Das Statut des Priesterrates des Bistums Trier vom 23. September 1999 (KA 1999 Nr. 213) i. d. Fassung vom 18. Oktober 2019 (KA 2019 Nr. 191) wird wie folgt geändert:
1. In Teil A Artikel 3 § 1 wird in Buchstabe a die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
2. Teil C wird wie folgt geändert:
a. In Artikel 1 erhält der Buchstabe a folgende Fassung:
„a) aus den Visitationsbezirken Koblenz, Saarbrücken und Trier insgesamt 18 Priester der territorialen und kategorialen Seelsorge, wobei auf jeden Visitationsbezirk 6 Priester entfallen.“
b. In Artikel 1 entfallen die bisherigen Buchstaben b und c. Aus dem bisherigen Buchstaben d wird Buchstabe b und aus dem bisherigen Buchstaben e wird Buchstabe c.
c. In Artikel 2 erhält § 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie in seiner Wahlgruppe (Artikel 3) Vertreter zu wählen sind. Wenn ein Priester zugleich in zwei Visitationsbezirken Dienst tut, übt er sein Wahlrecht in dem Visitationsbezirk aus, in dem er wohnt.“
d. In Artikel 3 erhält § 2 folgende Fassung:
„§ 2
„Die Wahlberechtigten der
- Wahlgruppe 1 (Artikel 1 Buchstabe a),
- Wahlgruppe 2 (Artikel 1 Buchstabe b) und
- Wahlgruppe 3 (Artikel 1 Buchstabe c)
wählen die Vertreter jeweils aus ihrer Gruppe.“
e. In Artikel 3 erhält § 3 folgende Fassung:
„§ 3
Die wahlberechtigten Priester, die keiner in Artikel 1 genannten Gruppen angehören, wählen bis zur Vollendung des 6. Priesterjahres in der Wahlgruppe 3, nach Vollendung des 6. Priesterjahres in der Wahluntergruppe des Wahlbezirks Visitationsbezirk Trier gemäß Artikel 1 Buchstabe a .“
f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 – Form der Wahl
„§ 1
Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang nach Durchführung des Vorverfahrens und Erstellung der Kandidatenliste. Gewählt werden die Mitglieder und die Ersatzmänner.
§ 2
Der Wahlgang wird in der Form der geheimen Briefwahl durchgeführt.
§ 3
Der Wahlgang wird vom Bischof angeordnet und mindestens drei Wochen vor Durchführung des Vorverfahrens im Kirchlichen Amtsblatt angekündigt. Zwischen Erstellung der Kandidatenliste und Wahlgang ist ein Zeitraum von mindestens vier Wochen anzusetzen.“
g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6 – Vorverfahren
§ 1
a) In einem Vorverfahren werden alle nach diesem Statut wahlberechtigten Priester gesondert nach den Wahlgruppen gemäß Artikel 3 vom Wahlausschuss angeschrieben, um deren Bereitschaft zur Kandidatur zu erfragen.
b) Das Anschreiben an die Priester erfolgt spätestens acht Wochen vor der Wahl.
§ 2
Spätestens vier Wochen vor der Wahl erklären die interessierten Priester der Wahlgruppe 1 und die Priester bzw. Kapläne gemäß Artikel 1Buchstaben b) bis c) ihre Bereitschaft zur Kandidatur an den Wahlausschuss.“
h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7 – Wahl
§ 1
Für die Wahl werden die erklärten Kandidaten zur Wahl gestellt.
§ 2
Es wählen die Wahlberechtigten:
- der Wahlgruppe 1 (Artikel 1 Buchstabe a) achtzehn Vertreter und bis zu neun Ersatzmänner,
- der Wahlgruppe 2 (Artikel 1 Buchstabe b) drei Vertreter und bis zu drei Ersatzmänner,
- der Wahlgruppe 3 (Artikel 1 Buchstabe c) zwei Vertreter und zwei Ersatzmänner.
Als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, die in ihrer Wahlgruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen drei Gewählten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3
Die Stimmzettel für die Wahl werden den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Wahl zugestellt.“
i. In Artikel 8 erhalten die §§ 1 und 2 folgende Fassung:
„§ 1
Stimmzettel, die bis zum Termin der Wahl nicht beim Wahlausschuss eingegangen sind, werden bei der Zählung der Stimmen nicht berücksichtigt.
§ 2
Zur Gültigkeit der Stimmen ist erforderlich, dass der äußere Umschlag den Namen des Wählers trägt, der innere Umschlag jedoch außer der Aufschrift: „Wahl zum Priesterrat: Wahlbezirk ..., Wahlgruppe ..." keine sonstige Kennzeichnung hat.“
j. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9 - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 1
Nach Eingang der Stimmzettel registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, öffnet sodann die äußeren Umschläge und legt die inneren Umschläge in die Wahlurne. Anschließend wird nach Öffnung der Urne die Auszählung der Stimmen vorgenommen.
§ 2
Der Wahlausschuss teilt nach der Wahl den an erster Stelle Gewählten wie auch den Ersatzmännern unter Angabe der auf sie entfallenen Stimmen mit, dass sie als Mitglieder des Priesterrates beziehungsweise als Ersatzmänner gewählt sind und fragt sie an, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten haben auf diese Anfrage innerhalb einer Woche zu antworten; sonst gilt ihre Wahl als nicht angenommen.
§ 3
Nach der Annahme der Wahl durch die Gewählten teilt der Wahlausschuss dem Bischof das Wahlergebnis mit.
§ 4
Das Wahlergebnis wird unter Angabe der auf die Gewählten und die Ersatzmänner entfallenen Stimmen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.“
3. Teil D wird aufgehoben.
Die Regelungen in Abschnitt I treten am 1. August 2021 in Kraft.
Die für die Inkraftsetzung erforderliche Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des Bistums Trier (www.bistum-trier.de). Die hiernach erfolgende Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier geschieht zu Zwecken der Dokumentation.
Trier, den 26. Juli 2021
Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier