Zum Inhalt springen

Umsatzsteuer

Unterlagen und Informationen für die umsatzsteuerliche Umsetzung von §2b UStG in den Kirchengemeinden, Gruppierungen und den KGV Pastoralen Räumen

geld geldscheine christian-dubovan-Y_x747Yshlw-unsplash

Ab dem 1. Januar 2025 (Verlängerung durch das Jahressteuergesetz 2022) werden für juristische Personen des öffentlichen Rechts - hierzu zählen auch die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände - strengere Regeln für die Umsatzbesteuerung gelten. In der Vorbereitung auf diese neue Rechtslage müssen die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände das Spektrum ihrer Aktivitäten auf ihre (umsatz-)steuerliche Relevanz analysieren.

Ab Herbst 2020 wurden die Kirchengemeinden im Bistum Trier mit der Broschüre "Neuregelung der Umsatzbesteuerung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts” über wesentliche Änderungen, auftretende Problemfelder und die erste Vorbereitungsphase informiert. In dieser Vorbereitungsphase erfolgte durch die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände eine Datenerfassung zur steuerlichen Bestandsaufnahme. 

Hierfür und für die weitere Vorbereitung stehen den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden auch die zuständigen Rendanturen beratend und unterstützend zur Seite. Grundlegende Sach- und Rechtsfragen werden über das Bischöfliche Generalvikariat geklärt - auch in Abstimmung mit überdiözesanen Gremien und mit der Finanzverwaltung.

Schulungs-Tutorials zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung

Kontakt für Rückfragen

Eine telefonische Beratung ist aufgrund begrenzter Kapazitäten nur in Ausnahmefällen möglich. Außerdem kann die Beantwortung von Einzelfällen außerhalb allgemeiner und organisatorischer Fragen aus rechtlichen Gründen nur durch einen Steuerberater erfolgen. Allgemeine und organisatorische Fragen werden per E-Mail an umsatzsteuer@bistum-trier.de beantwortet.

Arbeitshilfen und Vorlagen

Hier stellen wir Ihnen detaillierte Arbeitshilfen, Informationen, Vorlagen und andere Unterlagen zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Die Liste und die Materialien werden regelmäßig ergänzt:

Neuerungen

Neufassung des § 19 UStG („Kleinunternehmerregelung“)

Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wurde zum 1. Januar 2025 durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) umfassend reformiert. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Umsätze von Kleinunternehmern sind künftig steuerfrei. Neue Umsatzgrenzen: 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
Die Regelung gilt auch für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland tätig sind. Wer die Umsatzgrenze überschreitet, fällt automatisch in die Regelbesteuerung.
Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer.
Keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisbar, sonst gilt § 14c UStG („unrichtiger Steuerausweis“).

Wichtige Folgeänderungen

Einführung einer vereinfachten Rechnungspflicht für Kleinunternehmer (Hinweis auf Steuerbefreiung reicht aus). Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist für 5 Jahre bindend. Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung nur nach Ablauf dieser Frist möglich.
Es wird auf das BMF-Schreiben vom 18.03.2025 verwiesen (s.u.). Die neuen Grundsätze gemäß diesem Schreiben sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit. Ausländische Sachverhalte wie Reverse-Charge (§ 13b UStG) und innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) müssen dennoch erklärt werden (Rückausnahme).