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Kirchensteuer - die Details

Eine Pflanze wächst aus Geld

Die Kirchensteuer ist die wichtigste Grundlage zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben des Bistums Trier. Mit einem Gesamtaufkommen von durchschnittlich rund 309 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis 2017 trägt die Kirchensteuer mit rund 70 % an der Finanzierung des Bistumshaushaltes bei.

Auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenordnung, der Kirchensteuergesetze, der Kirchensteuerordnung und des Diözesankirchensteuerbeschlusses erhebt die Diözese Trier Kirchensteuer. Die Kirchensteuer trägt bei zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, des Bistums / der Diözese, des Diözesan-Caritasverbandes, des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) sowie sonstiger kirchlicher Zwecke.

Wer lohn- bzw. einkommensteuerpflichtige Einkünfte hat, unterliegt – sofern Mitglied einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft – mit diesen Einkünften auch der Kirchensteuer. Diese wird als Zuschlag auf die Lohnsteuer bzw. auf die Einkommensteuer erhoben; bei Kapitalerträgen wird sie zusammen mit der Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) vom Geldinstitut ans Finanzamt abgeführt.

Das Bistum Trier erhebt keine Kirchensteuer vom Grundbesitz; auch auf Erhebung einer zusätzlichen Ortskirchensteuer verzichtet das Bistum.

  • Die Diözesankirchensteuer wird vom Einkommen in Höhe von 9 % der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben.
  • In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gem. § 37a, § 37b, § 40, § 40a und § 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 % der Einkommensteuer  bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung Gebrauch macht.
  • Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer wird nicht erhoben.

Das  Bistum kann aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Entscheidungen zur jeweils individuellen Kirchensteuer-Schuld treffen.

„Kappung der Kirchensteuer“ bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen (und nicht wie bei der „Normalbesteuerung“ mit 9 % auf die Lohn- und Einkommensteuer) herangezogen wird. Das Bistum Trier kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn die Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens übersteigt. (Eine solche Kappung erfolgt erst seit dem Steuerjahr 2016.)

Es ist zu beachten:

Auf der Grundlage der Steuertabelle greift eine Kappung erst bei relativ hohen Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis 50.000 € liegt die Kirchensteuer bei Steuerklasse I unter 2,3 % (bei Steuerklasse III unter 1,4 %), bei einem zu versteuernden Einkommen bis 200.000 € unter 3,4 % (bei Steuerklasse III unter 3,0 %); daher findet die Kappung in diesen Fällen keine Anwendung. Erst wenn die Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens überschreitet, erfolgt (auf Antrag des / der Steuerpflichtigen) eine Begrenzung der Kirchensteuer auf diesen Prozentsatz.

Für eine eventuelle Kappung der Diözesankirchensteuer ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier zuständig. Anträge können gestellt werden an:

Bischöfliches Generalvikariat Trier
Abteilung 2.2 Finanzen
Sachgebiet Kirchensteuer
Mustorstraße 2, 54290 Trier

Dem formlosen Antrag ist ein rechtsgültiger Steuerbescheid für das betreffende Jahr beizufügen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter 0651-7105-521 oder per E-Mail an: kirchensteuer@bgv-trier.de.

Die auf außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG entfallende Kirchensteuer kann das Bistum
Trier auf Antrag des Kirchenmitglieds um 50 % ermäßigen. Der Erlass wird nach Vorlage des
bestandskräftigen Steuerbescheides gewährt. Als außerordentliche Einkünfte gelten:
Abfindungen gem. § 34 (2) Nr.2, § 24 Nr.1 EStG, die als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausführung einer Tätigkeit sowie die Aufgabe einer
Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gezahlt werden.

Veräußerungsgewinne gem. § 34 (2) Nr.1 EStG im Sinne der §§ 14, 16 und 18 (3) mit Ausnahme des
steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40b in Verbindung mit § 3c (2) teilweise
steuerbefreit sind. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss der Anteil an einer
Kapitalgesellschaft mindestens 1 % betragen, um die Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG beim
Teilerlass den außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 EStG gleichzustellen.

Formelle Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass sind:
Vorlage einer Kopie des rechtsgültigen Steuerbescheides für das betreffende Jahr, in dem die
außerordentlichen Einkünfte ausgewiesen sind. Bestätigung des Antragsstellers, dass kein Einspruch
gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde. Ergänzende Unterlagen werden ggf. im Einzelfall beim
Antragsteller angefordert.

