist, gibt es in anderen Gemeinden zahlreiche Stipendien. Bei abnehmender Priesterzahl können die erbetenen Feiern kaum in überschaubaren Zeiträumen stattfinden. Die bloße Weitergabe des Stipendiums - selbstverständlich immer nur mit Zustimmung der Besteller - hat den Nachteil, dass eine persönliche Verbindung der Spender mit der Feier nicht mehr deutlich erfahren wird, auch wenn in der Weitergabe eine Konkretisierung weltweiter Gebetsverbindungen innerhalb der Kirche gesehen werden kann. Es hat sich so der Brauch entwickelt, mehrere Intentionen in einer Messfeier zu nennen, wobei aber nur ein Stipendium appliziert und nur ein Stipendium beim Priester (in der Kirchengemeinde) behalten wird, die anderen sind zur Persolvierung an die Bistumskasse weiterzuleiten. Die Zahl der zusammen genannten Intentionen sollte wohl fünf bis sieben nicht übersteigen. Die Zustimmung des Spenders ist auch hier Voraussetzung.

Für unser Bistum gilt darüber hinaus

  1. Priester, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Pfarrseelsorge oder aushilfsweise eine Messe persolvieren, führen das Stipendium/die Stipendien an die Kasse der jeweiligen Kirchengemeinde ab.
  2. Priester, die in Kirchen oder Kapellen zelebrieren, welche einer kirchlichen Gemeinschaft gehören oder einen anderen, eigenen kirchlichen Rechtsträger haben, geben das Stipendium/die Stipendien an den jeweiligen Rechtsträger ab.
  3. Priester, die privat oder in Räumen zelebrieren, die keinen kirchlichen Rechtsträger haben, führen die Stipendien mit einem entsprechenden Vermerk direkt an das Bischöfliche Generalvikariat (Bistumskasse) ab.
  4. Ordenspriester (auch solche, die in der Pfarrseelsorge tätig sind) führen generell die Mess-Stipendien an ihre Ordensgemeinschaft ab.
  5. Die zuständige Rendantur wird die Stipendien dann halbjährlich (zum 30. Juni und 31. Dezember) an die Bistumskasse zur Weitergabe an bedürftige Missionspriester weiterleiten und die Beträge in der Jahresrechnung der Kirchengemeinde nachweisen.
  6. Ansonsten dürfen Mess-Stipendien nur an ausgewiesene kirchliche Institutionen oder an solche Priester weitergegeben werden, die dem Priester entweder persönlich zuverlässig bekannt oder anderweitig als zuverlässig ausgewiesen sind.
  7. Höhe der Mess-Stipendien
    Das Stipendium für eine Messfeier beträgt im Bistum Trier zur Zeit 5,- Euro (HdR 725.7). Das dem Priester zustehende Mess-Stipendium ist entsprechend den Regelungen des §2 der Diözesanbestimmungen über Mess-Intentionen, Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen (HdR 4137.2) abzuführen. Eine Gebühr für die Publikation wird nicht erhoben. Der Zelebrant darf keine höhere Summe als festgesetzt verlangen, wohl aber ein freiwillig gegebenes höheres Stipendium als Spende für die Kirchengemeinde bzw. für soziale Zwecke annehmen.
  • Stipendienbücher
    Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Mess-Stipendien entgegengenommen werden, sind verpflichtet, ein amtliches Stipendienbuch zu führen, in dem alle dort bestellten heiligen Messen mit Angabe der Intentionen, der Stipendien sowie der Persolvierung bzw. Weitergabe einzutragen sind (c. 958 § 1). Darüber hinaus hat jeder Priester ein persönliches Stipendien­verzeichnis zu führen, in das jede Messverpflichtung einzutragen ist, für die ihm direkt ein Stipendium gegeben wurde (vgl. c. 958). Zu vermerken sind die Intention und die Höhe des Stipendiums, außerdem Tag und Ort der Persolvierung oder der Weitergabe des Stipendiums. Bei der Weitergabe von Mess-Stipendien ist sowohl im amtlichen Stipendienbuch wie im persönlichen Stipendienverzeichnis der Adressat der Weitergabe zu vermerken. Die genannten Bücher sind bei der Bischöflichen Visitation vorzulegen.
  • Stolgebühren
    Als Stolgebühren sind zur Zeit im Bistum Trier festgesetzt (HdR 725.7): Für eine Trauung 5,- Euro, für eine Beerdigung 5,- Euro. Die Stolgebühren sind in die Kasse der Kirchengemeinde zu vereinnahmen.

 
Rechtsquellen

1. Codex Iuris Canonici (CIC), cann. 945 – 958 (HdR Nr. 4.137.1)

2. Diözesanbestimmungen über Mess-Intentionen, Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen (KA 2000 Nr. 145; HdR Nr. 4137.2)

3. Ordnung über die Höhe der Mess-Stipendien und Stolgebühren (KA 2003 Nr. 194; HdR Nr. 725.7)

Stand: 03/2010

  • Die Ermittlung der Höhe der einzelnen Schlüsselzuweisungen liegt beim Bistum. Zentrale Schlüsselgrößen sind die Katholikenzahl und die Zahl der Pfarreien. Danach werden die Kirchengemeindeverbände und Kirchengemeinden, die zu keinem Kirchengemeindeverband gehören, in fünf Gruppen eingeteilt. Aus der Zugehörigkeit zu einer Gruppe und den Finanzzuweisungen im Haushalt 2009 bestimmt sich die individuelle Höhe der Schlüsselzuweisung.
  • Details stehen in der Richtlinie, die mit dem Strukturplan 2020 veröffentlicht worden ist.

  • Die Gehälter für die pastoralen Mitarbeiter vor Ort (Pfarrer, Vikare, Kapläne, Diakone, Pastoralreferenten und –assistenten, Gemeindereferenten und –assistenten) zahlt das Bistum Trier.
  • Die Gehälter für die Küster, Organisten, Chorleiter, Pfarrsekretärinnen, Reinigungskräfte, Hausmeister, Anlagenpfleger sowie das Kindergartenpersonal zahlt der jeweilige Kirchengemeindeverband bzw. die Kirchengemeinde. Hierzu erhält der Kirchengemeindeverband bzw. die Kirchengemeinde vom Bistum Trier eine Schlüsselzuweisung.

  • Pfarrer werden wie Lehrer im öffentlichen Dienst nach den Besoldungsgruppen A13/A14 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz bezahlt.
  • Kapläne erhalten eine Vergütung nach A12.
  • Der rechtliche Bezugsrahmen ist mit der Priesterbesoldungsordnung gegeben, die sich an der Besoldung der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz orientiert.
  • Die Vergütungen sind für jedermann einsehbar (Handbuch des Rechts des Bistums: Nr. 630.5) und auch beim Beamtenbund (dort bei Rheinland-Pfalz oder Saarland)

  • Hier lautet die Antwort ganz klar „nein“. Aus dem Grundgesetz wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geschlossen, dass die verfasste Kirche, also Diözese und Kirchengemeinden, nicht insolvenzfähig sind.
  • Das bedeutet für betroffene Kirchengemeinden, dass eine sogenannte Schuldenbereinigung durch ein förmliches Verfahren nicht in Betracht kommt. Schulden bestehen zeitlich unendlich weiter.
  • Viele Kirchengemeinden stehen vor dem finanziellen Kollaps. Hier kann nur eine Haushaltskonsolidierung mit strenger Ausgabendisziplin und Einnahmesteigerung helfen. Es wird in den kommenden Jahren eine große Aufgabe für die Diözese und ihre Kirchengemeinden sein, gangbare Wege aus dieser finanziellen Misere zu finden.

  • Grundsätzlich ist im Bistum Trier das System der Schlüsselzuweisungen darauf angelegt, dass keine Pfarrei benachteiligt wird, sondern dass es eine gerechte Verteilung der Mittel mit Blick auch auf die Situation vor Ort gibt. Dafür gibt es die Einteilung nach fünf Gruppen und sich daraus ergebend die Höhe der Schlüsselzuweisung.
  • Für alles was darüber hinaus geht und was an Ungleichheit durch die Geschichte der jeweiligen Kirchengemeinde bedingt sein kann, arbeitet das Bistum an einem Solidarkonzept, um diesen gerechten Ausgleich zu ermöglichen.

  • Zunächst wird man nach den Ursachen sehen müssen. Gibt es Altlasten aus der Geschichte der Pfarrgemeinde? Entsprechen die Strukturen den tatsächlichen Anforderungen? Daran werden sich auch die Maßnahmen ausrichten müssen, um den Haushalt einer Kirchengemeinde wieder in die Balance zu bekommen.

