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Ehe: "Annullierung"

Trennung

Aus der Unauflöslichkeit der Ehe erwächst die Ablehnung einer Ehescheidung.

Eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe kann nicht geschieden werden. Es gibt lediglich die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Ehe gültig zustande kam:

  • ob die vorgeschriebene Eheschließungsform eingehalten wurde;
  • ob die Ehefähigkeit beider Partner gegeben war;
  • ob der richtige Ehewille vorlag.

Wenn jemand behauptet, seine / ihre Ehe sei nicht gültig zustande gekommen, wird dies in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren geprüft. Eine Ehenichtigkeitsklage richtet sich nicht gegen den Ehepartner, sondern gegen das Eheband.

Beim Bischöflichen Offizialat Trier werden pro Jahr zwischen 30 und 40 Verfahren eröffnet, in Deutschland insgesamt rund 800.

Ob eine Ehe überhaupt gültig zustande gekommen war, ist Gegenstand des Verfahrens beim Kirchlichen Gericht.

Die Ehewillensmängel sind die häufigsten Gründe, weswegen eine Ehe kirchlich annulliert wird.

Eine gültige Ehe kommt nur zustande, wenn beide Partner nichts von dem willentlich ausschließen, was eine Ehe ausmacht und was sie am Altar versprechen. Nach dem kirchlichen Gesetzbuch (CIC) von 1983 kommt eine Ehe z.B. nicht gültig zustande:

  • wenn ein oder beide Partner vor der Heirat bewusst die Unauflöslichkeit ihrer Ehe ablehnen. Auslöser für einen Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit sind in der Regel voreheliche Streitigkeiten oder die grundsätzliche Ablehnung einer unauflöslichen Bindung.
  • wenn ein Partner keine Kinder aus seiner Ehe will, oder die Verpflichtung zur ehelichen Treue ablehnt. Letzteres sieht in der Praxis meist so aus, dass ein Ehepartner über die Eheschließung hinweg ein Verhältnis weiterführt.
  • wenn eine Ehe nur zum Schein eingegangen wird (Heiratsschwindler; Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung).
  • wenn jemand, meist im Zusammenhang einer ungewollten Schwangerschaft, zur Heirat gezwungen wird
  • wenn ein Partner durch die Vortäuschung bzw. durch das Verschweigen eines wichtigen Umstandes in seinem Heiratsentschluss manipuliert wurde, etwa dass ein anderer Mann der Vater des zu erwartenden Kindes ist, dass hohe Schulden vorliegen oder dass gravierende Vorstrafen unerwähnt bleiben.
  • wenn ein Partner den anderen in erster Linie wegen einer Eigenschaft heiratet, die dieser in Wirklichkeit nicht besitzt;
  • wenn die Ehe unter einer Bedingung geschlossen wird, die nicht erfüllt ist... 

Eine gültige Ehe können nur Personen eingehen, die physisch und psychisch in der Lage sind, eine verantwortliche Entscheidung abzugeben und auch eine Ehe als dauernde Lebens- und Liebesgemeinschaft zu führen.

Der Klagegrund einer 'physischen Eheunfähigkeit' im Sinne der Impotenz (=Beischlafunfähigkeit) spielt in der Praxis der kirchlichen Gerichte kaum eine Rolle.

Ganz anders ist die Situation bei dem Klagegrund 'psychische Eheunfähigkeit', der zunehmend an Bedeutung gewinnt, aber auch Schwierigkeiten in der Abgrenzung mit sich bringt. Bei der 'psychischen Eheunfähigkeit' wird unterschieden zwischen einem schweren Mangel der Urteilsfähigkeit und der Unfähigkeit zur Führung einer Ehe.

  • Der Mangel des Urteilsvermögens geht von dem naturrechtlichen Grundgedanken aus: nur diejenige Willenserklärung kann als verbindlich und rechtsgültig gewertet werden, die der Person zugerechnet werden kann. Dazu ist eine ausreichende Erkenntnisfähigkeit ebenso erforderlich, wie ein kritisches Abwägen des Heiratsentschlusses.
    Dieses Urteilsvermögen kann fehlen infolge von dauerhaften psychischen Störungen, aber auch infolge von vorübergehenden Beeinflussungen z.B. durch Alkohol und Drogen, durch Hypnose, Schock, Anfallsleiden und ausweglos erscheinende Situationen (z.B. erzwungene Abtreibung kurz vor der Hochzeit).
  • Grundlage für den Klagegrund psychische Eheführungsunfähigkeit ist der naturrechtliche Grundsatz: 'niemand kann zu etwas Unmöglichem verpflichtet werden'. Wer aufgrund einer psychischen Störung nicht in Lage ist, eine Ehe als Lebensgemeinschaft auf Dauer zu führen, heiratet ungültig. Allerdings muss diese Störung zumindest latent zum Zeitpunkt der kirchlichen Heirat vorliegen.
    Ursachen dieser Eheunfähigkeit können Suchterkrankungen, Psychopathien, psychosexuelle Störungen, Psychosen, aber auch gravierende Reifungsdefizite sein.

Verfahren mit dem Klagegrund 'Psychische Eheunfähigkeit' machen inzwischen rund ein Drittel der kirchlichen Eheannullierungen aus.

Neben einer kirchlichen Annullierung der Ehe gibt es auch die Möglichkeit, dass eine Ehe durch päpstliche Dispens aufgelöst wird.

  • So kann eine Ehe, die nicht durch ehelichen Verkehr vollzogen wurde, durch päpstliche Dispens aufgelöst werden.
  • Ebenso ist unter bestimmten Voraussetzungen die Auflösung einer nichtsakramentalen Ehe möglich, d.h. einer Ehe, bei der wenigstens ein Partner nicht getauft ist.

Die Kosten der entsprechenden Verfahren bewegen sich zwischen 300,- und 800,- EURO.

Eine Ehenichtigkeitsklage richtet sich gegen das Eheband, also nicht gegen den Ehepartner. Eigentlicher Prozessgegner des Klägers ist daher auch nicht der Ehepartner, sondern der von Amts wegen bestellte Ehebandverteidiger.

Ein Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn ein Ehenichtigkeitsgrund vorliegt, der auch durch Zeugen (meist aus der Familie und dem Freundeskreis), durch Dokumente (Briefe) oder ärztliche Gutachten bewiesen werden kann.

Das kirchliche Gericht ist verpflichtet, von sich aus alles Erforderliche zur Feststellung der Wahrheit zu tun. Es besteht daher keine Anwaltspflicht. Beide Partner haben allerdings das Recht, sich auf eigene Kosten einen Anwalt zu bestellen, der im kirchlichen Recht sachkundig sein muss und vom Diözesanbischof zugelassen ist.

Der nicht klagende Partner hat die gleichen Rechte wie der klagende, d.h. er kann ausführlich zur Prozessfrage Stellung nehmen, er kann Beweisanträge stellen und erhält Akteneinsicht. Sollte er kein Interesse an einer Mitwirkung am Verfahren haben, wird dies respektiert und das Verfahren ohne seine Beteiligung weitergeführt.

In der Regel: Keine mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit aller Beteiligten gibt es nur in speziellen Fällen, in Verfahren, die auf einem verkürzten Weg vom Bischof persönlich entschieden werden. Ansonsten herrscht das Schriftlichkeitsprinzip. Die Parteien und Zeugen werden unter Eid einzeln zu verschiedenen Terminen im Bischöflichen Offizialat oder im Pfarrhaus des Wohnortes befragt. Die Aussagen werden protokolliert und zu den Akten genommen. 

Nach Abschluss der Beweiserhebung werden die Akten offengelegt, d.h. die Parteien haben das Recht, die Akten in den Räumen des Bischöflichen Offizialates einzusehen und neue Beweisanträge zu stellen.

Danach erstellt der Ehebandverteidiger ein Plädoyer, in dem er alles vorbringt, was für die Gültigkeit der Ehe spricht. Er ist die Gegenpartei des/r Antragstellers/in und achtet darauf, dass im Ablauf des Prozesses kein Gesichtspunkt außer acht gelassen wird, der für die Gültigkeit der Ehe spricht.

Urteil / Instanzen / Berufung

Über die Gültigkeit urteilt ein Gerichtshof von drei Richtern, die nach gemeinsamer Beratung das Urteil fällen.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsnormen für das Ehenichtigkeitsverfahren am 8. Dezember 2015 mussten alle Urteile, in denen die Nichtigkeit der Ehe festgestellt wurde, in einer zweiten Instanz noch einmal bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt seit dem 8. Dezember 2015 nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt genügt ein Urteil, in dem die Nichtigkeit der Ehe festgestellt wurde.

Allerdings haben die Parteien, sofern sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, das Recht, Berufung einzulegen und sie beim Gericht zweiter Instanz, dem Erzbischöflichen Offizialat Köln, zu verfolgen.

Ist die Nichtigkeit der Ehe festgestellt, erhalten die Parteien die Mitteilung, dass sie grundsätzlich zu einer neuen kirchlichen Eheschließung berechtigt sind.

Dauer / Kosten

Ein Ehenichtigkeitsverfahren dauert in der ersten Instanz im Durchschnitt ein knappes Jahr. Hierfür ist von der antragstellenden Partei eine Gerichtsgebühr von 200 Euro in Trier zu entrichten. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen, z.B. Dolmetscherkosten oder die Honorarkosten von Sachverständigen (Ärzte, Psychologen).

Ehe-Nichtigkeits-Verfahren

In der Regel steht am Anfang eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ein unverbindliches Beratungsgespräch in Trier mit einem/r Mitarbeiter/in des Bischöflichen Offizialates. 

In diesem Gespräch versuchen wir, gemeinsam herauszuarbeiten, ob ein Ehenichtigkeitskeitgrund vorliegt und wie er bewiesen werden kann. Zudem werden alle anderen Fragen besprochen, die damit im Zusammenhang stehen.

Unsere Adresse für alle Anfragen bezüglich einer Eheannullierung und zur Terminvereinbarung:
Bischöfliches Offizialat Trier
Mustorstraße 2, 54290 Trier
Postfach 1340, 54203 Trier
Telefon: 0651 7105-229 (Sabine Hornberg, Aktuarin)
Telefon: 0651 7105-381 (Andrea Feilen, Notarin)
Telefax: 0651 7105-407
EMail: offizialat@bistum-trier.de