Der Antrag ist nach Bekanntgabe des Steuerbescheides spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(§ 169 AO - 4 Jahre) zu stellen.

Das "Besondere Kirchgeld" von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig sind, erhebt das Bistum Trier ab dem Steuerjahr 2018 nicht (mehr).

Das Besondere Kirchgeld wird (bzw. wurde) - bei gemeinsamer Veranlagung zur Erlangung des Ehegattensplittings - in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften erhoben, wenn der andere Ehegatte keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat (hatte). Glaubensverschiedene Ehen liegen dann vor, wenn der Ehepartner des katholischen Kirchenmitgliedes in keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitglied ist. Da das Bistum Trier kein Besonderes Kirchgeld mehr erhebt, wird die Kirchensteuer nach dem Anteil der individuell erzielten Einkünfte des Kirchenmitglieds berechnet.

Infoblatt zum Billigkeitserlass Kirchensteuer

Weitere Detailfragen

  • Das Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) wird ab dem 1. Januar 2015 automatisiert. Das bedeutet, dass die anfallende Kirchensteuer dann automatisch einbehalten und über die Finanzverwaltung an die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft abgeführt wird.
  • Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein modernisiertes und automatisiertes Verfahren. Auch in der Vergangenheit ist bei Kirchenmitgliedern Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben worden, da Kapitalerträge als Teil des Einkommens kirchensteuerpflichtig sind.
  • Betroffen sind nur diejenigen Kunden, deren Kapitalerträge den Freibetrag übersteigen (801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Zusammenveranlagte). Erst dann erhebt der Staat die Kapitalertragsteuer, auf die dann im Falle der Kirchenzugehörigkeit 9 Prozent Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent) berechnet werden.
  • Ein Berechnungsbeispiel: Wer als Ehepaar einen Freistellungsauftrag in voller Höhe erteilt hat und Sparguthaben von 100.000 Euro zu einem Zinssatz von 2 Prozent angelegt hat, zahlt darauf 8,76 Euro Kirchensteuer im Jahr.
  • Damit die Banken wissen, welche Kunden einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, wird künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit der Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Die Religionszugehörigkeit wird verschlüsselt mitgeteilt. Die auf die Kapitalertragsteuer anfallende Kirchensteuer des jeweiligen Kunden wird dann über die Finanzverwaltung an die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft abgeführt – also an die jeweilige Diözese, Landeskirche oder jüdische Kultusgemeinde.
  • Wer die Mitteilung der Religionszugehörigkeit mit einer verschlüsselten Kennziffer an das Geldinstitut nicht wünscht hat die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen zu lassen und nimmt an dem automatischen Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nicht teil. In diesem Fall ist der kirchensteuerpflichtige Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sich selbst um die Abführung der Kirchensteuer zu kümmern und die erforderlichen Angaben in der Einkommensteuererklärung einzutragen. Das zuständige Finanzamt wird hierzu entsprechend auffordern.
  • Seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 sind kirchensteuerpflichtige Kunden verpflichtet, entweder bei ihrer Bank einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen oder die steuerpflichtigen Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Ab Januar 2015 wird dieses Verfahren nun modernisiert und in das System der Abgeltungssteuer eingebunden.

  • Die Kirchensteuer ist ein Finanzbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird bezahlt und ist kein Geschenk.
  • Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in einigen Bundesländern acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens.

  • Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (auch bekannt als Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten (Säkularisation). Im Gegenzug mussten sich die einzelnen Länder verpflichten, die Versorgung der Kirchen zu übernehmen.
  • Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Kirchenmitglieder belasteten. Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde das Kirchensteuerrecht einheitlicher: Die Kirchensteuer orientierte sich nun an staatlichen Steuern wie der Einkommen- und der Vermögenssteuer.

  • „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung). Außerdem enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (so genannte Staatskirchenverträge) Regelungen zum Kirchensteuerwesen.
  • Die einzelnen Bundesländer regeln schließlich in speziellen Kirchensteuergesetzen die konkreten Umsetzungsfragen. Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnung, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden.

Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der katholischen Kirche. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religionsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem Recht Gebrauch:

  • die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche
  • die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
  • die jüdischen Gemeinden
  • das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
  • die Freireligiösen Gemeinden
  • die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

  • Die Bistümer dürfen nur diejenigen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz des Kirchenmitglieds.
  • In Deutschland zahlen Kirchensteuer nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.

  • Ja, denn tatsächlich zahlt nur knapp ein Drittel der Katholiken Kirchensteuer. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt ist auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende sowie Ordensleute.

  • Zentrales und unverlierbares Merkmal der Zugehörigkeit zur Kirche ist die Taufe. Durch die Taufe werden die Menschen zu Kindern Gottes neu geschaffen und der Kirche eingegliedert.
  • Die Zugehörigkeit zur Kirche hängt nicht davon ab, ob der getaufte Christ Kirchensteuer zahlt. Allerdings ist nach einem zivilen Kirchenaustritt, der eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft darstellt, die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben nur noch eingeschränkt möglich.

  • Nein, die Kirche bekommt grundsätzlich keine Kirchensteuer von Arbeitslosen. Da Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger normalerweise keine staatlichen Steuern zahlen, zahlen sie auch keine Kirchensteuer.

  • Die Kirche zahlt dem Staat im Gegenzug zum Einzug der Kirchensteuer zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens. Die Bearbeitung der Kirchensteuer bedeutet keine große Mehrarbeit für den Staat. Sie reduziert vielmehr die allgemeinen Kosten der Finanzverwaltung.
  • Für die Kirche ist diese Lösung wesentlich kostengünstiger als der Aufbau einer eigenen Steuerbehörde.

  • Das deutsche Kirchensteuersystem ist vergleichsweise gerecht. Die Anbindung an das deutsche Einkommensteuerrecht sorgt dafür, dass jeder nur soviel bezahlt, wie es seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht.
  • Die Kirche bewahrt ihre Unabhängigkeit. Es gibt grundsätzlich keine nichtkirchlichen Geldgeber, die entscheidenden Einfluss auf kirchliche Entscheidungen nehmen können.
  • Die Anlehnung an das staatliche Steuersystem gewährt eine weitgehende Planungssicherheit. Im Vergleich zu der Unsicherheit von Spenden bietet dieses System eine höhere Berechenbarkeit.
  • Die Kirche spart Kosten, indem sie auf vertraglicher Grundlage dem Staat für den Einzug der Kirchensteuer Gebühren zahlt. Ein eigenes Einzugssystem wäre teurer.

  • In Deutschland finanzieren die Mitglieder der Kirche ihre Kirche überwiegend durch die Kirchensteuer selbst. Ähnlich verhält es sich in Österreich, wo es eine Kirchenabgabe gibt. In den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz wird ebenfalls eine Kirchensteuer erhoben.
  • Daneben gibt es Spenden- und Kollektensysteme wie in den USA, Frankreich, Portugal, Irland und den Niederlanden.
  • Steuerliche Lösungen gibt es auch in Italien und Spanien. Doch sind diese fundamental anders als in Deutschland. Es handelt sich nämlich um staatliche Steuern und nicht – wie in Deutschland – um rein kirchliche Steuerbeiträge von Kirchenmitgliedern.
  • Außerdem existiert die überwiegende Kirchenfinanzierung durch Vermögenserträge wie beispielsweise in der Anglikanischen Kirche in Großbritannien.
  • Schließlich ist auch eine vollständige Kirchenfinanzierung durch den Staat vorstellbar.
  • Keines der anderen in Europa eingeführten Systeme der Kirchenfinanzierung ist in der Lage, den Dienst der Kirche auf dem in Deutschland gewohnten und weiterhin sinnvollen Niveau zu garantieren. Die Kirche in Deutschland hat sich wie kaum eine andere in Europa für den Dienst an der Gesellschaft verpflichten lassen.

  • Ein solches System hätte zur Folge, dass eine Kirchengemeinde, in der viele Leistungsstarke wohnen, entsprechend mehr Geld zur Verfügung hätte als eine Gemeinde, in der viele Arbeitslose wohnen.
  • Die Verwaltung der Kirchensteuer durch ein Bistum und ihre Verteilung nach gleichen Schlüsseln garantiert jeder Gemeinde eine angemessene Grundausstattung, unabhängig vom Kirchensteueraufkommen in ihrem Bereich.

  • Die Kirchensteuer wird derzeit als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist somit grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer. Neben der Einkommensteuer und deren besonderen Erhebungsformen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in den meisten Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent, in den anderen Bundesländern sind es neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer.
  • Basis für die Berechnung der Kirchensteuer ist in Deutschland die staatliche Lohn- und Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur staatlichen Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Damit übernimmt die Kirchensteuer weitgehend die Grundsätze der Einkommen- und Lohnsteuer, insbesondere auch den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass nur diejenigen Kirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen, die hierzu aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind.