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Amtliche Veröffentlichungen des Bistums Trier - online

Die Veröffentlichung auf der Homepage des Bistums Trier erfolgt gemäß c. 8 § 2 CIC in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen zur Veröffentlichung, die in den nachfolgenden Dokumenten genannt sind. Die später erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht dann zu Zwecken der Dokumentation.

Botschaft von Papst Franziskus zur Feier des 57. Weltfriedenstages am 1. Januar 2024 mit dem Titel "Künstliche Intelligenz und Friede"

Auf der Grundlage der vom Bischof erlassenen Geschäftsordnung für den bischöflichen Generalvikar und den*die Leitende*n Direktor*in gilt der folgende Geschäftsverteilungsplan: 

1. Überdiözesane Verantwortungsbereiche werden wie folgt aufgeteilt: 

a) Generalvikar: 

  • GV-Konferenz (bundesweit und Rheinland-Pfalz/Saarland) 
  • Kirchenpolitisches Gremium 
  • Katholische Büros Mainz und Saarland 
  • Gesellschafterversammlung Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung 
  • Gesellschafterversammlung Aachener Siedlungswerke 

b) Leitende*r Direktor*in: 

  • Bezug zu VDD 
  • Treffen mit Amtsleitungen anderer Diözesen 
  • Aufsichtsratspositionen, die in Zusammenhang mit dem Bistum stehen  

 

2. Gremienpräsenz im Bistum Trier 

a) Generalvikar: 

  • Priesterrat 
  • Diözesaner Pastoralrat (bzw. künftig: Diözesanrat) 
  • Vorsitz im Diözesanen Verwaltungsrat 
  • Vorsitz im Kirchensteuerrat (bzw. künftig: Finanzausschuss des Diözesanrates) 
  • Konferenz der Leitungsteams 
  • Personalkommission 
  • Beraterstab sexueller Missbrauch 
  • Verwaltungsrat Priesterseminar 
  • Gesellschafterversammlung Katholische KiTa gGmbH 
  • Stiftungsvorstand Eduard-Puricelli Stiftung 
  • Board und Gesellschafterversammlung der Bischöflichen Weingüter 
  • Vorsitzender der Prüfungskommission der 2. Dienstprüfung PastRef und GemRef, - Cura-Examen und Pfarrbefähigungsprüfung 

b) Leitende*r Direktor*in: 

  • beratendes Mitglied im Diözesanen Verwaltungsrat 
  • Mitglied im Diözesanrat (ab dessen Konstituierung) 
  • Mitglied im Kirchensteuerrat (bzw. künftig im Finanzausschuss des Diözesanrates) 
  • Konferenz der Leitungsteams 
  • Dienstgeber GesamtMAV 
  • Dienstgeber MAV I 
  • Angelegenheiten der DiAG MAV A und B 
  • Gesellschafter TBTmbH 
  • Aufsichtsratsvorsitz und Gesellschafter VMGmbH 

 
3. Steuerung im Bischöflichen Generalvikariat 

Generalvikar: 

  • Dienstvorgesetztenschaft für Pastorale Mitarbeiter*innen, für Leitungen der ihm zugewiesenen Organisationseinheiten im BGV, sowie für Leitungen der Katholischen Büros Mainz und Saarland 
  • Regelung der Personalangelegenheiten des Leitenden Direktors 
  • Bereich Caritas 
  • Bereich Seelsorge und Kirchenentwicklung 
  • Bereich Kinder, Jugend und Bildung 
  • Stabsstelle Kommunikation 
  • Stabsstelle Revision 
  • Geschäftsstelle Diözesane Räte und DKU 
  • Museum am Dom  
  • Beauftragte*r für Intervention 
  • Krisenstab sexueller Missbrauch 
  • Unabhängige Aufarbeitungskommission Sexueller Missbrauch im Bistum Trier 
  • fachliches Weisungsrecht für Themen, die das Pastorale Personal (Bereich Personal) betreffen 

Leitende*r Direktor*in: 

  • Dienstvorgesetztenschaft nichtpastorales Personal (mit Ausnahme der unter 3. a) genannten Personen) 
  • Dienstvorgesetztenschaft aller Leitungen der ihm zugeordneten Organisationseinheiten im BGV 
  • Bereich Organisation und Digitalisierung 
  • Bereich Personal 
  • Bereich Finanzen und Controlling 
  • Bereich Bau und Immobilien 
  • Servicestelle 
  • Stabsstelle Justitiariat 
  • Leitung Stabsstelle Revision 
  • Amt für Kirchliche Denkmalpflege 
  • Referat Sonderaufgaben 
  • Beauftragte*r für Datenschutz und Arbeitsschutz 

Der Geschäftsverteilungsplan wird regelmäßig von Generalvikar und Leitendem*r Direktor*in überprüft und bedarfsgerecht angepasst. 
 
Trier, 15. Juli 2023 
 
Ulrich von Plettenberg (Generalvikar )                   Andreas Trogsch (Leitender Direktor) 
 
Trier, 20. Juli 2023 - Zustimmung von: 
Dr. Stephan Ackermann  
Bischof von Trier 

Die gemäß § 17 der Ordnung für das kirchliche Siegelwesen im Bistum Trier (Siegelordnung) vom 2. April 2013 (KA 2013 Nr. 85) erlassenen Ausführungsbestimmungen (KA 2013 Nr. 90), zuletzt geändert am 23. Juni 2023 (KA 2023 Nr. 151), werden wie folgt geändert:

I. Änderung der Ausführungsbestimmungen

In § 1 Absatz 3 erhalten die Nummern 13/1, 13/2 und 13/3 folgende neue Zuordnung:

„Nr. 13/1 die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bau und Immobilien,

Nr. 13/2 die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bau und Immobilien,

Nr. 13/3 die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Bau und Immobilien,“

 

II. Inkrafttreten

Die Änderungen in Abschnitt I treten zum 17. Juli 2023 in Kraft. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

 

Trier, den 14. Juli 2023
Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bischöflicher Generalvikar

I. Allgemeines

  1. Das Bischöfliche Generalvikariat ist eine kirchliche Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde sowie umfassender Dienstleister für die kirchlichen Betätigungsfelder im Bistum Trier. Es unterstützt den Bischof, den Generalvikar und die Bischofsvikare bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ausführenden Gewalt. Darüber hinaus unterstützt das Bischöfliche Generalvikariat den Bischof bei der Leitung des Bistums Trier im Bereich der gesetzgebenden Gewalt. Davon ausgenommen sind die Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der Bischof zur eigenen Erledigung vorbehält.
  2. Der Generalvikar und die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor sind gehalten, im Interesse der Diözese vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich loyal und kooperativ zu verhalten. Sie unterrichten sich wechselseitig über alle wichtigen Entwicklungen und Entscheidungen aus ihrem Aufgaben-/Geschäftsbereich, insbesondere soweit sich diese spürbar auch auf den Aufgaben-/Geschäftsbereich der oder des Anderen auswirken können.

 

II. Grundlagen

  1. Das Amt des Generalvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet (can. 475 § 1 CIC). Ihm kommt kraft Amtes im Bistum Trier die ausführende Gewalt zu, die der Bischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können (can. 479 § 1 CIC).
  2. Der Generalvikar trägt unter Beachtung des gesamtkirchlichen Rechts und der ihm ggf. erteilten Spezialmandate an der Seite des Bischofs vornehmlich Verantwortung für die theologisch-pastorale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns und dessen strategische Zukunftsfähigkeit durch die Umsetzung pastoraler Prozesse im Bistum Trier und die Bündelung der verschiedenen Akteure mit dem Ziel der Stärkung kirchlichen Handelns.
  3. Der Bischof ernennt den Generalvikar zugleich zum Moderator der Kurie gemäß can 473 § 3 CIC. Als solcher ist es seine Aufgabe, die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie dafür zu sorgen, dass die übrigen der Kurie zugeteilten Personen das ihnen übertragene Amt richtig wahrzunehmen.
  4. Der Generalvikar vertritt das Bistum Trier gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor wird vom Bischof ernannt und leitet nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ordnung sowie der Festlegungen im Geschäftsverteilungsplan die Verwaltungstätigkeit des Bischöflichen Generalvikariates. Unter Berücksichtigung von Wesen und Auftrag der Kirche, wie sie durch die strategischen Vorgaben des Bischofs für das Bistum Trier konkret werden, sorgt sie oder er für eine regelkonforme, effiziente und transparente Koordination und Erledigung der Verwaltungsabläufe des Bischöflichen Generalvikariates.
  6. Die Übertragung von Aufgaben und (Leitungs-) Befugnissen aus dem Verantwortungsbereich des Generalvikars hat unter Beachtung der gesamtkirchlichen Vorgaben zu erfolgen.
  7. Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor vertritt im Rahmen ihrer bzw. seiner Zuständigkeit das Bistum gerichtlich und außergerichtlich.
  8. Vorbehaltlich der Anhörungsrechte des Diözesanverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gemäß can. 491 § 1 CIC kann der Leitenden Direktorin oder dem Leitenden Direktor das Amt der Diözesanökonomin oder des Diözesanökonoms übertragen werden. Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus dem allgemeinen Kirchenrecht (insbes. cann. 494 § 3 und 4, 1276 § 1, 1278 und 1279 § 1 CIC) und den jeweils gültigen bistumsrechtlichen Ordnungen zur Verwaltung des Vermögens und Satzungen der diözesanen Gremien.

 

III. Zusammenarbeit von Generalvikar und Leitender Direktorin oder Leitendem Direktor

  1. Der Generalvikar und die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor arbeiten vertrauensvoll, sich wechselseitig unterstützend und kommunikativ zusammen.
  2. Unbeschadet der dem Generalvikar kraft Amtes zukommenden ausführenden Gewalt stimmen der Generalvikar und die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor wichtige Entscheidungen miteinander ab:
    1. gemeinsam mit dem Bischof die strategische Festlegung der theologisch-pastoralen Zielvorgaben für das kirchliche Leben und das administrative Handeln im Bistum;
    2. in allen Angelegenheiten, die den Gremien oder dem Bischof zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
    3. die wesentlichen Ziele, die Haushaltsplanungen und mittelfristige Realisierungspläne;
    4. die Grundsätze der Organisations- und Führungsstruktur;
    5. die Personalstrategie;
    6. alle Angelegenheiten, die nicht durch Geschäftsverteilung einem Verantwortungsbereich zugeordnet sind.
  3. Die Aufteilung der Geschäfte auf den Generalvikar und die Leitende Direktorin oder den Leitenden Direktor ergibt sich aus einem Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan wird vom Generalvikar im Einvernehmen mit der Leitenden Direktorin oder dem Leitenden Direktor unter Berücksichtigung ihres bzw. seines Dienstvertrages und der Ernennungsurkunde aufgestellt.
  4. Erlass, Änderung und Aufhebung des Geschäftsverteilungsplanes erfordern eine einstimmige Beschlussfassung des Generalvikars und der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors und die Zustimmung des Bischofs von Trier. Im Übrigen entscheidet der Bischof.
  5. Der Generalvikar und die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor sind im Rahmen des ihr oder ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs allein geschäftsführungsbefugt. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche befreit nicht von der gemeinschaftlichen Verantwortung für die Geschäftsführung.
  6. Der Generalvikar und die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor treffen so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Wochen zu einem Dienstgespräch zusammen. Tagesordnung und Protokoll werden von den jeweiligen Referentinnen und Referenten elektronisch und inhaltlich nachvollziehbar erstellt und einvernehmlich abgestimmt. Dritte können an dem Dienstgespräch themenbezogen und im beiderseitigen Einvernehmen teilnehmen.
  7. Generalvikar und Leitende Direktorin oder Leitender Direktor sind dem Bischof gegenüber zu allen wichtigen Amtsgeschäften, insbesondere zur Umsetzung der vereinbarten strategischen Ziele, berichtspflichtig. Mindestens alle zwei Wochen findet ein Dienstgespräch von Generalvikar und Leitender Direktorin oder Leitendem Direktor mit dem Bischof statt. Für die Durchführung gelten die Ausführungen unter Ziffer 6 entsprechend.
  8. Über Differenzen betreffend das Verhältnis zwischen Generalvikar und Leitender Direktorin oder Leitendem Direktor oder in den Angelegenheiten unter Ziffer 2 oder in anderen, sich überschneidenden Aufgabenbereichen entscheidet der Bischof von Trier auf dahingehende Vorlage eines der Betroffenen nach Anhörung der jeweils anderen Seite. Dabei sind die jeweiligen (übertragenen) Befugnisse zu beachten.
  9. Der Generalvikar wird im Falle der Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung durch die Leitende Direktorin oder den Leitenden Direktor vertreten. Bei gleichzeitiger Abwesenheit und im Hinblick auf Aufgaben, die zwingend Jurisdiktionsgewalt erfordern, erfolgt die Vertretung durch einen vom Bischof von Trier frei zu bestellenden Priester (stellvertretender Generalvikar gem. can. 477 § 2 CIC).
  10. Der Leitende Direktor wird im Falle der Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung durch den Generalvikar vertreten, im Falle einer gleichzeitigen Abwesenheit durch eine vom Leitenden Direktor mit Zustimmung des Generalvikars zu bestellende Führungskraft des Bischöflichen Generalvikariates.

 

IV. Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 15. Juli 2023 in Kraft. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

 

Trier, 10. Juli 2023

Dr. Stephan Ackermann

Bischof von Trier

Das Statut des Priesterrates des Bistums Trier vom 23. September 1999 (KA 1999 Nr. 213) i. d. Fassung vom 18. Oktober 2019 (KA 2019 Nr. 191) wird wie folgt geändert:

I. Änderung des Statuts 

1. In Teil A Artikel 3 § 1 wird in Buchstabe a die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.

2. Teil C wird wie folgt geändert:

a. In Artikel 1 erhält der Buchstabe a folgende Fassung:
    „a) aus den Visitationsbezirken Koblenz, Saarbrücken und Trier insgesamt 18 Priester der territorialen und kategorialen Seelsorge, wobei auf jeden Visitationsbezirk 6 Priester entfallen.“

b. In Artikel 1 entfallen die bisherigen Buchstaben b und c. Aus dem bisherigen Buchstaben d wird Buchstabe b und aus dem bisherigen Buchstaben e wird Buchstabe c. 

c. In Artikel 2 erhält § 4 erhält folgende Fassung:
㤠4
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie in seiner Wahlgruppe (Artikel 3) Vertreter zu wählen sind. Wenn ein Priester zugleich in zwei Visitationsbezirken Dienst tut, übt er sein Wahlrecht in dem Visitationsbezirk aus, in dem er wohnt.“

d. In Artikel 3 erhält § 2 folgende Fassung:
㤠2
„Die Wahlberechtigten der 

  • Wahlgruppe 1 (Artikel 1 Buchstabe a),
  • Wahlgruppe 2 (Artikel 1 Buchstabe b) und
  • Wahlgruppe 3 (Artikel 1 Buchstabe c)

wählen die Vertreter jeweils aus ihrer Gruppe.“

e. In Artikel 3 erhält § 3 folgende Fassung:
㤠3
Die wahlberechtigten Priester, die keiner in Artikel 1 genannten Gruppen angehören, wählen bis zur Vollendung des 6. Priesterjahres in der Wahlgruppe 3, nach Vollendung des 6. Priesterjahres in der Wahluntergruppe des Wahlbezirks Visitationsbezirk Trier gemäß Artikel 1 Buchstabe a .“

f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 – Form der Wahl

㤠1
Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang nach Durchführung des Vorverfahrens und Erstellung der Kandidatenliste. Gewählt werden die Mitglieder und die Ersatzmänner. 
§ 2
Der Wahlgang wird in der Form der geheimen Briefwahl durchgeführt. 
§ 3
Der Wahlgang wird vom Bischof angeordnet und mindestens drei Wochen vor Durchführung des Vorverfahrens im Kirchlichen Amtsblatt angekündigt. Zwischen Erstellung der Kandidatenliste und Wahlgang ist ein Zeitraum von mindestens vier Wochen anzusetzen.“

g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6 –  Vorverfahren

§ 1
a) In einem Vorverfahren werden alle nach diesem Statut wahlberechtigten Priester gesondert nach den Wahlgruppen gemäß Artikel 3 vom Wahlausschuss angeschrieben, um deren Bereitschaft zur Kandidatur zu erfragen.
b) Das Anschreiben  an die Priester erfolgt spätestens acht Wochen vor der Wahl. 

§ 2
Spätestens vier Wochen vor der Wahl erklären die interessierten Priester der Wahlgruppe 1 und die Priester bzw. Kapläne gemäß Artikel 1Buchstaben b) bis c) ihre Bereitschaft zur Kandidatur an den Wahlausschuss.“

h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7 – Wahl

§ 1
Für die Wahl werden die erklärten Kandidaten zur Wahl gestellt. 

§ 2
Es wählen die Wahlberechtigten:

  • der Wahlgruppe 1 (Artikel 1 Buchstabe a) achtzehn Vertreter und bis zu neun Ersatzmänner, 
  • der Wahlgruppe 2 (Artikel 1 Buchstabe b) drei Vertreter und bis zu drei Ersatzmänner, 
  • der Wahlgruppe 3 (Artikel 1 Buchstabe c) zwei Vertreter und zwei Ersatzmänner. 

Als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, die in ihrer Wahlgruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen drei Gewählten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3
Die Stimmzettel für die Wahl werden den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Wahl zugestellt.“ 

i. In Artikel 8 erhalten die §§ 1 und 2 folgende Fassung:
㤠1
Stimmzettel, die bis zum Termin der Wahl nicht beim Wahlausschuss eingegangen sind, werden bei der Zählung der Stimmen nicht berücksichtigt. 

§ 2
Zur Gültigkeit der Stimmen ist erforderlich, dass der äußere Umschlag den Namen des Wählers trägt, der innere Umschlag jedoch außer der Aufschrift: „Wahl zum Priesterrat: Wahlbezirk ..., Wahlgruppe ..." keine sonstige Kennzeichnung hat.“

j. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9 - Feststellung des Wahlergebnisses

§ 1
Nach Eingang der Stimmzettel registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, öffnet sodann die äußeren Umschläge und legt die inneren Umschläge in die Wahlurne. Anschließend wird nach Öffnung der Urne die Auszählung der Stimmen vorgenommen. 
§ 2
Der Wahlausschuss teilt nach der Wahl den an erster Stelle Gewählten wie auch den Ersatzmännern unter Angabe der auf sie entfallenen Stimmen mit, dass sie als Mitglieder des Priesterrates beziehungsweise als Ersatzmänner gewählt sind und fragt sie an, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten haben auf diese Anfrage innerhalb einer Woche zu antworten; sonst gilt ihre Wahl als nicht angenommen. 
§ 3
Nach der Annahme der Wahl durch die Gewählten teilt der Wahlausschuss dem Bischof das Wahlergebnis mit. 
§ 4
Das Wahlergebnis wird unter Angabe der auf die Gewählten und die Ersatzmänner entfallenen Stimmen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.“

3. Teil D wird aufgehoben.

II. Inkrafttreten

Die Regelungen in Abschnitt I treten am 1. August 2021 in Kraft. 
Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

Trier, den 26. Juli 2021
Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier

[redaktioneller Hinweis: Hier sehen Sie das Inhaltsverzeichnis mit den Kapitelnummern und -überschriften. Die Zahl am Ende stellt die Seitenzahl im amtlichen Dokument dar, das Sie weiter unten als PDF downloaden können.]


Inhalt

1. Institutionelles Schutzkonzept (ISK) (Ziffer 3 PrävO ) 2

1.1 Koordinierung der Präventionsarbeit 2

1.1.1 Koordinierung bei Einrichtungen und Diensten in dözesaner und pfarrlicher Trägerschaft 2

1.1.2 Jugendarbeit anderer kirchlicher Rechtsträger 2

1.1.3 Privatschulen anderer kirchlicher Rechtsträger 2

1.1.4 Koordinierung bei kirchlichen Rechtsträgern im caritativen Bereich 3

1.2 Diözesanes Monitoring 3

1.3 Ausschreibung von Personalstellen 3

1.4 Kirchliches Notariat 4

1.5 Selbstauskunftserklärung 4

1.6 Aus- und Fortbildung 4

1.7 Verhaltenskodex 5

1.8 Geschulte Personen für Prävention 5

1.8.1 Aufgaben 5

1.8.2 Geschulte Personen für Prävention für die pfarrliche Ebene 6

1.9 Präventionsschulungen 6

1.9.1 Pflichtschulungen 7

1.9.2 Information zu Prävention 7

1.9.3 eLearning 7

1.9.4 Weitere Schulungen 7

1.10 Prüfung der Förderwürdigkeit 7

1.10.1 Jugendarbeit anderer kirchlicher Rechtsträger 8

1.10.2 Privatschulen anderer kirchlicher Rechtsträger 8

2 Qualitätsmanagement 8

2.1 Geschulte Personen nach Ziffer 3.5 PrävO 8

2.2 Bereichsverantwortliche für Prävention 8

2.3 Zusammenarbeit mit dem Bereich Intervention 8

2.4 Unterstützung anderer kirchlicher Rechtsträger bei der Umsetzung der Präventionsordnung und der nachhaltigen Etablierung institutioneller Schutzkonzepte 8

