Befristeter Planungs- und Baustopp für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden mit Gesamtkosten über der A1-Antragsgrenze
In Ausführung der §§ 2, 3 und 4 der Diözesanbestimmungen über Bau, Kunst und Denkmalpflege im Bistum Trier vom 15. November 2000 (KA 2000 Nr. 264) hat der ständige Vertreter des Diözesanadministrators die Ausführungsbestimmungen über die Beantragung, Genehmigung und Bezuschussung von Baumaßnahmen in den Kirchengemeinden des Bistums Trier vom 12. Januar 2009 (KA 2009 Nr. 27), zuletzt geändert am 20. November 2015 (KA 2015 Nr. 238), erlassen.
§ 3 der Ausführungsbestimmungen statuiert einen Vorbehalt für die Erteilung der Bau- und Finanzierungsgenehmigung durch den Bischöflichen Generalvikar mit aufsichtsrechtlicher Bewilligung eines Zuschusses (A2-Antrag) für alle Baumaßnahmen, die 2.600 Euro überschreiten, unabhängig davon, ob die Baumaßnahmen zuschussfähig sind.
Derzeit arbeitet das Bistum an einer Immobilienstrategie, dass die die Kirchengemeinden dabei unterstützen soll, ein Konzept zur nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung des Immobilienbestandes zu erarbeiten. Bestandteile dieser Strategie werden verbindliche Regelungen zu den zukünftig zuschussfähigen Gebäuden einer Kirchengemeinde, der Prozess zur Erarbeitung eines Immobilienkonzeptes vor Ort, das konkrete Unterstützungsangebot des Bistums vor, während und nach diesem Prozess, Regelungen zur Zuschusshöhe je Baumaßnahme und ein verbindliches Muster eines solchen Konzeptes sein. Im Herbst dieses Jahres werden dazu eine Reihe von Informationsveranstaltungen an verschiedenen Orten und digital stattfinden. Für die Kirchengemeinden soll so bis spätestens zum Jahresende Planungssicherheit hergestellt werden hinsichtlich der Fragen, die bis zur Erarbeitung eines Immobilienkonzeptes vor Ort noch zu klären sind, sowie bezüglich der Frage, mit welchen Bistumsleistungen für Baumaßnahmen zu rechnen ist, die die Kirchengemeinden bereits vor Genehmigung eines Immobilienkonzeptes durchführen wollen.
Um zu verhindern, dass in dieser Übergangszeit vor Ort Tatsachen geschaffen werden, die sich als mit einem später zu erarbeitenden Immobilienkonzept nicht kompatibel erweisen, sollen größere Baumaßnahmen nur noch dann durchgeführt werden, wenn die an einem Immobilienkonzept mindestens zu beteiligenden Gremien und Personen in die Entscheidungsfindung zur Durchführung oder Nicht-Durchführung einer solchen Baumaßnahme beteiligt sind. Dies deshalb, weil in einem solchen Fall das betreffende Gebäude in einem später zu erarbeitenden Immobilienkonzept als eines der zukünftig zuschussfähigen Objekte gesetzt gilt.
In Vorbereitung einer entsprechenden Immobilienstrategie des Bistums ergeht daher folgendes Moratorium:
§ 1 Allgemeine Regelung
Ab dem Inkrafttreten dieses Moratoriums werden alle Anträge auf Genehmigung und Bezuschussung von Baumaßnahmen, deren Gesamtkosten 100.000 Euro übersteigen (A1-Antragsgrenze), bis auf Weiteres nicht bearbeitet. Diese Regelung gilt für alle baulichen Maßnahmen, die von kirchlichen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Auftraggebern durchgeführt werden.
§ 2 Ausnahme-Etatbestände
- Verkehrssicherungspflichten
Die Aussetzung der Baumaßnahmen gilt nicht für bauliche Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unverzüglich erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zum Erhalt der Verkehrssicherheit, die durch bestehende Gefährdungen für Leib und Leben erforderlich werden. - Statische Mängel
Baumaßnahmen zur Beseitigung statischer Mängel, die die Bausubstanz erheblich gefährden, sind weiterhin genehmigungs- und zuschussfähig. - Verpflichtungen aus bestehenden Vertragsverhältnissen
Ebenso sind bauliche Maßnahmen, die aus bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere Dienstwohnungen und sonstige Mietverhältnisse sowie solche, die aus öffentlichen Ausschreibungen hervorgehen – von der Aussetzung ausgenommen. Dies betrifft alle Bauvorhaben, die im Rahmen eines bindenden Vertrages, der vor Inkrafttreten dieses Moratoriums abgeschlossen wurde, durchzuführen sind.
§ 3 Ausnahme für Kita-Baumaßnahmen
Baumaßnahmen, die der Errichtung, Erweiterung oder Sanierung von Kindertagesstätten (Kitas) dienen, sind von der Aussetzung des Moratoriums ausgenommen, um eine angemessene und sichere Betreuung von Kindern zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die zur Schaffung neuer Betreuungsplätze oder zur Verbesserung der bestehenden Einrichtungen erforderlich sind.
§ 4 Inkrafttreten und Dauer
Dieses Moratorium tritt ungeachtet des Datums der Antragsstellung mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2025.
Eine Verlängerung des Moratoriums kann im Rahmen der Immobilienstrategie des Bistums durch den Bischof beschlossen werden.
Dieses Moratorium stellt sicher, dass Baumaßnahmen mit hohen Kosten nur in wirklich notwendigen und dringenden Fällen fortgeführt werden, während gleichzeitig wichtige Ausnahmefälle, wie Verkehrssicherungsmaßnahmen oder Kitas, berücksichtigt werden. Damit soll die Schaffung von Tatsachen hinsichtlich des Immobilienbestandes der Kirchengemeinden vor noch zu erarbeitenden Immobilienkonzepten vermieden werden.
Trier, den 20. Juni 2025
Dr. Ulrich Graf von Plettenberg
Bischöflicher Generalvikar
Andreas Trogsch
Leitender Direktor
Bischöfliches Generalvikariat