  • Dabei handelt es sich nur um Zusatzaufgaben, die über das normale Alltagsgeschäft hinausgehen. In diesem Fall kann man die Rendantur – wie eine externe Agentur – mit der zusätzlichen Dienstleistung beauftragen, muss dafür dann aber bezahlen.
  • Auch das ist eine Frage der Gerechtigkeit: Der Leistungskatalog der Rendanturen deckt für „reiche“ wie auch für „arme“ Kirchengemeinden das grundlegende und ausreichende Dienstleistungsspektrum ab. Würden zusätzliche Dienstleistungen in diesen Leistungskatalog aufgenommen, müssten andere dafür gestrichen werden. Das wäre vielleicht für einige wenige Kirchengemeinden attraktiv, für die Gänze der Kirchengemeinden wäre das durchaus unsolidarisch.

Kontrolle der kirchlichen Finanzen

Es wird unterschieden zwischen externer Steuerung (Aufsicht und Kontrolle) und internen Mitwirkungs- oder Anhörungsrechten.

  • Es gibt zum einen externe Steuerungselemente. Der Papst (bzw. der Heilige Stuhl) kontrolliert die Diözesen und Pfarreien, die Diözese beaufsichtigt die Pfarreien oder andere der Aufsicht des Diözesanbischofs unterfallende öffentliche Rechtspersonen nach Kirchenrecht.
  • Die Jurisdiktionsakte des Heiligen Stuhls betreffen – neben einigen stiftungsrechtlichen Besonderheiten – insbesondere die über der sogenannten "Romgrenze" liegenden Veräußerungsgeschäfte von Kirchenvermögen; für die deutschen Diözesen: Über 5 Millionen Euro von Stammvermögen.
  • Die Intensität der Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Diözesanbischofs hängt grundsätzlich davon ab, ob es sich um eine öffentliche oder private juristische Person kanonischen Rechts handelt.
  • Die Aufsichtsintensität nach kanonischem Recht ist gegenüber den privaten Rechtspersonen nach den Kodexbestimmungen wesentlich geringer, wenn nicht die Statuten der betreffenden Person etwas anderes vorsehen.
  • Staatskirchenrechtlich ist aber gefordert, dass es gewisser kirchenaufsichtlicher Einwirkungsmechanismen bedarf, damit diese der Kirche staatskirchenrechtlich zurechenbar ist und damit eine Einrichtung am Selbstbestimmungsrecht des "Muttergemeinwesens" Diözese als Religionsgemeinschaft LS. des Art. 140 GG/137 Abs. 3 WRV partizipieren kann.
  • Von den externen Steuerungselementen zu unterscheiden sind interne Mitwirkungsmechanismen wie Anhörungs- oder Zustimmungsrechte, wie sie etwa hinsichtlich der diözesanen Gremien bestehen. Diese werden Beispruchsrechte genannt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts ist.

  • Der Pfarrer leitet die Vermögensverwaltung des Kirchengemeindeverbandes und der Kirchengemeinden, für die er zuständig ist, nach Maßgabe des Rechts, es sei denn er hat auf den Vorsitz in der Verbandsvertretung bzw. einem/mehreren Verwaltungsräten verzichtet.
  • Die durch Wahl zustande gekommenen und mit Ehrenamtlichen besetzten Gremien der Verbandsvertretung bzw. der Verwaltungsrat verabschieden jährlich einen Haushalt, den der Pfarrer bzw. der Vorsitzende des entsprechenden Gremiums mit Unterstützung der Rendantur bewirtschaftet.
  • Am Ende eines Jahres wird durch die zuständige Rendantur eine sog. Jahresrechnung erstellt, aus der die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch den Pfarrer bzw. Vorsitzenden der Verbandsvertretung/des Verwaltungsrates hervorgehen muss. Nur dann kann das jeweilige Gremium die Jahresrechnung „feststellen“, d. h. den Verantwortlichen Entlastung erteilen. Haushalt und Jahresrechnung liegen danach mehrere Wochen öffentlich aus. Anschließend wird beides dem Bischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Anerkennung vorgelegt. Gleiches gilt für Beschlüsse der Gremien in bestimmten festgelegten Fällen, z. B. wenn es sich um Rechtsgeschäfte über 15.000 EUR handelt.
  • Neben diesen Kontrollmechanismen „im laufenden Betrieb“ wird in der alle sechs Jahre stattfindenden bischöflichen Visitation das Verwaltungshandeln des Pfarrers und der anderen Verantwortlichen geprüft.

  • Bislang haben die oben genannten Mechanismen in den meisten Fällen ausgereicht. Eine letzte Sicherheit kann es aber durch die besten Kontrollmechanismen nicht geben. Zunächst muss immer davon ausgegangen werden, dass alle Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen handeln.