3 Fachstelle für Prävention gegen sexualisierte Gewalt 9

3.1 Aufgaben 9

3.2 Fachgruppe Prävention 9

4. Schlussbestimmungen 10

 

Trier, den 8. Juli 2021

Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bischöflicher Generalvikar

online seit 27. Mai 2021

Ordnung zur Änderung der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Diözese Trier

Die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Diözese Trier vom 27. März 1974 (KA 1974 Nr. 79) in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (KA 2004 Nr. 244) wird wie folgt geändert:

I. Änderung der Wahlordnung

§ 9 Absatz 1 der Wahlordnung erhält folgende Fassung:

„(1) Die Wahlpersonen eines jeden Dekanats werden von dem Dechanten zu einer Wahlversammlung einberufen. Die Wahlversammlung kann auch digital, als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Statt einer Wahlversammlung kann die Wahl der Dekanatskandidatinnen und Dekanatskandidaten auch durch Briefwahl erfolgen. Eine Kombination zwischen Wahlversammlung und Briefwahl ist zulässig. Absatz 3 ist zu beachten. Die Wahlversammlung wählt in geheimer Abstimmung aus den von den Kirchengemeinden benannten Kandidatinnen und Kandidaten die Kandidatin oder den Kandidaten des Dekanats aus. Auch bei Briefwahl oder bei Kombination von Wahlversammlung und Briefwahl erfolgt die Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten des Dekanats durch geheime Abstimmung der Wahlpersonen. Stimmen alle Wahlpersonen zu, kann auf geheime Wahl verzichtet und offen abgestimmt werden.“

II. Inkrafttreten

Die Regelung in Abschnitt I tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier. Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

Trier, den 25. Mai 2021

Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier

Veröffentlicht am 19.11.2020

Ordnung zur Änderung der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier


Die Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier vom 27. März 1974 (KA 1974 Nr. 78) in der Fassung vom 8. Juli 2020 (KA 2020, Nr. 138) wird wie folgt geändert:


I. Änderung der Satzung

1. In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Eine Sitzung kann auch als virtuelle Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Näheres regelt die Geschäftsordnung.“

 

2. § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kirchensteuerrat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die an der virtuellen Sitzung nach § 8 Absatz 4 teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des Satz 1. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn der Kirchensteuerrat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) In Eil- und sonstigen Ausnahmefällen, welche der Vorsitzende verbindlich feststellt, kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in Textform zuvor zugestimmt haben. Der Beschlussgegenstand wird den Mitgliedern schriftlich oder in Textform mitgeteilt und der Vorsitzende setzt eine angemessene Frist zur Abgabe der Stimmen. Die Stimmabgabe der Mitglieder zum Beschlussgegenstand erfolgt ebenfalls schriftlich oder in Textform. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 10 dieser Satzung.“

 

II. Inkrafttreten

Die Regelungen in Abschnitt I treten am 13. November 2020 in Kraft. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

 

Trier, den 13. November 2020

Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier

1. April 2020

Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier

Die Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO)

vom 10. Januar 2018 (KA 2018 Nr. 24), zuletzt geändert am 17. April 2018 (KA 2018 Nr. 84), wird wie folgt geändert:

I. Änderung der MAVO

  1. in § 14 Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

„Kann die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatz 5 Satz 1.“

  1. In § 36 Absatz 1 wird in der Nummer 13 nach dem Wort „erfolgt“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 14 angefügt:

„14. die Einführung und Beendigung von Kurzarbeit nach dem SGB III“.

  1. In § 38 Absatz 1 wird in der Nummer 15 nach der Bezeichnung „§ 13 d Abs. 1 Satz 4“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 16 angefügt:

„16. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung und Beendigung von Kurzarbeit nach dem SGB III.“

II. Inkraftsetzung

Die Bestimmungen in Abschnitt I werden zum 1. April 2020 in Kraft gesetzt und gelten bis zum 31. März 2022. Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier. Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.

Trier, den 1. April 2020
Dr. Stephan Ackermann, Bischof von Trier